BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 87/05 vom 21. M344rz 2007 in dem Verfahren wegen Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anh366rungsr374ge nach 247 29 a FGG - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 21.M344rz 2007 beschlossen: Die R374ge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 6. November 2006 in seinem Anspruch auf rechtliches Geh366r verletzt worden zu sein, wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller tr344gt die Kosten seines Rechtsbehelfs. Gr374nde: Der Senat hat mit Beschluss vom 6. November 2006 die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Nieders344chsischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. September 2005 zur374ckgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit einer 204Anh366rungsr374ge nach 247 152 a VwGO (247 321 a ZPO)223. 1 Die nach Ma337gabe des 247 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 FGG i.V.m. 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO zul344ssige Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. 2 Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Geh366rs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen noch sonstige Umst344nde verwertet, zu denen der Antragsteller nicht geh366rt worden w344re, noch zu ber374cksichtigendes Vorbringen 374bergangen. Das gesamte schrifts344tzliche Vorbringen des Antragstellers lag dem Senat bei der Beratung vom 6. November 2006 vor. Der Antragsteller hatte in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat Gelegenheit, sich zum Sach- und Streitstand zu 344u337ern; er hat hiervon auch Gebrauch gemacht. Seine Ausf374hrungen haben 226 soweit geboten - auch in den Gr374nden der Senatsentscheidung Niederschlag gefunden. Dies gilt auch in Bezug auf die im Termin vorgelegte 204Negativbescheinigung des Schuldnerverzeichnisses beim Amtsgericht 3 - 3 - G. v. 03.11.2006223; der Senat hat infolgedessen seiner Entscheidung nicht den Vermutungstatbestand des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zugrunde gelegt. 4 Dem Antragsteller sind in entsprechender Anwendung des 247 201 Abs. 1 BRAO die Kosten des R374geverfahrens aufzuerlegen, weil dieses einen Geb374hrentatbestand (247 131 d KostO) ausl366st (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Februar 2006 226 KRB 2/05; Senatsbeschluss v. 15. Mai 2006 226 AnwZ(B) 11/05). Terno Otten Ernemann Schmidt-R344ntsch Wosgien Kappelhoff Martini Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 13. September 2005 - AGH 18/04 (II 10)
Full & Egal Universal Law Academy