BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 84/09 vom 22. M344rz 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas nach m374ndli-cher Verhandlung am 22. M344rz 2010 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-schluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 10. August 2009 und der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 22. September 2008 aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben, au337ergerichtliche Auslagen nicht erstattet. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist nach einer fr374heren Zulassung und einem anschlie-337enden zeitweiligen Zulassungsverzicht seit dem 3. August 1982 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 22. Septem-ber 2008 widerrief die Antragsgegnerin seine Zulassung wegen Verm366gensver-falls. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat 1 - 3 - der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. II. Das nach 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F. zul344ssige Rechtsmittel hat Erfolg. 2 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 25. M344rz 1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002, AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Wird der Rechtsanwalt in das von dem Voll-streckungsgericht nach 247 915 ZPO zu f374hrende Schuldnerverzeichnis eingetra-gen, wird der Verm366gensverfall gesetzlich vermutet. 3 2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids vor. 4 a) Zu diesem Zeitpunkt war der Antragsteller seit Ende 2005 ununterbro-chen mit zuletzt acht Erzwingungshaftbefehlen des Amtsgerichts L. im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Diesen Haftbefehlen lagen folgende Forde-rungen zugrunde: 5 - 4 - (1) Haftbefehl vom 14. November 2005 (Az.: ) wegen einer Kostenforderung der Staatsanwaltschaft A. 374ber 30.337,70 200 (Az.: ), (2) Haftbefehl vom 19. Dezember 2005 (Az.: ) wegen einer Forderung von An. und B. F. in unbekannter H366he (Az.: AG L. ), (3) Haftbefehl vom 29. M344rz 2006 (Az.: ) wegen einer Forde-rung des E. H. 374ber 317,26 200 (Az.: AG K. ), (4) Haftbefehl vom 8. Juli 2007 (Az.: ) wegen einer Forde-rung der Staatsanwaltschaft K. 374ber (noch) 183,22 200 (Az.: ), (5) Haftbefehl vom 14. Februar 2007 (Az.: ) wegen einer For-derung des 374ber 2.166,92 200, (6) Haftbefehl vom 26. M344rz 2007 (Az.: . ) wegen einer Forde-rung der Antragsgegnerin 374ber 236,30 200, (7) Haftbefehl vom 5. Oktober 2007 (Az.: . ) wegen einer For-derung der Volksbank Li. 374ber 43.686,47 200, (8) Haftbefehl vom 5. Oktober 2007 (Az.: ) wegen einer For-derung des 374ber 228,14 200. Danach wurde Verm366gensverfall bei dem Antragsteller gesetzlich vermu-tet. 6 b) Diese Vermutung hatte der Antragsteller bei Erlass des Widerrufsbe-scheids nicht widerlegt. Er hatte seinerzeit n344mlich nur auf seine "bekannte" 7 - 5 - Verm366genssituation verwiesen. Ein solcher allgemeiner Hinweis reicht zur Wi-derlegung der Vermutung nicht aus. Der betroffene Rechtsanwalt muss viel-mehr seine Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse umfassend darlegen (Senat, Beschl. v. 25. M344rz 1991, AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083; Beschl. v. 29. September 2003, AnwZ (B) 68/02, juris; Beschl. v. 12. Januar 2004, AnwZ (B) 26/03, juris; Beschl. v. 31. M344rz 2008, AnwZ (B) 8/07, BRAK-Mitt. 2008, 221 [Ls]). Insbesondere muss er eine Aufstellung s344mtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen vorlegen und im Einzelnen darlegen, ob diese Forde-rungen inzwischen erf374llt sind oder in welcher Weise er sie zu erf374llen gedenkt. Dazu ist der Rechtsanwalt auch gesetzlich verpflichtet (247 215 Abs. 2 und 3 BRAO i.V.m. 247 36a Abs. 2 BRAO a.F., heute 247 32 BRAO i.V.m. 247 26 Abs. 2 VwVfG). c) Wie der Bestimmung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Interessen der Rechtsuchenden ge-f344hrdet sind, wenn sich der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall befindet (Senat, Beschl. v. 31. M344rz 2008, AnwZ (B) 33/07, juris). Das ist in der Regel auch der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremd-geldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubigern (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 2 a). Anhaltspunkte da-f374r, dass das hier bei Erlass des Widerrufsbescheids ausnahmsweise nicht der Fall war, sind nicht ersichtlich. 