BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 85/09 vom 12. Juli 2010 in dem Verfahren wegen Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung f374r das Erbrecht - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Sch344fer sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Braeuer am 12. Juli 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Zweiten Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 10. Juli 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 12.500 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er beantragte am 29. Dezember 2006, ihm zu gestatten, die Bezeichnung "Fach-anwalt f374r Erbrecht" zu f374hren. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Be-scheid vom 9. Juli 2008 ab. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gericht- 1 - 3 - liche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner vom Anwaltsgerichtshof zugelassenen sofortigen Beschwerde. II. Das vom Anwaltsgerichtshof zugelassene Rechtsmittel ist zul344ssig (247 215 Abs. 3 BRAO, 247 223 Abs. 3 und 4, 247 42 Abs. 4 BRAO a.F.), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Antragsteller erf374llt nicht die Voraussetzungen f374r die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung f374r das Erbrecht (247247 1, 2 Abs. 1 FAO). Er hat nicht gem344337 247 2 Abs. 2, 247 5 Satz 1 lit. m, 247 14f FAO a.F. nachge-wiesen, im Fachgebiet innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung min-destens zehn rechtsf366rmliche Verfahren au337erhalb der freiwilligen Gerichtsbar-keit bearbeitet zu haben. Von der Fallliste, welche der Antragsteller eingereicht hat, k366nnen nur, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt hat, sechs F344lle anerkannt werden, die mit insgesamt 8 Punkten zu bewerten sind: 2 Fall 1 1 Punkt Fall 2 1 Punkt Fall 3 einverst344ndlich gestrichen Fall 4 nicht anerkannt, da zweite Instanz zu Fall 2 Fall 5 2 Punkte Fall 6 nicht anerkannt, da zweite Instanz zu Fall 5 Fall 7 nicht anerkannt, da au337erhalb des 3-Jahres-Zeitraums Fall 8 2 Punkte Fall 9 1 Punkt Fall 10 1 Punkt Fall 11 nicht anerkannt, da FGG-Verfahren. - 4 - 3 1. Die F344lle 4 und 6 k366nnen nicht als eigene F344lle anerkannt werden, weil die Vertretung in einer h366heren Instanz keinen gegen374ber dem Ausgangsfall neuen "Fall" im Sinne von 247 5 Satz 1 FAO a.F. (jetzt: 247 5 Abs. 1 FAO) darstellt. Ein Fall im Sinne von 247 5 Satz 1 FAO a.F. ist jede juristische Aufarbeitung eines einheitlichen Lebenssachverhalts, der sich von anderen Lebenssachverhalten dadurch unterscheidet, dass die zu beurteilenden Tatsachen und die Beteiligten verschieden sind (BGH, Beschl. v. 6. M344rz 2006 - AnwZ (B) 36/05, BGHZ 166, 292 Rn. 12; BGH, Beschl. v. 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, BRAK-Mitt. 2009, 177 Rn. 7). Auf den Bearbeitungsumfang kommt es insoweit nicht an. Sachen, die ein Anwalt sowohl au337ergerichtlich als auch gerichtlich bearbeitet, z344hlen folgerichtig nur einfach, auch wenn sich das Mandat auf mehrere gerichtliche Instanzen erstreckt (BGH, Beschl. v. 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 81/98, BRAK-Mitt. 1999, 230, 231; ebenso Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 5 Rn. 4; Quaas, in Gaier/Wolf/G366cken, Anwaltliches Berufsrecht, 247 5 FAO Rn. 8; a.A. Henssler/Pr374tting/Offermann-Burckart, BRAO, 3. Aufl., 247 5 FAO Rn. 33). Etwa erforderliche Korrekturen werden durch 247 5 Satz 3 FAO a.F. (jetzt: 247 5 Abs. 4 FAO) erm366glicht, wonach Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner F344lle zu einer h366heren (oder niedrigeren) Gewichtung f374hren k366nnen. Einer erwei-ternden Auslegung des Fallbegriffs in 247 5 Satz 1 FAO a.F. bedarf es deshalb nicht. 2. Die F344lle 2, 5 und 9 k366nnen auch nicht h366her gewichtet werden als in der angefochtenen Entscheidung geschehen (danach die F344lle 2 und 9 mit je einem Punkt und Fall 5 mit 2 Punkten). Gr374nde, die eine h366here Gewichtung rechtfertigen k366nnten, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. 4 - 5 - a) Entgegen seiner Ansicht folgt allein daraus, dass ein Fall in eine h366he-re Instanz gelangt, nicht zwingend eine h366here Gewichtung des Falles. Be-zugspunkt f374r die Gewichtung sind die Bedeutung, der Umfang und die Schwie-rigkeit des jeweiligen Falles mit allen seinen Besonderheiten. Eine schemati-sche Auf- oder Abwertung des Falles je nach Verfahrensstand kommt deshalb nicht in Betracht. Das gilt auch f374r die Fallbearbeitung in einem Berufungs- oder sonstigen Rechtsmittelverfahren, die nicht schon f374r sich genommen eine Ge-w344hr daf374r bietet, dass der Rechtsanwalt hierbei in dem betreffenden Fachge-biet besondere praktische Erfahrungen (247247 2 Abs. 2, 5 Satz 1 FAO) erwirbt, die 374ber diejenigen eines "durchschnittlichen" Falles hinausgehen. So kann eine Berufung zun344chst fristwahrend eingelegt und dann zur374ckgenommen werden. Der Anwalt kann auch mit der Vertretung gegen374ber einer vom Gegner nur fristwahrend eingelegten Berufung beauftragt worden sein. Wird bei unstreiti-gem Sachverhalt um Fragen des materiellen Rechts gestritten, besteht, wenn die Sache in zweiter Instanz nicht gleichsam rechtlich auf "neue Beine" gestellt wird, ebenfalls kein Anlass f374r eine H366hergewichtung. Im 334brigen kann nicht allgemein davon ausgegangen werden, dass das Rechtsmittelverfahren 374ber-haupt noch einen ausreichenden Bezug zu dem betreffenden Fachgebiet auf-weist. Daran kann es etwa fehlen, wenn infolge einer Beschr344nkung des Streit-stoffs Fragen aus dem betreffenden Fachgebiet nicht mehr erheblich sind (vgl. BGH, Beschl. v. 