BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 85/07 vom 18. April 2008 in dem Verfahren wegen Feststellung der Rechtswidrigkeit von Abwicklungsbeschl374ssen u.a. - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Roggenbuck und die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas am 18. April 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. Oktober 2007 wird als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die den Antragsgegnern im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu ersetzen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 193.782,94 200. Gr374nde: I. Mit Bescheid vom 10. Juli 2000 widerrief der Pr344sident des Landgerichts D. die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Ver-m366gensverfalls, ordnete zugleich die sofortige Vollziehung seiner Verf374gung an 1 - 3 - und bestellte mit Beschluss vom selben Tage die Antragsgegnerin zu 3 zur Abwicklerin der Kanzlei des Antragstellers. Die inzwischen zust344ndige Rechts-anwaltskammer des Landes S. (Antragsgegnerin zu 2) verl344nger-te die Bestellung der Antragsgegnerin zu 3 als Abwicklerin bis zum 31. M344rz 2001. Den gegen den Widerruf der Zulassung gerichteten Antrag auf gerichtli-che Entscheidung wies der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 16. August 2000 als unbegr374ndet zur374ck. Auf die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Antragstellers hob der Senat durch Beschluss vom 22. Oktober 2001 - AnwZ (B) 55/00 - die Widerrufsverf374gung und den sie best344tigenden Be-schluss des Anwaltsgerichtshofs auf. Ein erneuter Widerruf der Zulassung durch Verf374gung der Antragsgegnerin zu 2 vom 6. Juni 2003 ist rechtskr344ftig geworden (Senatsbeschluss vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 13/04). Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegner beim Anwaltsgerichtshof Klage eingereicht und beantragt festzustellen, dass die Abwicklungsbeschl374sse der Antragsgegner zu 1 und 2 aus Juli und Dezember 2000 und die Vollziehung und Durchf374hrung des Bestellungsbeschlusses durch die Antragsgegnerin zu 3 rechtswidrig seien, dass die Antragsgegner als Gesamtschuldner den Vollzie-hungsschaden aus der Vollziehung der Abwicklungsbeschl374sse zu ersetzen h344tten und dass der Vollziehungsschaden 1.223.321,00 200 und weitere 714.508,42 200 betrage. Der Anwaltsgerichtshof hat die Antr344ge auf gerichtliche Entscheidung als unzul344ssig zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der An-tragsteller mit der sofortigen Beschwerde. 2 II. Das Rechtsmittel ist unzul344ssig. 3 - 4 - Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist im Verfahren nach 247 223 BRAO ergangen. Demgem344337 ist eine sofortige Beschwerde zum Bundesge-richtshof nur statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat, die Zu-lassung darf nur wegen grunds344tzlicher Bedeutung einer entscheidungserhebli-chen Frage erfolgen (247 223 Abs. 3 BRAO). Im vorliegenden Fall hat der An-waltsgerichtshof die Zulassung der sofortigen Beschwerde nicht ausgespro-chen. Daran ist der Bundesgerichtshof gebunden. 4 Eine Behandlung als Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in Be-tracht. Denn im Gegensatz zu 247 145 Abs. 3 BRAO hat der Gesetzgeber eine solche M366glichkeit im Verfahren nach 247 223 BRAO nicht er366ffnet. 5 - 5 - Der Senat kann 374ber das unzul344ssige Rechtsmittel ohne m374ndliche Ver-handlung entscheiden (BGHZ 44, 25). 6 Tolksdorf Ernemann Schmidt-R344ntsch Roggenbuck W374llrich Frey Quaas Vorinstanz: AGH Naumburg, Entscheidung vom 15.10.2007 - 1 AGH 11/07 -
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