BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 87/05 vom 6. November 2006 in dem Verfahren wegen Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. November 2006 beschlossen: Die Nichtigkeits- und Restitutionsantr344ge gegen den Senats-beschluss vom 24. Juni 2002 226 AnwZ(B) 70/00 sowie die so-fortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Nieders344chsischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. September 2005 werden zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Wiederaufnahme- und Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr dadurch entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert f374r das Verfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller war von 1976 bis 2002 als Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht G. zugelassen. Mit Bescheid vom 21. Februar 2000 wi-derrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft wegen Verm366gensverfalls. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 7. November 2000 zur374ck. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg (Senatsbeschluss 1 - 3 - vom 24. Juni 2002 - AnwZ(B) 70/00). Mit Schriftsatz vom 9. April 2003 bean-tragte der Antragsteller, das Verfahren wieder aufzunehmen und den Wider-rufsbescheid aufzuheben. In einem weiteren Schriftsatz vom 2. Juni 2003 bean-tragte er den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit welcher er die Wieder-eintragung in die Anwaltslisten begehrte. Diesen Antrag hat der Senat mit Be-schluss vom 29. September 2003 (AnwZ(B) 51/03) zur374ckgewiesen und zur Begr374ndung ausgef374hrt, dass die Voraussetzungen f374r eine Wiederaufnahme nach 247 580 Nr. 7 b ZPO nicht dargetan sind. Am 20. Februar 2004 hat der Antragsteller seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt. Die Antragsgegnerin hat den Antrag mit Be-scheid vom 22. September 2004 zur374ckgewiesen und zur Begr374ndung auf die Versagungsgr374nde nach 247 7 Nr. 5 BRAO (Unw374rdigkeit) und 247 7 Nr. 9 BRAO (Verm366gensverfall) verwiesen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtli-che Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Mit seinem Rechtsmittel be-gehrt er in erster Linie festzustellen, dass die Widerrufsverf374gung vom 21. Feb-ruar 2000 204in der Gestalt des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 2002223 nichtig, jedenfalls rechtswidrig sei, sowie die Antragsgegnerin zu verpflichten, seine L366schung aus den Anwaltslisten r374ckg344ngig zu machen. Hilfsweise beantragt er auszusprechen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, ihn wieder zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. 2 II. Das Rechtsmittel hat insgesamt keinen Erfolg. 3 1. Soweit der Antragsteller sich gegen den Bestand der Widerrufsverf374-gung vom 21. Februar 2000 wendet, ist sein Begehren, wie auch die Be-schwerdebegr374ndung aufzeigt, als Wiederaufnahmeantrag gegen den Senats-beschluss vom 24. Juni 2002 zu deuten. 4 - 4 - Der Wiederaufnahmeantrag ist zwar an sich statthaft, da im Zulassungs-verfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung die Vorschriften der Zivilpro-zessordnung 374ber die Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechende Anwen-dung finden (BGHZ 125, 288; Senatsbeschluss vom 21. Juli 1997 226 AnwZ(B) 15/95, BRAK-Mitt. 1997, 254). Er bleibt indes ohne Erfolg, da das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes bereits nicht schl374ssig dargelegt wor-den ist. Der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nach 247 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO scheidet schon deshalb aus, da sich auf ihn nur die nicht ordnungsgem344337 