BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 86/06 vom 21. Februar 2007 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAO 247 42 Abs. 1, 247 223 Abs. 3 a) Gegen die Zur374ckweisung oder Verwerfung eines Antrags auf gerichtliche Fest-stellung der Rechtswidrigkeit eines vor Antragstellung erledigten Widerrufsbe-scheids durch den Anwaltsgerichtshof ist die sofortige Beschwerde nur bei Zulas-sung gem344337 247 223 Abs. 3 BRAO statthaft. b) Daran 344ndert es nichts, wenn dem Antragsteller in einer fehlerhaften Rechtsmittel-belehrung mitgeteilt wird, gegen die Entscheidung sei die sofortige Beschwerde trotz fehlender Zulassung (kraft Gesetzes) statthaft. (Fortf374hrung von Senat, Beschl. v. 3. M344rz 1997, AnwZ (B) 57/96, BRAK-Mitt. 1997, 128, und Beschl. v. 29. September 2003, AnwZ (B) 66/02, NJW 2004, 1173). BGH, Beschl. v. 21. Februar 2007 - AnwZ (B) 86/06 - AGH Hamm - 2 - wegen Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Widerrufs der Zulassung - 3 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch, den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 21. Februar 2007 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe f374r das Beschwerdeverfahren wird zur374ckgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. M344rz 2006 wird als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerde-verfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu ersetzen. Gerichtskosten f374r das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 3.000 200. - 4 - Gr374nde I. Aufgrund Verzichts auf seine Zulassung widerrief die Antrags-gegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Dieser Wi-derruf wurde, da der Antragsteller keinen Rechtsmittelverzicht erkl344rt hatte, nicht sofort, sondern erst am 19. September 2005 bestandskr344ftig. W344hrend des Laufes der Rechtsmittelfrist widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers am 13. September 2005 erneut, und zwar wegen Fortfalls der Haftpflichtversicherung. Diesem Widerruf lag die unzutreffende Mitteilung der Haftpflichtversicherung des Antragstellers zugrunde, dieser habe seine Pr344mie nicht gezahlt. Sie wurde sp344ter berichtigt. 1 Gegen den neuerlichen Widerruf der Zulassung hat der An-tragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und im Wesentlichen die Feststellung beantragt, dass der Widerruf rechtswidrig war. Der Anwaltsge-richtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzul344ssig verwor-fen. Dagegen richtet sich die - nicht zugelassene - sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit welcher er weiterhin die beantragte Feststellung erreichen m366chte. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde als unzul344ssig zu ver-werfen. 2 II. Das eingelegte Rechtsmittel ist nicht statthaft. 3 1. Seine Statthaftigkeit l344sst sich entgegen der Ansicht des An- 4 - 5 - tragstellers nicht aus 247 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO ableiten. - 6 - a) Der Antragsteller wendet sich zwar in der Sache gegen den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 13. September 2005, der rechts-widrig war, weil die ihm zugrunde liegende Mitteilung der Haftpflichtversiche-rung des Antragstellers, sein Versicherungsschutz sei entfallen, nicht zutraf. Dieser Widerrufsbescheid hatte sich aber vor Stellung des Antrags auf gerichtli-che Entscheidung in der Hauptsache erledigt, weil der zuvor ausgesprochene Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Verzichts des An-tragstellers am 19. September 2005 bestandskr344ftig geworden war. Deshalb hat der Antragsteller nicht Aufhebung des Widerrufsbescheids vom 13. September 2005, sondern, verfahrensrechtlich konsequent, Feststellung seiner Rechtswid-rigkeit beantragt. Ein solcher Fortsetzungsfeststellungsantrag und seiner Zu-r374ckweisung (als unbegr374ndet oder unzul344ssig) stehen einem Antrag auf Auf-hebung des Widerrufs der Zulassung und seiner Zur374ckweisung jedoch nicht gleich. 