BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 85/02 vom13. Oktober 2003in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidentendes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter undDr. Frellesen, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die RechtsanwältinnenDr. Hauger und Kappelhoffam 13. Oktober 2003beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlußdes 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes inCelle vom 21. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen undder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf50.000 tgesetzt.Gründe: I.Der Antragsteller war früher als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheidvom 3. März 2000 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des An- - 3 -tragstellers wegen Vermögensverfalls. Im September 2001 beantragte der An-tragsteller die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Dieser Antrag wurdemit Bescheid vom 30. April 2002 abgelehnt, weil bestehende Eintragungen imSchuldnerverzeichnis die Fortdauer des Vermögensverfalls vermuten ließen.Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat derAnwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 21. Oktober 2002 zurückgewiesen.Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Aufeine mündliche Verhandlung haben die Beteiligten verzichtet.II.Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO); es hatjedoch keinen Erfolg.Gemäß § 7 Nr. 9 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zuversagen, wenn der Bewerber sich im Vermögensverfall befindet. Diese Vor-aussetzung war erfüllt, als der angefochtene Bescheid erging; sie ist es auchheute noch.Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Bewerber in ungeordnete,schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Ist derBewerber im Schuldnerverzeichnis eingetragen, spricht eine widerlegliche ge-setzliche Vermutung für einen Vermögensverfall. Der Vermögensverfall ist be-seitigt, wenn der Antragsteller sämtliche titulierten Forderungen erfüllt hat. Es - 4 -kann auch genügen, daß er mit den Gläubigern Vereinbarungen getroffen hat,die erwarten lassen, es werde zu keinen weiteren Vollstreckungsmaßnahmenmehr kommen (BGH, Beschl. v. 9. Dezember 1996 - AnwZ (B) 35/96, BRAK-Mitt 1997, 124, 125). Dies gilt jedoch nicht für Ratenzahlungsvereinbarungen,deren Erfüllung zu keiner wesentlichen Verringerung der Schuld führt oder eineTilgung erst nach vielen Jahren erwarten läßt. Zu geordneten Vermögensver-hältnissen gehört auch, daß die Gläubiger jedenfalls in absehbarer Zeit befrie-digt werden (BGH, Beschl. v. 13. März 2000 - AnwZ (B) 28/99, BRAK-Mitt. 2000, 144).Der Antragsteller ist noch im Schuldnerverzeichnis eingetragen und hatnach seinen eigenen Angaben Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens21.866,00 nrrrn! "$#&%('r(nrzahlt er auf diese Schulden monatliche Raten von insgesamt 100 )*+re-ren Leistungen ist der Antragsteller, der von der Sozialhilfe lebt, nach seineneigenen Angaben nicht imstande. Aufgrund der geleisteten Zahlungen kann ernicht einmal die auflaufenden Zinsen abdecken. Selbst wenn er keine Zinsenzu zahlen hätte, wäre eine Schuldtilgung erst nach Jahrzehnten zu erwarten.Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, daß "bei normaler Anwaltstä-tigkeit die Verbindlichkeiten mittelfristig getilgt werden könnten", verkennt er, - 5 -daß die Zulassung zur Anwaltschaft geordnete Vermögensverhältnisse voraus-setzt. Er kann nicht zur Anwaltschaft zugelassen werden, um mit den aus derAnwaltstätigkeit erwarteten Einkünften seine Vermögensverhältnisse zu ord-nen.Hirsch Basdorf Ganter Frellesen Wüllrich Hauger Kappelhoff
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