BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 83/09 vom 12. Juli 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Sch344fer sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Braeuer nach m374ndli-cher Verhandlung am 12. Juli 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 29. Juni 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Der Antrag des Beschwerdef374hrers auf Bewilligung von Verfah-renskostenhilfe f374r das Beschwerdeverfahren wird zur374ckgewie-sen. - 3 - Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit dem 25. M344rz 2003 im Bezirk der Antragsgegne-rin als Rechtsanwalt zugelassen. Zuvor war er in anderen Bezirken als Rechts-anwalt t344tig gewesen. Im Rahmen eines gegen den Antragsteller gef374hrten Er-mittlungsverfahrens wegen falscher Verd344chtigung holte die zust344ndige Staats-anwaltschaft eine forensisch-psychiatrische Stellungnahme zur Frage seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit ein. Der mit der Erstattung des Gutachtens beauftragte Landgerichtsarzt kam in einem Vermerk vom 26. November 2007 zu dem Ergebnis, nach Aktenlage k366nne das Vorliegen einer krankhaften seeli-schen St366rung mit hoher Wahrscheinlichkeit vermutet und eine erhebliche Min-derung der Einsichtsf344higkeit in Verbindung mit einer Aufhebung der Steue-rungsf344higkeit nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden. Das Strafver-fahren wurde daraufhin gem344337 247 170 Abs. 2 StPO eingestellt. 1 Mit Bescheid vom 27. Dezember 2007, zugestellt am 3. Januar 2008, gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf, ein Gutachten des Facharztes Professor Dr. N. , Abteilung f374r forensische Psychiatrie der Klinik und Po-lyklinik f374r Psychiatrie und Psychotherapie in M. vorzulegen. Der Antragstel-ler legte kein Gutachten vor. Am 30. Mai 2008 stellte er Antrag auf gerichtliche Entscheidung und beantragte vorsorglich Wiedereinsetzung in die vers344umte Antragsfrist; er behauptete, den Bescheid nicht erhalten zu haben. Die Antr344ge blieben ohne Erfolg. 2 Mit Bescheid vom 15. Mai 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers, weil dieser infolge einer Schw344chung seiner geistigen 3 - 4 - Kr344fte (247 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO) unf344hig sei, den Beruf des Rechtsanwalts ord-nungsgem344337 auszu374ben. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Ent-scheidung ist zur374ckgewiesen worden. Der Antragsteller hat sofortige Be-schwerde eingelegt und Prozesskostenhilfe f374r das Beschwerdeverfahren bean-tragt. II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 4 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gr374nden nicht nur vor374bergehend unf344hig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungs-gem344337 auszu374ben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwalt-schaft die Rechtspflege nicht gef344hrdet. Wenn es zur Entscheidung 374ber den Widerruf der Zulassung nach dieser Vorschrift erforderlich ist, gibt die Rechts-anwaltskammer nach 247 16 Abs. 3a Satz 1 BRAO a.F., 247 8 Abs. 1 Satz 1 BRAO dem Rechtsanwalt auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemesse-nen Frist das Gutachten eines von ihr bestimmten Arztes 374ber seinen Gesund-heitszustand vorzulegen. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, so wird nach 247 16 Abs. 3a Satz 2 BRAO a.F. gesetzlich vermutet, dass der Rechtsanwalt aus demjenigen gesetzlichen Grund, der durch das Gutachten gekl344rt werden soll, nicht nur vor374bergehend unf344hig ist, seinen Beruf ordnungsgem344337 auszu374ben. 5 - 5 - 2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheides vor. 6 Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mit bestandskr344ftigem Be-scheid vom 27. Dezember 2007 aufgefordert, ein 344rztliches Gutachten 374ber seinen Gesundheitszustand vorzulegen. 7 Dieser gen374gt auch den Bestimmtheitsanforderungen des 247 16 Abs. 3a Satz 1, 247 8 Abs. 1 BRAO a.F. Die Antragsgegnerin hat, wie geboten (vgl. BGH, Beschl. v. 23. September 2002 - AnwZ (B) 56/01, NJW 2003, 215), den mit der Untersuchung beauftragten Arzt namentlich bezeichnet. Der Bescheid enth344lt die Fragen zum Gesundheitszustand des Antragsgegners, welche der Gutach-ter beantworten soll, sowie diejenigen Tatsachen, welche die Antragsgegnerin veranlasst haben, die Untersuchung anzuordnen. 8 Nachdem der Antragsteller kein Gutachten vorgelegt hatte, griff die ge-setzliche Vermutung des 247 16 Abs. 3a Satz 2 BRAO a.F. ein, dass er aus den im Bescheid genannten gesundheitlichen Gr374nden nicht nur vor374bergehend au337er Stande war, den Beruf des Rechtsanwalts ordnungsgem344337 auszu374ben. Diese Vermutung hat der Antragsteller bis zum Erlass des Widerrufsbescheides nicht widerlegt. 9 3. Die Voraussetzungen des 247 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO sind auch nicht, was zu ber374cksichtigen w344re (vgl. zum Widerrufsgrund des Verm366gensverfalls BGHZ 75, 356; 84, 149), w344hrend des gerichtlichen Verfahrens entfallen. Der Antragsteller hat die gegen ihn streitende Vermutung nach wie vor nicht wider-legt. 10 - 6 - Der Antragsteller hat weder im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof noch im Beschwerdeverfahren ein Gutachten 374ber seinen Gesundheitszustand vorgelegt. Zureichende Gr374nde hierf374r hat er nicht dargetan. 11 Im 334brigen hat sich das von der Antragsgegnerin beschriebene Verhal-ten, das - neben dem im Strafverfahren erstellten gutachterlichen Vermerk - Anlass zur Anordnung der Vorlage eines Gutachtens war, im gerichtlichen Ver-fahren fortgesetzt. Auch im Beschwerdeverfahren haben sich die von dem Landgerichtsarzt in seinem Vermerk beschriebenen "Schwierigkeiten bei der Selbst- und Problemwahrnehmung" und die Defizite bei der "Fokussierung des Denkens" gezeigt. 12 4. Anhaltspunkte daf374r, dass ein Verbleiben des Antragstellers in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gef344hrdet, bestanden und bestehen nicht. 13 - 7 - III. Der Antrag des Antragstellers auf Verfahrenskostenhilfe f374r die sofortige Beschwerde und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts oder des Rechtsanwalts K. wird zur374ckgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. 14 Tolksdorf Lohmann Sch344fer W374llrich Braeuer Vorinstanz: AGH M374nchen Entscheidung vom 29.06.09 - BayAGH I - 20/08
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