5 b) Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist in der Bundesrechts-anwaltsordnung als Rechtsinstitut nicht vorgesehen (Senat, Beschl. v. 1. M344rz 1993, AnwZ (B) 29/92, BRAK-Mitt. 1993, 105 f.; v. 29. Mai 2000, AnwZ (B) 33/99, BRAK-Mitt. 2000, 257, 258; Beschl. v. 18. April 2005, AnwZ (B) 28/04). Der Senat l344sst solche Antr344ge in Anlehnung an 247 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO dennoch in verfassungskonformer Erweiterung des Rechtsschutzsystems der Bundesrechtsanwaltsordnung ausnahmsweise zu, wenn dem Antragsteller an-ders effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gegen die Entscheidung, de-ren Rechtswidrigkeit nachtr344glich festgestellt werden soll, nicht gew344hrt werden kann und die beantragte Feststellung eine Rechtsfrage kl344ren hilft, die sich der Rechtsanwaltskammer und dem Rechtsanwalt bei k374nftigen Gelegenheiten e-benso stellen wird (BGHZ 137, 200, 201 f.; Beschl. v. 1. M344rz 1993, AnwZ (B) 29/92, aaO; Beschl. v. 11. Juli 1994, AnwZ (B) 4/94, NJW 1995, 2105; Beschl. 6 - 7 - v. 6. November 2000, AnwZ (B) 3/00, NJW 2001, 1572, 1573; Beschl. v. 13. Ja-nuar 2003, AnwZ (B) 59/01, NJW 2003, 965, 966). Bei (im vorliegenden Fall allerdings zweifelhaftem) Vorliegen dieser Voraussetzungen wird, das ist dem Antragsteller zuzugeben, die Pr374fung der mit dem erledigten Widerrufsbescheid aufgeworfenen Sachfragen ganz oder teilweise fortgesetzt. c) Das f374hrt aber nicht dazu, dass gegen eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs hier374ber ohne Zulassung die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof gegeben ist (Senat, Beschl. v. 3. M344rz 1997, AnwZ (B) 57/96, BRAK-Mitt. 1997, 128). Die sofortige Beschwerde ist in den in 247 42 Abs. 1 BRAO genannten F344llen ohne Zulassung statthaft, weil sie Entscheidungen betreffen, die unmittelbar an die berufliche Existenz des Betroffenen r374hren (Senat, BGHZ 34, 244, 250 f.; Beschl. v. 22. Mai 1985, AnwZ (B) 42/84, NJW 1985, 1842, 1843). Diese innere Rechtfertigung mag auch bei anderen, dort nicht genannten qualitativ gleichwertigen Entscheidungen gegeben sein und eine entsprechende Anwendung von 247 42 Abs. 1 BRAO erlauben (Senat, Beschl. v. 22. Mai 1985, aaO). Sie fehlt aber bei der Entscheidung 374ber einen Fortsetzungsfeststellungsantrag. Er kommt n344mlich nur in Betracht, wenn sich die nach 247 42 Abs. 1 BRAO anfechtbare Ma337nahme in der Hauptsache erledigt hat (Senat, Beschl. v. 22. Mai 1985, aaO). Es geht dann nicht mehr unmittelbar um die berufliche Existenz des Antragstellers und auch nicht mehr um Einzel-heiten seines Falles, sondern allenfalls um die Kl344rung von eventuell f374r andere Rechtsf344lle bedeutsamen allgemeinen Rechtsfragen. Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs 374ber solche Fragen soll aber nach der konzeptionellen Grundentscheidung des Gesetzgebers in 247 223 Abs. 3 BRAO die sofortige Be-schwerde nicht ohne weiteres zul344ssig sein, sondern nur, wenn der Anwaltsge-richtshof sie zugelassen hat. 7 - 8 - 2. Aus 247 223 Abs. 3 BRAO folgt die Statthaftigkeit der Beschwer-de nicht, weil sie der Anwaltsgerichtshof nicht zugelassen hat. 8 3. Auch die erteilte unzutreffende Rechtsmittelbelehrung hilft dem Antragsteller nicht. Sie kann ein unstatthaftes Rechtsmittel nicht statthaft ma-chen und die erforderliche Zulassung des Rechtsmittels nicht ersetzen. Sie dient nicht der Erg344nzung oder Interpretation der Entscheidung, sondern allein der Information der unterlegenen Partei(en) 374ber die M366glichkeit von Rechtsmit-teln. 9 III. Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist zur374ckwei-sen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung unzul344ssig ist und deshalb keinen Erfolg verspricht. 10 IV. Bei der Kostenentscheidung hat der Senat im Hinblick auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung 247247 200 Satz 1 BRAO, 16 Abs. 1 KostO an-gewendet. 11 - 9 - V. Der Senat kann, auch 374ber das unzul344ssige Rechtsmittel (BGHZ 44, 25), ohne m374ndliche Verhandlung entscheiden. 12 Hirsch Otten Ernemann Schmidt-R344ntsch Wosgien Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 31.03.2006 - 1 ZU 102/05 -
Full & Egal Universal Law Academy