BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 86/07 vom 4. M344rz 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und die Rechtsanw344lte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas am 4. M344rz 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde 1985 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 7. M344rz 2007 nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewie-sen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. 1 - 3 - II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht widerrufen worden. 2 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 3 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen f374r einen Verm366gensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Gegen den Antragsteller waren zum Zeitpunkt des Widerrufs die in der Anlage zur Widerrufsverf374gung aufgef374hrten Klageverfahren und Zwangs-vollstreckungsma337nahmen durchgef374hrt worden. Insbesondere hatte die Volks-bank H. eG gegen ihn zwei Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschl374sse wegen Forderungen in H366he von 25.000 200 und 5.879,13 200 erwirkt. Ferner war die Zwangsverwaltung einer im Eigentum des Antragstellers und seiner Ehefrau stehenden Wohnung angeordnet worden. Den wiederholten Aufforderungen der Antragsgegnerin, zu seinen Verm366gensverh344ltnissen konkret und detailliert Stellung zu nehmen und die hierzu erforderlichen Nachweise vorzulegen, ist er nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten. 4 - 4 - b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass der Wider-rufsverf374gung nicht vor. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derar-tigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit Mandantengeldern. 5 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht gegeben. 6 a) Eine Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse hat der Antragstel-ler nicht dargetan. Vielmehr sind seit Erlass der Widerrufsverf374gung weitere Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen ihn bekannt geworden, und zwar der Volksbank H. eG wegen Forderungen in H366he von 50.000 200 und 3.722,52 200, des Versorgungswerks der Rechtsanw344lte in N. (F366rderungsh366he: 2.173,73 200) sowie der D. . Am 14. Mai 2008 war der Antragsteller zudem nach einer Mitteilung des Amtsgerichts W. mit drei Haftbefehlsanordnungen im dortigen Schuldnerverzeichnis eingetragen. Entgegen der ihm mit Senatsbeschluss vom 3. November 2008 erteilten Aufla-ge hat er innerhalb der ihm gesetzten Frist weder die Voraussetzungen der L366-schung der im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts W. gegen ihn ein-getragenen Haftbefehlsanordnungen noch die vollst344ndige Tilgung der gegen-374ber der Volksbank H. eG bestehenden Verbindlichkeiten nachgewiesen. 7 b) Durch den Verm366gensverfall sind auch weiterhin die Interessen der Rechtsuchenden gef344hrdet. F374r einen Ausnahmefall im Sinne der Senatsrecht-sprechung (vgl. Beschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511) ist nichts ersichtlich. 8 - 5 - 3. Der Senat konnte ohne erneute m374ndliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten im Senatstermin vom 3. November 2008 mit einer Ent-scheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erkl344rt haben. 9 Tolksdorf Ernemann Schmidt-R344ntsch Roggenbuck Kappelhoff Martini Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 22.06.2007 - 1 ZU 29/07 -
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