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, BRAK-Mitt. 2009, 177 Rn. 8 f.). 5 Hiervon ausgehend hat der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt, dass die F344lle 2 und 9 durch ihre Verhandlung in zwei Instanzen eine h366here Gewichtung verdienen. Dass die Verhandlung in der zweiten Instanz sich etwa auf andere erbrechtliche Fragen konzentriert h344tte als die, auf denen in erster Instanz der Schwerpunkt gelegen hat, macht er ebenso wenig geltend wie an- 6 - 6 - dere, etwa prozessuale Umst344nde, die mit Blick auf sein T344tigwerden auch in der zweiten Instanz die Sache besonders schwierig oder umfangreich erschei-nen lassen k366nnten. Daher verbleibt es bei der vom Anwaltsgerichtshof vorge-nommenen Gewichtung, der sich der Senat anschlie337t. 7 Gleiches gilt f374r den Fall 5, den der Anwaltsgerichtshof auch unter Be-r374cksichtigung des in der zweiten Instanz getriebenen Aufwands mit dem Faktor 2 zutreffend gewichtet hat. b) Fall 9 ist auch nicht deshalb h366her zu gewichten, weil der ihm zugrun-de liegende Anspruch eines Erben gegen einen Testamentsvollstrecker im We-ge der Stufenklage geltend gemacht und auf der ersten und der dritten Stufe (Auskunft, Zahlung) in zwei Instanzen behandelt worden ist. Dies ist bei einem erbrechtlichen Mandat nicht ungew366hnlich. Dass der Fall besonders schwierig oder besonders umfangreich war, hat der Antragsteller nicht dargelegt. 8 3. Fall 7 kann nicht anerkannt werden, weil er im ma337geblichen Zeitraum von drei Jahren vor der Antragstellung am 29. Dezember 2006 nicht in relevan-ter Weise bearbeitet worden ist. 9 a) Nach gefestigter Senatsrechtsprechung wird der Zeitraum von drei Jahren vor Antragstellung (247 5 Satz 1 FAO) dann gewahrt, wenn die Sache in diesem Zeitraum inhaltlich bearbeitet worden ist. Das Erfordernis der Bearbei-tung innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums soll sicherstellen, dass der Durch-schnitt der Mandate auf dem Fachgebiet des Rechtsanwalts die Zahl der Auf-tr344ge deutlich 374bersteigt, die von nicht spezialisierten Berufskollegen im betref-fenden Zeitraum auf dem Gebiet bearbeitet werden. Wegen der Formalisierung des Nachweises kommt es nicht darauf an, ob die wesentliche Fallbearbeitung 10 - 7 - innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums liegt. Auf der anderen Seite reicht aber nicht jede beliebige T344tigkeit aus, die sich in jedem Fall stellen kann. Praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Erbrechts vermittelt nur eine solche T344tigkeit, die das in 247 14f FAO n344her umschriebene Fachgebiet Erbrecht betrifft. Im ma337geb-lichen Zeitraum muss daher eine Frage aus diesem Fachgebiet behandelt wor-den sein (vgl. BGH, Beschl. v. 6. M344rz 2006 - AnwZ (B) 36/05, BGHZ 166, 292 Rn. 22; BGH, Beschl. v. 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, BRAK-Mitt. 2009, 177 Rn. 8). b) Fall 7 ist am 24. April 2003 - mehr als drei Jahre vor Antragstellung - durch Vergleich beendet worden. Dass in der Folgezeit noch Fragen mit Bezug zum Erbrecht (247 14f FAO) zu behandeln waren, hat der Antragsteller nicht dar-gelegt. Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof stand dies au337er Streit. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, das sich in allgemeinen Wendungen ersch366pft, ohne darzulegen, welche "spezifischen erbrechtlichen Fragestellun-gen" im Zusammenhang mit der Abwehr von Zwangsvollstreckungsma337nah-men zu behandeln waren, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Rechts-fragen, die sich im Zusammenhang mit der vergleichsweisen Beendigung eines Rechtsstreits oder mit der Zwangsvollstreckung aus einem Vergleich stellen, betreffen nicht das Fachgebiet des 247 14f FAO. 11 4. Das erbrechtliche Mandat, welches der Antragsteller am 30. Januar 2007 374bernommen und mit Schriftsatz vom 12. Mai 2009 in das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof eingef374hrt hat, muss unber374cksichtigt bleiben, weil es nicht in dem gem344337 247 5 Satz 1 FAO a.F. ma337geblichen Zeitraum von drei Jah-ren vor Antragstellung bearbeitet worden ist. Einen neuen Antrag - der zu einer 334berpr374fung s344mtlicher Voraussetzungen gem344337 247247 4, 5 FAO f374hren m374sste - 12 - 8 - hat der Antragsteller nicht gestellt. Er hat vielmehr weiterhin die Bescheidung seines Antrags vom 29. Dezember 2006 verlangt. Tolksdorf Lohmann Sch344fer W374llrich Braeuer Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 10.07.2009 - II AGH 9/08 -
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