BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 84/07 vom 3. November 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und die Rechtsanw344lte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 3. November 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hanse-stadt Hamburg vom 8. Oktober 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde 1985 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 15. Dezember 2006 nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. Der Anwaltsgerichts-hof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ck-gewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-schwerde. 1 - 3 - II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht widerrufen worden. 2 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 3 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu f374hrende Schuldnerverzeichnis (247 915 ZPO) eingetragen ist. Der Antragsteller war im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufs-verf374gung mit insgesamt f374nf Haftbefehlen zur Erzwingung der Abgabe der ei-desstattlichen Versicherung in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts H. G. eingetragen. Den wiederholten Aufforderungen der An-tragsgegnerin, zu seinen Verm366gensverh344ltnissen detailliert Stellung zu neh-men, ist er nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten. 4 b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass der Wider-rufsverf374gung nicht vor. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derar-tigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit Mandantengeldern. 5 - 4 - 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht gegeben. 6 a) Eine Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse hat der Antragstel-ler, der sein Rechtsmittel nicht begr374ndet hat, nicht dargetan. Vielmehr liegen gegen ihn laut Mitteilungen der Amtsgerichte H. und H. G. vom 29. Juli 2008 in den dortigen Schuldnerverzeichnissen inzwischen insge-samt 16 Haftbefehlseintragungen vor, wobei die letzte Eintragung vom 21. Februar 2008 datiert. Dar374ber hinaus bestehen nach Mitteilung des Finanz-amts H. -N. vom 4. August 2008 dort Abgabenr374ckst344nde des An-tragstellers in H366he von 38.896,11 200. 7 b) Durch den Verm366gensverfall sind auch weiterhin die Interessen der Rechtsuchenden gef344hrdet. 8 - 5 - 3. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers entscheiden, da dieser sein Fernbleiben im Senatstermin vom 3. November 2008 nicht hinrei-chend entschuldigt hat. 9 Tolksdorf Ernemann Schmidt-R344ntsch Roggenbuck Kappelhoff Martini Quaas Vorinstanz: AGH Hamburg, Entscheidung vom 08.10.2007 - II ZU 1/07 -
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