BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 84/06 vom 8. Oktober 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-R344ntsch, Rechtsanwalt Dr. Wosgien, Rechtsan-w344ltin Kappelhoff und Rechtsanwalt Dr. Martini nach m374ndlicher Verhandlung am 8. Oktober 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. Juli 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde am 9. Juli 1985 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht W. zugelassen. 1 1998 geriet er in finanzielle Schwierigkeiten und enthielt seiner Mandan-tin F. , die bei einem Verkehrsunfall gesch344digt worden war, 60.314,16 200 an Schadensersatzleistungen vor, die die Versicherung des Sch344digers an ihn ge- 2 - 3 - zahlt hatte. Frau F. konnte die Auskehrung dieser Leistungen nur in Teilbe-tr344gen und zuletzt nur aufgrund einer Klage erreichen, die sie nach Begleichung der Restforderung von 11.778,37 200 im Dezember 2002 zur374cknahm. Im Jahre 2004 verschlechterte sich die finanzielle Lage des Antragstellers weiter. Er ent-hielt seinem Mandanten K. , der bei einem Vorfall verletzt und berufsunf344-hig geworden war, 165.000 200 an Schadensersatzleistungen durch die Versiche-rung des Sch344digers vor und verbrauchte diesen Betrag f374r sich. Wegen beider Vorf344lle wurde der Antragsteller am 28. April 2005 wegen Untreue zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bew344hrung verurteilt. Zur Bew344hrungs-auflage wurde ihm gemacht, den nach einer im Strafverfahren mit Hilfe eines privaten Darlehens geleisteten Zahlung von 10.000 200 verbleibenden Restscha-den K. in monatlichen Raten zu je 5.000 200 auszugleichen. Am 15. Februar 2005 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls. Sie st374tzte diesen Bescheid auf die Forderung K. und dessen Angabe, die Raten gingen verz366gert und unvollst344ndig ein, sowie auf sechs weitere Klageverfahren wegen zum Teil namhafter Betr344ge gegen den Antragsteller. 3 Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-schwerde. Zur m374ndlichen Verhandlung ist er trotz ordnungsgem344337er Ladung unentschuldigt nicht erschienen. 4 II. Das Rechtsmittel ist nach 247 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO zul344ssig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. 5 - 4 - 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 25. M344rz 1991, AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). 6 2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids durch die Antragsgegnerin vor. 7 a) Diese h344tte zwar Forderungen des S. Verlags in H366he von 228,40 200 und der Vermieterin des Antragstellers, Frau Dr. K. , in nicht bezifferter H366he nicht ansetzen d374rfen, weil sie bei Erlass des Bescheids durch Zahlung bzw. Aufrechnung erf374llt waren. Das 344ndert aber an dem Vorliegen des Verm366gensverfalls nichts. Der Antragsteller war K. zum Ersatz der verun-treuten 165.000 200 verpflichtet. Gegen den Antragsteller liegt hier374ber auch ein Titel vor. Die in der Hauptverhandlung vor dem Sch366ffengericht vorgetragene erste Teilzahlung auf diesen Betrag hat er mit einem privat gew344hrten Darlehen geleistet. Aufgrund eines rechtskr344ftigen Teilanerkenntnisurteils des Landge-richts W. vom 6. Dezember 2004 ist der Antragsteller seinem fr374heren Mandanten E. zur Zahlung von 69.222,16 200 verpflichtet. Der Verurteilung liegt eine Veruntreuung von Geldern zugrunde, die der Antragsteller in einer Erb-schaftsangelegenheit f374r diesen Mandanten eingezogen, aber nicht an diesen ausgekehrt hat. Der Mandant macht einen weitergehenden Schaden geltend, den der Antragsteller sp344ter teilweise anerkannt hat. Aufgrund eines rechtskr344f- 8 - 5 - tigen Teilurteils des Landgerichts W. vom 24. September 2004 ist der Antragsteller verpflichtet, seiner fr374heren Mandantin v. T. Auskunft 374ber den Verbleib von Wertpapieren zu erteilen, die ihm von der Betreuerin dieser Mandantin zur treuh344nderischen Verwahrung 374bergeben worden sind. In dem unstreitigen Tatbestand dieses Urteils wird festgehalten, dass der Antragsteller in einer Vereinbarung vom 27. M344rz 2003 mit dieser Mandantin anerkannt hat, ihr 471.000 DM zu schulden. Die Weigerung des Antragstellers Auskunft zu erteilen, begr374ndet die Annahme, dass auch insoweit mit einer namhaften Schadensersatzverpflichtung zu rechnen ist. Schlie337lich wurde der