BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 84/04 vom 24. April 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Hirsch, die Richterin am Bundesge-richtshof Dr. Otten und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanw344lte Dr. Frey, Dr. Wosgien und Prof. Dr. Quaas am 24. April 2007 beschlossen: Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtsz374ge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtsz374gen ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft, seit 1991 als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Bonn zugelassen. Mit Verf374gung vom 5. M344rz 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Verm366gens-verfalls. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt. 1 - 3 - Inzwischen hat die Antragsgegnerin durch Verf374gung vom 19. April 2004 die Zulassung des Antragstellers auch wegen Fehlens einer Berufshaftpflicht-versicherung widerrufen (247 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Dieser Widerruf ist seit dem 28. November 2006 bestandskr344ftig. 2 Dadurch hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Obwohl we-der die Antragsgegnerin noch der Antragsteller eine der Erledigung Rechnung tragende Erkl344rung abgegeben haben, ist nunmehr nur noch 374ber die Verfah-renskosten und die Auslagen der Beteiligten gem344337 247 91a ZPO, 247 13a FGG zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Januar 1999 - AnwZ (B) 50/98, n.v. bei einseitiger Erledigungserkl344rung). 3 II. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten beider Rechtsz374ge und die Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Denn ohne die Erledigung der Hauptsache w344re das Rechtsmittel zur374ckzuweisen gewe-sen. Der Rechtsanwalt war zum Zeitpunkt der Widerrufsverf374gung mit mehreren Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis (247 915 ZPO) eingetragen. Neben dem in der Widerrufsverf374gung aufgef374hrten Haftbefehl, beruhend auf einem Kosten-festsetzungsbeschluss des Landgerichts B. , bestanden weitere Haftbefehle u. a. f374r Forderungen der Rechtsanwaltskammer K. und der Kanzlei Prof. B. . Zwar hat der Rechtsanwalt die Berechtigung der zugrunde liegenden Forderungen teilweise bestritten und die Forderungen, soweit ersichtlich, nach-tr344glich weitgehend erf374llt. Die durch die Eintragungen in das Schuldnerver-zeichnis begr374ndete Vermutung des Verm366gensverfalls nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO hat er aber nicht ausreichend widerlegt, ebenso hat er einen nachtr344gli-chen Wegfall eines etwaigen Verm366gensverfalls nicht zweifelsfrei dargetan. 4 - 4 - Anhaltspunkte daf374r, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Ver-m366gensverfall ausnahmsweise nicht gef344hrdet waren, sind ebenfalls nicht er-sichtlich. 5 Hirsch Otten Frellesen Schaal Frey Wosgien Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 24.09.2004 - 1 ZU 30/04 -
Full & Egal Universal Law Academy