vertretene Partei, nicht aber ihr Gegner, st374tzen kann (BGHZ 63, 78). Auch zu den weiter angef374hrten Restitutionsgr374nden nach 247 580 Nr. 3 und Nr. 7 b ZPO findet sich kein schl374ssiger Sachvortrag. Weder handelt es sich bei dem Verfah-rensbevollm344chtigten der Antragsgegnerin um einen Zeugen oder Sachver-st344ndigen im Sinne des 247 580 Nr. 3 ZPO noch stellt dessen 226 nach Auffassung des Antragstellers 226 inhaltlich unrichtiger Terminsbericht vom 22. November 2001 eine Urkunde dar, die eine Wiederaufnahme in entsprechender Anwen-dung des 247 580 Nr. 7 b ZPO rechtfertigen k366nnte. Der Wiederaufnahmeantrag war daher 226 ungeachtet der Frage seiner Verfristung (vgl. 247 586 Abs. 1 Satz 1 ZPO) 226 zur374ckzuweisen. 5 2. Soweit sich der Antragsteller gegen die Zur374ckweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung wendet, bleibt sein zul344ssiges Rechtsmittel (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO) in der Sache ebenfalls ohne Erfolg. Dem An-tragsteller ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Recht gem344337 247 7 Nr. 5 und Nr. 9 BRAO versagt worden. 6 a) Die vom Beschwerdef374hrer erhobenen Bedenken gegen die Zust344n-digkeit der Anwaltsgerichtsh366fe (204gesetzlicher Richter223) und deren Besetzung vermag der Senat nicht zu teilen. Die Anwaltsgerichtsh366fe sind staatliche Ge-richte (vgl. Feuerich/Weyland, 6. Aufl., 247 100 Rn. 1; zu den fr374heren anwaltli-chen Ehrengerichtsh366fen BVerfGE 26,186,195 ff.; 48, 300, 315 ff. sowie nun- 7 - 5 - mehr BVerfG, Beschl. vom 26. Juni 2006 226 2 BvR 609/06), die auf 247 100 Abs. 1 BRAO beruhen. Sie unterliegen der Aufsicht durch die Landesjustizverwaltun-gen (vgl. 247247 100 Abs. 1 Satz 2, 92 Abs. 3 BRAO), welche unter anderem auch 374ber die Besetzung entscheiden (vgl. 247247 101 Abs. 3, 102 Abs. 1, 103 Abs. 1 BRAO). Die erforderliche Unabh344ngigkeit der richterlichen Mitglieder ist gew344hr-leistet. Die mitwirkenden Berufsrichter werden aus der Zahl der st344ndigen Mit-glieder eines Oberlandesgerichts oder in den F344llen des 247 100 Abs. 2 BRAO mehrerer Oberlandesgerichte ernannt. Die anwaltlichen Mitglieder d374rfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsver-sammlung angeh366ren oder bei der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungs-versammlung im Haupt- oder Nebenberuf t344tig sein (vgl. 247247 103 Abs. 2 Satz 1, 94 Abs. 3 Satz 2 BRAO). Schlie337lich verletzt die Rechtswegzuweisung an die Anwaltsgerichte entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht europ344-isches Gemeinschaftsrecht (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. vom 26. Juni 2006 226 2 BvR 609/06). b) Nach 247 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unw374rdig erscheinen l344sst, den Beruf eines Rechtsanwalts auszu374ben. Der Unw374rdigkeitsvorwurf und die jedenfalls zeitweilige Einschr344nkung der durch Art. 12 Abs.1 GG gesch374tzten Freiheit der Berufswahl sind danach gerechtfer-tigt, wenn der Bewerber ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abw344gung die-ses Verhaltens und aller erheblichen Umst344nde - wie Zeitablauf und zwischen-zeitliche F374hrung - nach seiner Gesamtpers366nlichkeit f374r den Anwaltsberuf (noch) nicht tragbar erscheinen l344sst ( Senat , Beschl. vom 12. April 1999 226 AnwZ(B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219; Beschl. vom 14. M344rz 1994 226 AnwZ(B) 6/93, NJW 1994, 1730 = BRAK-Mitt. 1994, 108). Ma337geblich f374r diese Beurtei-lung ist der Zeitpunkt der Entscheidung 374ber die Zulassung. Denn auch ein schwerwiegendes berufsunw374rdiges Verhalten kann nach einer mehr oder min- 8 - 6 - der langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umst344nde soviel an Bedeu-tung verlieren, dass es die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr hin-dern kann. aa) Der Antragsteller ist mit Urteil des Amtsgerichts G. vom 6. Juli 1999, rechtskr344ftig seit 18. Oktober 2000, wegen (Umsatz-)Steuerhinterziehung in 26 F344llen (Tatzeitraum: 1994 bis November 1998) zu einer Gesamtgeldstrafe von 265 Tagess344tzen verurteilt worden. Durch Urteil des Landgerichts G. vom 24. September 2002, rechtskr344ftig seit dem 11. Februar 2003, ist er erneut wegen (Umsatz-)Steuerhinterziehung, diesmal in neun F344llen (Tat-zeitraum: 1999 bis 2001), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Monaten, de-ren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt worden ist, verurteilt worden. Die Dauer der Bew344hrungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt und endete am 10. Februar 2006. Hintergrund dieser Verurteilungen ist, dass der Antragsteller die Auffassung vertritt, das deutsche Umsatzsteuersystem sei verfassungswid-rig. Aufgrund der nicht kostendeckenden Geb374hren sei er als Rechtsanwalt nicht zur Zahlung von Umsatzsteuer verpflichtet. Ferner ist der Antragsteller durch rechtskr344ftiges Urteil des Amtsgerichts G. vom 12. August 2003 wegen unbefugten F374hrens von Berufsbezeichnungen zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Strafaussetzung zur Bew344hrung verurteilt worden. Die Bew344hrungszeit endete hier am 11. August 2006. Anhaltspunkte daf374r, dass die erkennenden Strafgerichte - wie der Antragsteller meint 226 gegen die Vorlage-pflicht nach Art. 234 EGV versto337en haben k366nnten, sieht der Senat nicht. 9 Aus diesen Verurteilungen hat, wie der Anwaltsgerichtshof im Einzelnen, insbesondere mit Blick auf das hartn344ckige und wiederholte strafrechtlich rele-vante Verhalten und dessen Berufsbezogenheit zutreffend ausgef374hrt hat, die Antragsgegnerin zu Recht die Unw374rdigkeit des Antragstellers hergeleitet (vgl. auch Senat, Beschl. vom 14. Dezember 1984 226 AnwZ(B) 28/84, BRAK-Mitt 10 - 7 - 1985, 107 und Beschl. vom 11. Dezember 1995 - AnwZ(B) 34/95, BRAK-Mitt. 1996, 73, 74 und 122). bb) Das Fehlverhalten des Antragstellers hat auch nicht durch zwischen-zeitliches Wohlverhalten oder andere Umst344nde derartig an Bedeutung verlo-ren, dass es nunmehr nicht mehr der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entge-genst374nde. Der Antragsteller zeigt keinerlei Schuldeinsicht, sondern h344lt hart-n344ckig an den Auffassungen fest, die zu seinen Verurteilungen gef374hrt haben. Angesichts der erst vor kurzem - am 10. Februar bzw. 11. August 2006 - abge-laufenen Bew344hrungszeiten, k344me auch einer straffreien F374hrung ein entschei-dendes Gewicht nicht zu (vgl. Senat, Beschl. vom 21. November 1994 226 AnwZ(B) 38/94, NJW-RR 1995, 1016, 1017). Zudem ist der Antragsteller auch nicht unbestraft geblieben, sondern ist durch Urteil des Amtsgerichts G. vom 16. M344rz 2004, rechtskr344ftig seit dem 7. Mai 2004, wegen einer am 24. Dezember 2003 begangenen vors344tzlichen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 90 Tagess344tzen verurteilt worden. 11 c) Auch die Annahme des Versagungsgrundes nach 247 7 Nr. 9 BRAO ist nicht zu beanstanden. 12 aa) Dem Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft steht die Bindungswirkung des bestandskr344ftigen Bescheides vom 21. Februar 2000, mit dem die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366-gensverfalls widerrufen worden war, nicht entgegen. Der Antragsteller begehrt seine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit der Behauptung, dass sei-ne Verm366gensverh344ltnisse (wieder) geordnet seien. Wenn dies zutr344fe, dann h344tte sich die aus der materiellen Rechtskraft des Senatsbeschlusses vom 24. Juni 2002 ergebende Bindung wegen einer 304nderung der Sachlage erledigt (st.Rspr.; BGHZ 102, 252; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1996 - AnwZ (B) 35/96, BRAK-Mitt. 1997, 124). 