BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 84/02 vom13. Oktober 2003in dem VerfahrenwegenWiderrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidentendes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter undDr. Frellesen, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die RechtsanwältinnenDr. Hauger und Kappelhoffnach mündlicher Verhandlung am 13. Oktober 2003beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlußdes 2. Senates des Saarländischen Anwaltsgerichtshofes vom23. September 2002 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen undder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf50.000 nrnGründe: I.Der Antragsteller wurde am 12. Mai 1982 zur Rechtsanwaltschaft zuge-lassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom28. August 2001 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. - 3 -Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-lers.II.Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in derSache aber keinen Erfolg.1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdetsind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlaß der angegriffe-nen Verfügung erfüllt.a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nichtordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt indas vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO)eingetragen ist. Der Antragsteller wurde vor Erlaß der Widerrufsverfügung auf-grund der am 31. Juli 2001 in acht Vollstreckungsverfahren abgegebenen ei-desstattlichen Versicherung am 22. August 2001 in das Schuldnerverzeichnisbei dem Amtsgericht Homburg eingetragen. Die dadurch begründete Vermu-tung für einen Vermögensverfall hat der Antragsteller nicht widerlegt. Er hateingeräumt, daß die Widerrufsverfügung die damaligen Vollstreckungsmaß-nahmen gegen den Antragsteller zutreffend wiedergibt und daß er nicht allenVerbindlichkeiten nachkommen konnte. Dem Vorbringen des Antragstellers, ein - 4 -Vermögensverfall liege gleichwohl nicht vor, weil die Aktiva des Antragstellersdeutlich über seinen Verbindlichkeiten von damals rund 4,9 Mio. DM gelegenhätten, ist der Anwaltsgerichtshof zu Recht nicht gefolgt. Dagegen bringt derAntragsteller im Beschwerdeverfahren nichts vor. Er beruft sich hier nur nochauf eine nachträgliche Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse.b) Anhaltspunkte dafür, daß ungeachtet des Vermögensverfalls dieInteressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlaß der Wi-derrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einerderartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-anwalts mit Mandantengeldern. Ob sich diese Gefahr im Einzelfall realisiert hat,bedarf im Rahmen des Widerrufsgrundes nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO keinerBeurteilung, weil die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nach die-ser Vorschrift bereits durch den Vermögensverfall indiziert wird. Für einen Aus-nahmefall ist hier nichts zu ersehen.2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes durch Konsolidierungder Vermögensverhältnisse, auf den sich der Antragsteller im Beschwerdever-fahren beruft, wäre zwar im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen(BGHZ 75, 356; BGHZ 84, 149), liegt aber nicht vor.Der Antragsteller ist nach wie vor im Schuldnerverzeichnis des Amtsge-richts H. eingetragen, so daß die Vermutung des Vermögensverfalls ge-gen ihn fortbesteht. Mit Beschluß des Amtsgerichts S. vom 3. Juni2002 wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver-mögen des Antragstellers mangels Masse abgewiesen. Beim Versorgungswerkder Rechtsanwaltskammer des S. liegen Pfändungen in Höhe von400.056,22 . Das S. Ministerium für Finanzen und Bundesan-gelegenheiten hat mit Schreiben vom 15. November 2002 mitgeteilt, daß sich - 5 -die Abgabenrückstände des Antragstellers auf mehr als 174.000 die Vollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des An-tragstellers weitgehend erfolglos verlaufen sei. Auch seitens anderer Gläubigerist es sowohl vor als auch nach dem angefochtenen Beschluß des Anwaltsge-richtshofs zu erfolglosen Vollstreckungsversuchen gegen den Antragsteller ge-kommen.Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragstellerauch im Schriftsatz vom 6. Oktober 2003 nicht dargetan. Es ist nicht zu erse-hen, mit welchen finanziellen Mitteln der Antragsteller in absehbarer Zukunftimstande sein soll, Verbindlichkeiten in Höhe von - nach seinen Angaben -428.515,83 !"$#%&'(&)*&'+,"-"./n02135467e-nannten Abgabenrückstände in Höhe von 174.000 98%:13'4;=n-tragstellers, daß diese Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt nicht besteheund statt dessen ihm ein Steuerrückzahlungsanspruch von rund 75.000 u-stehe, ist nicht hinreichend belegt. Auch die weiteren Vermögenswerte in Höhevon etwa 1.600.000 ?@:=A4n@"BDC$&'@BE(?sind nicht nachvollziehbar belegt. Dies gilt sowohl für den angeblichen Wert derImmobilien als auch für den des beweglichen Vermögens. Gegen die Richtigkeitder Wertangaben des Antragstellers spricht insbesondere der Umstand, daßder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesenworden ist. - 6 -Nach alledem haben sich die Einkommens- und Vermögensverhältnissedes Antragstellers seit dem Erlaß der Widerrufsverfügung nicht gebessert. Voneinem Vermögensverfall muß weiterhin ausgegangen werden. Auch dieInteressen der Rechtsuchenden sind damit nach wie vor gefährdet.Hirsch Basdorf Ganter FrellesenWüllrich Hauger Kappelhoff
Full & Egal Universal Law Academy