BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 87/06 vom 21. Februar 2007 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAO 247 202 Abs. 2; KostO 247 31 Die Festsetzung des Gegenstandswerts im anwaltsgerichtlichen Verfahren ist auch nach dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) nicht anfechtbar (Festhaltung an Senat, Beschl. v. 3. M344rz 1997, AnwZ (B) 57/96, BRAK-Mitt. 1997, 128). BGH, Beschl. v. 21. Februar 2007 - AnwZ (B) 87/06 - AGH Berlin - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch sowie die Rechtsanw344lte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini am 21. Februar 2007 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Beschluss des II. Senats des Anwalts-gerichtshofs Berlin vom 18. November 2005 wird auf ihre Kosten als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: I. Nachdem der Widerruf der Zulassung ihres einzigen Gesellschafters und Gesch344ftsf374hrers bestandskr344ftig geworden war, widerrief die Antragsgegnerin am 1. Juni 2005 aufgrund dessen auch die Zulassung der Antragstellerin selbst zur Rechtsanwaltschaft. Dagegen hat die Antragstellerin Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den der Anwaltsgerichtshof als unbegr374ndet zur374ckge-wiesen hat. Im Beschwerdeverfahren hat sich dieser Antrag in der Hauptsache erledigt, weil die Antragstellerin am 18. April 2006 auf ihre Zulassung verzichtet hat. Mit einer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin nunmehr gegen die 1 - 3 - Festsetzung des Gegenstandswerts durch den Anwaltsgerichtshof, den sie mit 50.000 200 f374r 374berzogen h344lt. II. Die Beschwerde ist nicht zul344ssig. 2 1. Nach der Kostenordnung, nach deren 247 30 Abs. 2 der Gesch344ftswert im anwaltsgerichtlichen Verfahren gem344337 247 202 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BRAO zu bestimmen ist, k366nnte die Festsetzung des Gegenstandswerts allerdings mit der Beschwerde angegriffen werden. Voraussetzung hierf374r ist die Erhebung der Beschwerde innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskr344ftig wird oder sich die Hauptsache anderweitig erledigt hat (247 31 Abs. 3 Satz 3 mit Abs. 1 Satz 3 KostO) und, wenn, wie hier, keine Zulassung erfolgt, ein den Betrag von 200 200 374bersteigen-der Wert des Beschwerdegegenstands. Beide Voraussetzungen liegen hier auch vor, weil sich die Hauptsache mit dem Beschluss des Senats vom 25. September 2006 (AnwZ (B) 13/06) erledigt hat und die Gerichtskosten 264 200 betragen. 3 2. Das gilt aber f374r das anwaltsgerichtliche Verfahren nicht. Nach der Kostenordnung bestimmen sich nach 247 200 Satz 1 BRAO die Geb374hren und Auslagen und nach 247 202 Abs. 2 Satz 1 BRAO der Gegenstandswert. Eine wei-tergehende Verweisung auf die Kostenordnung enth344lt die Bundesrechtsan-waltsordnung nicht. Sie regelt das Verfahren der Festsetzung des Gegen-standswerts vielmehr eigenst344ndig und auch teilweise abweichend von der Kos-tenordnung. So erfolgt die Festsetzung des Gegenstandswerts nach 247 31 Abs. 1 Satz 1 KostO auf Antrag der Staatskasse oder wenn es sonst angemes- 4 - 4 - sen erscheint. Demgegen374ber ist der Gegenstandswert nach 247 202 Abs. 2 Satz 2 BRAO stets von Amts wegen festzusetzen. Auch die Festsetzung der Kosten und die Rechtsmittel dagegen haben in 247 203 BRAO eine von 247 14 KostO abweichende Regelung gefunden. Deswegen bestimmt sich auch nicht nach der Kostenordnung, sondern allein nach der Bundesrechtsanwaltsord-nung, ob und in welchem Umfang die Festsetzung des Gegenstandswerts an-fechtbar ist. Diese sieht eine Anfechtung dieser Festsetzung nicht vor (Senat, Beschl. v. 3. M344rz 1997, AnwZ (B) 57/96, BRAK-Mitt. 1997, 128). Sie ist des-halb unzul344ssig. Daran hat auch die grundlegende Umgestaltung des Kosten-rechts durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718) nichts ge344ndert. 3. Im 334brigen entspricht die Festsetzung des Anwaltsgerichtshofs der Festsetzung, die der Senat in seinem Beschluss 374ber die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens f374r das Beschwerdeverfahren vorgenommen hat (Beschl. v. 25. September 2006, AnwZ (B) 13/06). 5 - 5 - 4. 334ber das unzul344ssige Rechtsmittel kann der Senat ohne m374ndliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25). 6 Hirsch Otten Ernemann Schmidt-R344ntsch Wosgien Quaas Martini Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 21.07.2006 - II AGH 6/05 -
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