BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 86/08 vom 9. Oktober 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Prof. Dr. Quaas am 9. Oktober 2009 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Be-schwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichts-hof entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 30. Oktober 2007 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 - 3 - Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-richtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen wandte sich der Antrag-steller mit seiner sofortigen Beschwerde. W344hrend des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulassung mit Bescheid vom 20. April 2009 noch-mals widerrufen, weil der Antragsteller nunmehr auf seine Zulassung verzichtet hat, 247 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO. Dieser Widerrufsbescheid ist bestandskr344ftig ge-worden. Die Beteiligten haben die Hauptsache 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt. 2 II. 334ber die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteilig-ten ist nach 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO in der bis zum 30. August 2009 geltenden Fassung i.V.m. 247 91a ZPO, 247 13a FGG a.F. zu entscheiden. Dies gilt auch f374r die vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen Verfahrenskosten und notwendi-gen Auslagen, weil die hier374ber vom Anwaltsgerichtshof getroffene Entschei-dung aufgrund der 374bereinstimmenden Erledigungserkl344rung entsprechend 3 - 4 - 247 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos geworden ist. Es entspricht billigem Er-messen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Ein-tritt des erledigenden Ereignisses unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes keinen Erfolg gehabt h344tte. Tolksdorf Schmidt-R344ntsch Roggenbuck St374er Quaas
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