BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 86/04 vom 3. Februar 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch sowie die Rechtsanw344lte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien am 3. Februar 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 12. M344rz 2004 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1989 zur Rechtsanwaltschaft, seit 1990 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Bad D. und dem Landgericht F. zugelassen. Mit Verf374gung vom 25. M344rz 2003 hat die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen und zugleich die sofortige Vollziehung der Verf374-gung angeordnet. Seinen dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent- 1 - 3 - scheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. 2 Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlech-te finanzielle Verh344ltnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen daf374r sind insbesondere gegen den Rechtsanwalt ergangene Schuldtitel und Vollstreckungsma337nahmen. 3 Diese Voraussetzungen waren zum ma337geblichen Zeitpunkt des Wider-rufsbescheides erf374llt. Neben vergeblichen Vollstreckungsversuchen wegen r374ckst344ndiger gegen den Antragsteller festgesetzter Zwangsgelder war gegen den Antragsteller ein Vers344umnisurteil (AG D. 2 C /03) ergangen, weil er eingenommene Fremdgelder in H366he von 1.429,20 200 nicht abgef374hrt hatte. In einem weiteren Fall konnte der Antragsteller Fremdgelder in H366he von 32.049,27 200, die im Januar 2002 auf seinem im Minus befindlichen Konto ein-gegangen waren, zun344chst nicht auskehren. Auch zum Zeitpunkt der Wider-rufsverf374gung war dieser R374ckstand nicht ausgeglichen. Wegen dieses Vorfalls und wegen einer weiteren nicht fristgerechten Auskehrung war unter dem 30. Januar 2003 Anklage wegen Untreue gegen den Antragsteller erhoben 4 - 4 - worden, die zu einer Verurteilung des Antragstellers gef374hrt hat. Der Antragstel-ler hat vor dem Anwaltsgerichtshof insoweit auch selbst einger344umt, die 334ber-sicht 374ber seine finanziellen Verh344ltnisse verloren zu haben. Dass der Widerrufsgrund nachtr344glich entfallen w344re, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat zwar vorgetragen, im Jahre 2003 noch einen Gewinn in H366he von ca. 10.000 200 erzielt und erhebliche, im Einzelnen aufgelistete Au337en-st344nde zu haben. Belege sind insoweit nicht vorgelegt worden. Zu einem nicht unerheblichen Teil datieren die von ihm aufgef374hrten Forderungen auch aus fr374heren Jahren, so dass an ihrer Realisierbarkeit Zweifel bestehen. Im Be-schwerdeverfahren ist weiterhin bekannt geworden, dass seit dem 23. Dezem-ber 2003 eine Kontenpf344ndung des Finanzamts N. 374ber 22.155,71 200 besteht und das Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammern eine Forderung 374ber 29.654,14 DM gegen ihn geltend macht. 5 Durch den Verm366gensverfall sind die Interessen der Rechtsuchenden, wie sich schon aus den aufgef374hrten strafrechtlichen Vorg344ngen ergibt, gef344hr-det. 6 - 5 - Antragsteller und Antragsgegnerin haben einer Entscheidung im schriftli-chen Verfahren zugestimmt. 7 Hirsch Otten Ernemann Schmidt-R344ntsch Schott Frey Wosgien Vorinstanz: AGH Koblenz, Entscheidung vom 12.03.2004 - 1 AGH 9/03 -
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