Antragsteller im Jahre 2002 von der S. Bank AG auf Ausgleich des Solls seines Kreditkartenkontos in H366he von 8.623,85 200 in Anspruch genommen. Diese Ver-pflichtung hat er zwar bestritten, aber am 9. M344rz 2005 in einem gerichtlichen Vergleich vor dem Oberlandesgerichts F. anerkannt, wobei ihm die Zahlung monatlicher Raten in H366he von 600 200 einger344umt wurde. b) Mittel, diese hohen Forderungen zu begleichen, hatte der Antragsteller seinerzeit nicht. Er hatte nach seinen Angaben vor dem Sch366ffengericht am 28. April 2005 zu diesem Zeitpunkt etwa 250.000 200 Schulden. Um die erste Teilzah-lung auf die Forderung des Gesch344digten K. erbringen zu k366nnen, musste er privat ein Darlehen aufnehmen. Die Rechnungen des Verlags S. f374r die von ihm abonnierte Zeitschrift Computer und Recht hat er 374-ber Jahre hinweg nicht bezahlt. Zahlung erreichte der Verlag erst aufgrund ei-ner Klage und auch nur unter dem Druck des zwischenzeitlichen erfolgten Wi-derrufs der Zulassung. 9 c) Durch den Verm366gensverfall des Antragstellers waren die Interessen der Rechtsuchenden in hohem Ma337e gef344hrdet. Dies ergibt sich daraus, dass die Verbindlichkeiten, auf die der Widerruf gest374tzt war, s344mtlich aus der Verun-treuung von Mandantengeldern herr374hren. 10 - 6 - 3. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im anwaltsge-richtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. 11 a) Der Antragsteller hat zwar dargelegt, dass im Jahre 2005 sein Jahres-374berschuss 52.542,53 200 betragen habe. Das entspricht einem 334berschuss vor Steuern von 4.378 200 im Monat. Dieser Betrag reicht nicht einmal zur Erf374llung der Bew344hrungsauflage aus seiner Verurteilung wegen Untreue zu Lasten K. aus. Allein hierf374r muss der Antragsteller 5.000 200 monatlich aufwenden. Das ist ihm nach seinen Angaben zwar dennoch 374ber einige Monate hinweg, aber nicht dauerhaft gelungen. Seine R374ckst344nde bei K. betragen etwa 8.800 200 und haben diesen Gl344ubiger dazu veranlasst, den Antragsteller zur Ab-gabe der eidesstattlichen Versicherung laden zu lassen. Seine angeblichen Bem374hungen, mit dem fr374heren Mandanten E. , dem er inzwischen 374ber 70.000 200 schuldet, zu einer Ratenzahlungsvereinbarung zu gelangen, haben keine greifbaren Erfolge gehabt. Wie der Antragsteller eine etwa zustande ge-kommene Ratenzahlungsvereinbarung sollte erf374llen k366nnen, ist angesichts des Verlaufs, den die 374brigen Ratenzahlungsvereinbarungen selbst unter dem Druck einer Bew344hrungsauflage genommen haben, auch nicht erkennbar. Sei-ne Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft 374ber den Verbleib der ihm 374berge-benen Wertpapiere seiner fr374heren Mandantin v. T. hat der Antragsteller nicht erf374llt. Den Auftrag zur Vollstreckung des gegen ihn zur Erzwingung der Auskunft verh344ngten Zwangsgelds von 5.000 200 hat Obergerichtsvollzieher F. am 15. April 2005 erfolglos durchgef374hrt. Auf die Forderung der S. Bank AG aus dem gerichtlichen Vergleich hat er zwar anf344nglich die ihm einger344umten Raten gezahlt, ist diese sp344ter aber schuldig geblieben. Die jetzi-ge Gl344ubigerin dieser Forderung, die R. Bank of Scotland, hat den An-tragsteller wegen R374ckst344nden in H366he von immer noch 7.344,49 200 am 15. Februar 2007 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verhaften lassen. 12 - 7 - Damit wird der Verm366gensverfall des Antragstellers jetzt auch gesetzlich ver-mutet. Nach dem Inhalt seiner nach der Verhaftung abgegebenen eidesstattli-chen Versicherung ist der Antragsteller verm366genslos. Er verf374gt danach 374ber eine eingelagerte B374roeinrichtung, ein 344lteres Fahrzeug, einen PC, ein Fax und einige wenige und auch nur geringe Au337enst344nde. Daf374r, dass er in absehbarer Zeit zur Begleichung seiner Schulden, mit deren Ansteigen zudem zu rechnen ist, in der Lage sein wird, ist nichts ersichtlich. - 8 - b) Anhaltspunkte daf374r, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht (mehr) gef344hrdet sein k366nnten, bestehen nicht. Das Verhalten des Antragstel-lers im Fall seiner Mandantin v. T. zeigt, dass sie nach wie vor in hohem Ma337e gef344hrdet sind. 13 Hirsch Ernemann Frellesen Schmidt-R344ntsch Wosgien Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 03.07.2006 - 2 AGH 8/05 -
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