BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 85/08 vom 7. Juni 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Roggenbuck und die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 7. Juni 2010 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nord-rhein-Westfalen vom 25. April 2008 und der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 10. Januar 2008 aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Au337ergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit dem 23. September 1987 im Bezirk der An-tragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 10. Januar 2008 hat die Antragsgegnerin seine Zulassung wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. 1 - 3 - II. Das gem344337 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F. zul344ssige Rechtsmittel ist begr374ndet. 2 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-ten, schlechten finanziellen Verh344ltnissen lebt, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 25. M344rz 1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002, AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). 3 2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids vor. 4 a) Zu diesem Zeitpunkt wurden gegen den Antragsteller schon seit meh-reren Jahren immer wieder Klage- und Zwangsvollstreckungsverfahren betrie-ben. Der Bescheid ist auf folgende seinerzeit offene Forderungen von Gl344ubi-gern des Antragstellers gest374tzt (Nr. 32, 34 bis 39 der Forderungsliste der An-tragsgegnerin): 5 32. Forderung des Rechtsanwaltsversorgungswerks 374ber 11.749,23 200 34. Forderung der A. AG 374ber 197,11 200 35. Forderung der K. GmbH & Co KG 374ber 4.042,50 200 36. Forderung der C. AG 374ber 1.500,00 200 37. Forderung von W. 374ber 2.815,40 200 38. Forderung der Ad. S. GmbH 374ber 654,20 200 39. Forderung der D. AG 374ber 805,64 200. - 4 - Diese Verfahren zeigen, dass die Verm366gensverh344ltnisse des Antragstel-lers ein geordnetes Wirtschaften nicht erm366glichten. Diese waren so beengt, dass er selbst geringe Forderungen nicht begleichen konnte. 6 c) Der damit eingetretene Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf m366gli-chen Zugriff seiner Gl344ubiger (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 unter 2 a). Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden hier ausnahmsweise nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverf374gung nicht vor. 7 3. Auch ein rechtm344337iger Widerrufsbescheid ist aber aufzuheben, wenn die Voraussetzungen f374r seinen Erlass im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens zweifelsfrei entfallen sind (Senat, BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). So liegt es hier. 8 a) Die Schulden des Antragstellers haben sich zwar im Verlauf des ge-richtlichen Verfahrens zun344chst deutlich erh366ht. Wegen einiger Forderungen ist der Antragsteller auch mit Haftbefehlen in das Schuldnerverzeichnis des Voll-streckungsgerichts eingetragen worden. Der Antragsteller hat aber am 7. Juli 2009 bei der Sparkasse H. ein Umschuldungsdarlehen 374ber 125.000 200 aufgenommen und damit die noch offenen Forderungen erf374llt. Hierbei hatte er zun344chst eine Forderung der Ad. 374bersehen, diese aber nachtr344glich ebenfalls erf374llt. 9 b) aa) Eine nachtr344gliche Konsolidierung der Verm366gensverh344ltnisse setzt allerdings voraus, dass der Rechtsanwalt 374ber die Begleichung der aufge-laufenen Schulden oder ihre geordnete R374ckf374hrung hinaus erreicht, dass dau- 10 - 5 - erhaft keine neuen Schulden auflaufen, deren ordnungsgem344337e Begleichung nicht durch entsprechende Geldmittel oder eingehaltene Vereinbarungen mit dem Gl344ubiger sichergestellt ist. Das muss ihm auch von sich aus und nachhal-tig gelingen. Es gen374gt nicht, wenn der Rechtsanwalt eine Ordnung seiner Verm366gensverh344ltnisse nur unter dem Druck immer wieder neuer Widerrufe seiner Zulassung aufrechterhalten oder erreichen (Senat, Beschl. v. 31. M344rz 2008, AnwZ (B) 27/07, juris Tz. 15; Beschl. v. 4. M344rz 2009, AnwZ (B) 78/08, BRAK-Mitt. 2009, 129 [Ls.] = juris Tz. 9) oder wenn er nur wirtschaften kann, indem er neue Schulden auflaufen l344sst (Senat, Beschl. v. 14. November 2005, AnwZ (B) 93/04, juris Tz. 6; Beschl. v. 10. August 2009, AnwZ (B) 40/08, juris Tz. 10). bb) Eine in diesem Sinne nachhaltige Konsolidierung ist dem Antragstel-ler gelungen. Mit der Aufnahme des Darlehens hat der Antragsteller den Plan einer umfassenden Bereinigung seiner bis dahin aufgelaufenen Schulden ver-folgt. Er hat diese Schulden auch s344mtlich erf374llt. Dass er dabei eine Verbind-lichkeit zun344chst 374bersehen hatte, 344ndert an der Umsetzung des gefassten Plans durch den Antragsteller nichts. Dieser Plan l344sst auch eine nachhaltige Konsolidierung erwarten. Der Antragsteller hat n344mlich nach den Darlegungen seines Steuerberaters die Aussicht, mit seiner Kanzlei einen Gewinn zu erwirt-schaften, der ihm ein nachhaltig geordnetes Wirtschaften erlaubt. Das wird auch darin deutlich, dass der Steuerberater nach wie vor bereit ist, auf Anforde-rung der Sparkasse f374r den Antragsteller zu b374rgen. Die von der Antragsgegne-rin aufgezeigten Klageverfahren gegen den Antragsteller stellen diese Beurtei-lung nicht in Frage. In beiden F344llen geht es nicht um Forderungen, die der An-tragsteller mangels liquider Mittel nicht erf374llt. Vielmehr f374hrt der Antragsteller mit beiden Klageparteien inhaltliche Auseinandersetzungen, die R374ckschl374sse auf ein Scheitern der Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse nicht zulas- 11 - 6 - sen. Entsprechendes gilt f374r den noch fehlenden Nachweis einer Erledigung der Forderungen Pensionskasse L. und D. , auf die die An-tragsgegnerin hingewiesen hat. II. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247247 201 Abs. 2, 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. und 247 13a FGG a.F. Der Senat hat nach billigem Ermessen zu entscheiden, ob au337ergerichtliche Kosten ausnahmswei-se erstattet werden. Er 374bt dieses Ermessen dahin aus, von einer Anordnung der Erstattung abzusehen, weil der Widerrufsbescheid rechtm344337ig war und der Antragsteller erst im Verfahren vor dem Senat seine Verm366gensverh344ltnisse konsolidiert hat. 12 Tolksdorf Schmidt-R344ntsch Roggenbuck St374er Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 25.04.2008 - 1 AGH 19/08 -
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