BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 84/05 vom 6. November 2006 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini nach m374ndlicher Verhandlung am 6. November 2006 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtsz374ge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtsz374gen entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der 1938 geborene Antragsteller war zun344chst bis 1988 als Rechtsan-walt t344tig, 1989 verzichtete er auf seine Zulassung. Er wurde sodann am 29. Juni 2000 erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 3. November 2004 hat die Antragsgegnerin seine Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft wegen nicht nur vor374bergehender Berufsunf344higkeit aus gesundheitli-chen Gr374nden nach 247 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO widerrufen. Den dagegen gerichte-ten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckge-wiesen. Gegen diese Entscheidung hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt. 1 - 3 - Der vorab gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wir-kung seiner Beschwerde wiederherzustellen, nachdem die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung ihrer Verf374gung angeordnet hatte, ist durch den Senats-beschluss vom 10. Januar 2006 - AnwZ(B) 84/05 zur374ckgewiesen worden. 2 Inzwischen hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers auch wegen Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung durch Verf374gung vom 3. Mai 2006 widerrufen (247 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Dieser Widerruf ist bestands-kr344ftig. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben daraufhin das Verfah-ren in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rt. 3 II. Nachdem die Hauptsache 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt worden ist, hat der Senat in rechts344hnlicher Anwendung der 247 91 a ZPO, 247 13 a FGG nur noch 374ber die Kosten zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, dem An- 4 - 4 - tragsteller die Kosten aufzuerlegen. Denn ohne die beiderseitige Erledigungs-erkl344rung w344re die sofortige Beschwerde aus den zutreffenden Gr374nden der angefochtenen Entscheidung zur374ckzuweisen gewesen. Terno Otten Ernemann Schmidt-R344ntsch Wosgien Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 11.07.2005 - 1 AGH 28/04 -
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