13 - 8 - bb) Die erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist dem Antragsteller in der angegriffenen Verf374gung der Antragsgegnerin und der angefochtenen Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes jedoch zu Recht versagt worden, weil sich der Antragsteller - entgegen seiner Behauptung im Zulassungsantrag - auch gegenw344rtig in Verm366gensverfall befindet (247 7 Nr. 9 BRAO). 14 Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). 15 Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Antragsgegnerin betrieb das Fi-nanzamt G. die Zwangsvollstreckung wegen r374ckst344ndiger Einkom-mens- und Umsatzsteuer nebst S344umniszuschl344gen in Gesamth366he von ca. 591.000 200. Die Berechtigung dieser Forderung hat der Antragsteller jeweils nur pauschal in Abrede gestellt. An dieser Situation hat sich seitdem nichts zu Gunsten des Antragstellers ge344ndert. Nach Mitteilungen des Finanzamts vom 23./28. Juni 2005 betrugen die Forderungen des Finanzamts zu diesem Zeit-punkt bereits ca. 687.000 200. Mit Beschluss des Amtsgerichts G. vom 2. M344rz 2005 - Az. 74 IN /04 - ist die vom Finanzamt G. beantragte Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Antragstellers mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgelehnt worden. Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegte Verm366gensaufstel-lung vom 31. August 2006, die Passiva in H366he von 130.415,85 200 und Aktiva in H366he von 636.355 200 ausweist, ist durch nichts belegt. Es fehlt schon jegliche Angabe dar374ber, in welchem Umfang der dort aufgef374hrte Grundbesitz (angeb-licher Wert: 510.000 200) belastet ist. Auf die Notwendigkeit entsprechender An- 16 - 9 - gaben und der Vorlage diesbez374glicher Nachweise ist der Antragsteller bereits vom Anwaltsgerichtshof hingewiesen worden. Zudem sind in der Aufstellung die Forderungen des Finanzamts nicht enthalten. Auf das Beschwerdevorbringen, die Finanzbeh366rden h344tten die Steuer-forderungen gem344337 247 261 AO niedergeschlagen, kommt es hierbei nicht an. Bei der Niederschlagung im Sinne der vorgenannten Vorschrift handelt es sich um eine rein verwaltungsinterne Ma337nahme, die keinen Einfluss auf das Steuer-schuldverh344ltnis hat. Sie erfolgt allein in dem Interesse der Verwaltung, unn366ti-gen bzw. aussichtslosen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Sie begr374ndet keinen Rechtsanspruch des Steuerb374rgers auf ein weiteres Absehen der Fi-nanzbeh366rden von der Beitreibung, vielmehr ist sie jederzeit aufzuheben und der Anspruch geltend zu machen, wenn bekannt wird, dass der Vollstreckungs-schuldner 374ber pf344ndbares Verm366gen verf374gt (vgl. BFH, Beschl. vom 27. No-vember 2003 226 VII B /03). Daf374r, dass - wie der Antragsteller geltend macht - die Finanzbeh366rden verpflichtet seien (204Ermessensreduzierung auf Null223), die Steuerschuld nach 247 227 AO erlassen, sieht der Senat keinen Anhalt. 17 - 10 - Mit der Zur374ckweisung des Wiederaufnahmeantrages sowie der soforti-gen Beschwerde ist der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweili-gen Anordnung gegenstandslos. 18 Terno Otten Ernemann Schmidt-R344ntsch Wosgien Kappelhoff Martini Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 13. September 2005 - AGH 18/04 (II 10) -
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