BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 84/05 vom 10. Januar 2006 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, den Richter Dr. Ganter, die Rich-terin Dr. Otten, den Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanw344ltin Kappelhoff am 10. Januar 2006 beschlossen: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-kung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. Juli 2005 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 3. November 2004 die Zu-lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen nicht nur vor374ber-gehender Berufsunf344higkeit aus gesundheitlichen Gr374nden nach 247 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2005 hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung ihrer Wi-derrufsverf374gung angeordnet. Der Antragsteller beantragt vorab, die aufschie-bende Wirkung seiner Beschwerde wieder herzustellen. 1 - 3 - II. Der - statthafte und zul344ssige - Antrag auf Wiederherstellung der auf-schiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde ist nicht gerechtfertigt. 2 1. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung scheidet aus, wenn die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Widerrufsbescheid auf-rechterhalten wird und die Anordnung der sofortigen Vollziehung im 374berwie-genden 366ffentlichen Interesse zur Abwehr konkreter Gefahren f374r die Recht-suchenden oder die Rechtspflege geboten ist (BGH, Beschl. v. 20. Oktober 2004 - AnwZ (B) 67/04 m.w.N.). 3 2. Diese Voraussetzungen sind gegeben. 4 a) Es liegen hinreichende Beweisanzeichen daf374r vor, dass der Rechts-anwalt aus gesundheitlichen Gr374nden nicht nur vor374bergehend unf344hig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgem344337 auszu374ben. Wird ein von der Landesjustizverwaltung - nunmehr: der zust344ndigen Rechtsanwaltskammer - gem344337 247 15 Satz 1 BRAO angeordnetes Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, so wird nach 247 15 Satz 2 BRAO vermutet, dass der Rechtsanwalt aus einem Grund des 247 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO, der durch das Gutachten gekl344rt werden sollte, nicht nur vor374berge-hend unf344hig ist, seinen Beruf ordnungsgem344337 auszu374ben. 5 Die Antragsgegnerin hatte den Antragsteller mit Schreiben vom 4. August 2004 aufgefordert, gem344337 247247 15, 8 a BRAO ein 344rztliches Gutach-ten von Prof. Dr. M. - Universit344tsklinikum, Zentrum f374r Psychiatrie, F. - 374ber seinen Gesundheitszustand und die Bef344higung zur Aus- 6 - 4 - 374bung des Anwaltsberufs vorzulegen. Diese Verf374gung hat der Antragsteller nicht angefochten, der ihm auferlegten Verpflichtung ist er auch nach weiterer Fristsetzung ohne Begr374ndung nicht nachgekommen. Soweit der Antragsteller im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof vorgetragen hat, dass das Sekreta-riat des Prof. Dr. M. ihn dahin beschieden habe, dass Gutachten nur bei Beauftragung durch eine Beh366rde oder durch ein Gericht erstattet w374rden und er auch sonst keinen geeigneten Gutachter gefunden habe, ergibt sich daraus nicht, dass ihm die Vorlage des Gutachtens aus von ihm nicht zu ver-tretenden Gr374nden unm366glich war. Zwar hat Prof. Dr. M. auf Anfrage der Antragsgegnerin angegeben, dass grunds344tzlich Termine nur schriftlich und nach vorherigem Gutachtenauftrag einer Beh366rde oder Versicherung ver-schickt w374rden und dies dem Antragsteller, falls er - was nicht mehr feststell-bar sei - sich dort vorgestellt haben sollte, auch so erkl344rt worden sei. Dass eine Begutachtung aber auch dann verweigert worden w344re, wenn der An-tragsteller den Grund des zwar von ihm in Auftrag zu gebenden, aber f374r die Rechtsanwaltskammer bestimmten Gutachtens dargelegt h344tte, l344sst sich daraus nicht schlie337en. Denn die Antragsgegnerin hatte die Benennung des Prof. Dr. M. als Gutachter in dieser Sache mit dem Universit344tsklinikum ab-gestimmt. Prof. Dr. M. hat in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Schreiben auch seine grunds344tzliche Bereitschaft zur Gutachtenerstattung bei entsprechender Beauftragung erkl344rt. Der Antragsteller hat selbst nicht vorge-tragen, dass eine Information des Gutachters 374ber den Grund und den Emp-f344nger des Gutachtens erfolgt ist oder er sich bei der Antragsgegnerin um die Benennung eines anderen Gutachters bem374ht hat. b) Durch die Erkrankung des Antragstellers, von der danach auszuge-hen ist, sind die Interessen der Rechtsuchenden konkret gef344hrdet. Die von der Antragsgegnerin vorlegten Schrifts344tze aus einem anh344ngigen Zivilverfah- 7 - 5 - ren vor dem Landgericht H. , in denen der Antragsteller Prozessvertreter war, sind teilweise nur schwer nachzuvollziehen. Ihm ist von der Berufungs-kammer aufgegeben worden, seine Prozessf344higkeit nachzuweisen, da er al-len Mitgliedern der Kammer als gesundheitlich stark beeintr344chtigt erschien. Auch in weiteren F344llen erhielt die Antragsgegnerin Hinweise von Dritten, die den Verdacht einer geistigen Erkrankung nahe legten. Unter diesen Umst344n-den ist aber eine sachgerechte Vertretung der Mandanten nicht gew344hrleistet. Hirsch Ganter Otten Ernemann Salditt Kieserling Kappelhoff Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 11.07.2005 - 1 AGH 28/04 -
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