8 3. Die Voraussetzungen f374r den Widerruf der Zulassung sind indessen im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens entfallen. Das ist nach st344ndiger Recht-sprechung des Senats (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150) zu Gunsten des Rechtsanwalts zu ber374cksichtigen und f374hrt hier zur Aufhebung des Widerrufs-bescheids. 9 - 6 - a) Die Eintragungen zu (1), (4) und (7) sind gel366scht worden, weil die Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch Zahlung erf374llt wor-den sind. Das dem Haftbefehl zu (2) zugrunde liegende Verfahren wird in dem Auszug aus dem Namensverzeichnis des Vollstreckungsgerichts vom 18. Januar 2010 nicht mehr aufgef374hrt und kann damit als erledigt angesehen werden. Entsprechendes gilt f374r das dem Haftbefehl zu (3) zugrunde liegende Verfahren. Dieses wird zwar in dem erw344hnten Auszug noch aufgef374hrt, aber ohne den Vermerk 374ber einen Haftbefehl. 10 b) Offen sind danach allenfalls noch die den Haftbefehlen zu (5), (6) und (8) zugrunde liegenden verh344ltnism344337ig geringf374gigen Forderungen. Diese sind aber nach der 334berzeugung des Senats nicht deshalb offen, weil der An-tragsteller kein Verm366gen hat, das zu ihrer Begleichung ausreichen w374rde, oder weil seine Verm366gensverh344ltnisse ein geordnetes Wirtschaften nicht erlaubten. Die Forderungen sind vielmehr deshalb offen, weil der Antragsteller zu einer freiwilligen Erf374llung nicht bereit ist und eine zwangsweise Durchsetzung dieser Forderungen vorzieht. Das ergibt sich zum einen daraus, dass der Antragsteller ein f374r die Erf374llung der offenen Forderungen ausreichendes Verm366gen hat. Der Antragsteller hat Kontoausz374ge vorgelegt, denen zufolge er Mitte April 2009 ein Barverm366gen von etwa 23.000 200 und am 31. Dezember 2009 ein De-pot mit einem Kurswert von ca. 280.000 200 hatte. Anhaltspunkte daf374r, dass die-ses Verm366gen jetzt nicht mehr vorhanden oder so geschm344lert ist, dass die offenen Forderungen nicht im Wege der Pf344ndung durchgesetzt werden k366nn-ten, bestehen nicht. Der Umstand, dass bislang s344mtliche Gerichtskosten- und Geldstrafenforderungen des , insbesondere die Kostenforderun-gen 374ber insgesamt 32.000 200 aus dem dem Haftbefehl zu (1) zugrunde liegen-de Verfahren und die Geldstrafe von 18.000 200 aus der letzten rechtskr344ftig ab-geschlossen Verurteilung durch das Urteil des Amtsgerichts K. vom 11 - 7 - 14. Februar 2007, gegen den Antragsteller im Wege der Zwangsvollstreckung vollst344ndig durchgesetzt werden konnten, belegt das Gegenteil. c) Etwas anderes l344sst sich auch nicht aus dem Auszug aus dem Na-mensverzeichnis des Schuldnerverzeichnisses des Amtsgerichts L. vom 18. Januar 2010 ableiten, den die Antragsgegnerin dem Senat vorgelegt hat. Dieser Auszug weist folgende neuen Vollstreckungsverfahren aus, die in dem Widerrufsbescheid noch nicht ber374cksichtigt sind: 12 (1) Verfahren , Gl344ubigerin: Landesoberkasse M. , (2) Verfahren , Gl344ubiger: Bundesarbeitsgericht, (3) Verfahren , Gl344ubigerin: Staatsanwaltschaft K. , (4) Verfahren , Gl344ubigerin: Staatsanwaltschaft A. . Dem Verfahren zu (4) liegt dieselbe Forderung zugrunde wie dem Ver-fahren, das zu dem Haftbefehl zu (1) f374hrte; es ist wie dieses durch vollst344ndige Vollstreckung erledigt. Die 374brigen neuen Verfahren sind ebenfalls durch erfolg-reiche Vollstreckung erledigt. 13 - 8 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247247 201 Abs. 2, 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., 247 13a Abs. 1 Satz 1 FGG a.F. Es ent-spricht billigem Ermessen, von einer Erstattung au337ergerichtlicher Kosten ab-zusehen, weil der Antragsteller im Verfahren vor der Antragsgegnerin seinen Mitwirkungspflichten nicht im Ansatz entsprochen hat. 14 Ganter Ernemann Schmidt-R344ntsch Kappelhoff Quaas Vorinstanzen: AGH M374nchen, Entscheidung vom 10.08.2009 - BayAGH I - 38/08 -
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