BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 84/08 vom 9. November 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Roggenbuck und die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Prof. Dr. Quaas am 9. November 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 23. Juni 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1997 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 3. August 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des An-tragstellers wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Gegen dessen Be-schluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. 1 - 3 - II. 2 Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 3 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002 - AnwZ (B) 28/01, NJW 2003, 577). Dies wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu f374hrende Verzeichnis (247 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist. 4 2. Diese Voraussetzungen waren zum Zeitpunkt des Widerrufsbeschei-des erf374llt. Der Antragsteller hatte am 10. November 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und ist seitdem im Schuldnerverzeichnis beim Amts-gericht S. nach 247 915 ZPO eingetragen. Damit wurde der Verm366gens-verfall nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Gegen den Antragsteller bestanden vollstreckbare Forderungen des Finanzamts S. in H366he von 3.958,74 200 und der M. Ge-sellschaft H. mbH von rund 35.000 200. 5 - 4 - 3. Die Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers haben sich nicht so konsolidiert, dass von einem Widerruf abgesehen werden k366nnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). 6 7 Der Antragsteller hat einger344umt, dass Forderungen von sechs weiteren Gl344ubigern in H366he von 6.342,72 200 bestehen. Eine R374ckf374hrung seiner Ver-bindlichkeiten ist ihm nicht gelungen. Auf Antrag von sieben Gl344ubigern hat er am 21. April 2009 erneut die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Nach den Angaben im Verm366gensverzeichnis hat er weder Einkommen noch Verm366-gen. 4. F374r einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Verm366gensverfalls nicht gef344hrdet w344ren, ist nichts ersichtlich. 8 5. Die Festsetzung des Gesch344ftswerts durch den Anwaltsgerichtshof ist unanfechtbar (vgl. BGH, Beschl. v. 30. Oktober 1995 - AnwZ (B) 20/95, BRAK-Mitt. 1996, 34). 9 - 5 - 6. Der Senat konnte in der nach 247 106 Abs. 2 BRAO ma337geblichen Be-setzung verhandeln und entscheiden (Senatsbeschluss vom 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, f374r BGHZ vorgesehen). 10 Tolksdorf Schmidt-R344ntsch Roggenbuck St374er Quaas Vorinstanz: AGH Brandenburg, Entscheidung vom 23.06.2008 - AGH I 4/06 -
Full & Egal Universal Law Academy