BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 86/05 vom 5. Februar 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Rechtsanwaltszulassung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch sowie die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und die Rechtsan-w344lte Prof. Dr. St374er und Dr. Martini am 5. Februar 2007 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde I. Die Antragsgegnerin hat am 25. M344rz 2003 die Zulassung des An-tragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Da-gegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen hat. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde erhoben. Am 2. November 2006 hat die An-tragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verzichts des Antragstellers auf seine Zulassung widerrufen. Dieser Widerruf ist 1 - 3 - bestandskr344ftig. Der Erledigungserkl344rung der Antragsgegnerin hat der An-tragsteller nicht widersprochen. II. 1. Die Hauptsache ist erledigt, weil der angefochtene Widerruf der Zulas-sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls durch den nachfolgenden weiteren bestandskr344ftigen Widerruf dieser Zulas-sung wegen Verzichts gegenstandslos geworden ist. Das ist festzustellen, weil sich der Antragsteller der Erledigungserkl344rung der Antragsgegnerin nicht an-geschlossen, ihr aber auch nicht widersprochen hat (Senatsbeschl. v. 1. M344rz 1993, AnwZ (B) 29/92, BRAK-Mitt. 1993, 105). 2 2. 334ber die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens ist nach 247 91a ZPO, 247 13a FGG nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entschei-den (Senatsbeschl. v. 1. M344rz 1993 aaO). Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne den Ver-zicht auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne Erfolg geblieben w344re. Der Antragsteller war im Zeitpunkt der Widerrufsverf374gung in Verm366gensverfall geraten, weil gegen ihn wegen Forderungen in H366he von 1.579.678,12 200 Voll-streckungsma337nahmen eingeleitet waren und er mit einem Haftbefehl des Amtsgerichts L. vom 1. M344rz 2002 und der Abgabe einer eidesstattli-chen Versicherung am 16. September 2002 im Schuldnerverzeichnis eingetra-gen war. Die dadurch begr374ndete gesetzliche Vermutung f374r einen Verm366gens-verfall hat der Antragsteller weder im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof noch im Verfahren vor dem Senat widerlegt. 334ber sein Verm366gen ist vielmehr am 17. Dezember 2004 das Insolvenzverfahren er366ffnet worden. Greifbare An-haltspunkte daf374r, dass er eine Aufhebung und die Ank374ndigung einer Rest- 3 - 4 - schuldbefreiung w374rde erreichen k366nnen, hat der Antragsteller nicht vorgetra-gen. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Terno Otten Ernemann Schmidt-R344ntsch Kappelhoff St374er Martini Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 12.08.2005 - II AGH 4/03 -
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