BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 87/08 vom 9. November 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Roggenbuck und die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 9. November 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Nieders344chsischen Anwaltsgerichtshofes vom 28. Juli 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1981 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des An-tragstellers wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Gegen dessen Be-schluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. 1 - 3 - II. 2 Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F.), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 3 Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Widerrufs und befindet sich, wie er einr344umt, nach wie vor im Verm366gensverfall. 4 Entgegen seiner Auffassung sind auch die Interessen der Rechtsuchen-den durch den Verm366gensverfall weiterhin gef344hrdet. Die vom Antragsteller eingegangenen Anstellungsverh344ltnisse 344ndern hieran nichts. 5 Der Antragsteller ist hauptberuflich als Justiziar bei der Dr. W. AG angestellt. Dort bezieht er bei einer w366chentlichen Arbeits-zeit von 30 bis 40 Stunden ein monatliches Gehalt von 3.000 200 brutto zuz374glich Dienstwagen. Der Anstellungsvertrag erlaubt eine nebenberufliche T344tigkeit als Rechtsanwalt bis zu 20 Stunden w366chentlich. Entsprechend dieser Erlaubnis hat er unter dem 1. November 2007 einen Anstellungsvertrag mit der B. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH abgeschlossen, der eine w366-chentliche Arbeitszeit von bis zu zehn Stunden und eine Verg374tung von 400 200 brutto monatlich vorsieht. In dem Vertrag ist ferner geregelt, dass der An-tragsteller keine eigenen Mandate 374bernimmt, sich nicht im Wege der Prozess-kostenhilfe beiordnen l344sst, keine Mandantengelder annimmt und keinen Zugriff auf die Konten der Kanzlei hat. 6 Obwohl sich der Antragsteller damit gegen374ber der ihn besch344ftigenden Rechtsanwaltsgesellschaft weitreichenden arbeitsvertraglichen Beschr344nkun- 7 - 4 - gen unterworfen hat, liegen die Voraussetzungen, unter denen nach der Recht-sprechung des Senats (Beschl. v. 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; Beschl. v. 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924) trotz des fortbestehenden Verm366gensverfalls ausnahmsweise eine Gef344hrdung der Rechtsuchenden zu verneinen ist, nicht vor. Bei der gebotenen Gesamtw374rdi-gung der beiden Anstellungsverh344ltnisse bieten die formal vereinbarten Schutz-vorkehrungen nicht die f374r die Annahme eines Ausnahmefalls erforderliche Ge-w344hr, dass eine Gef344hrdung von Mandantengeldern dauerhaft ausgeschlossen ist. Nach den Umst344nden des Falles ist vielmehr anzunehmen, dass der An-tragsteller den Gesch344ftsbetrieb beider Gesellschaften im Wesentlichen be-stimmt und keiner wirksamen Kontrolle durch die Rechtsanw344lte B. und D. unterliegt. Der Antragsteller verf374gt auf dem Gebiet der Kapitalbeschaffung 374ber herausragende Kenntnisse und Erfahrung. Er ist durch zahlreiche Ver366ffentli-chungen und Vortr344ge in Erscheinung getreten; der Internetauftritt der Dr. W. AG, deren Kerngesch344ft in der Mittelstandsfinan-zierung mit bankenunabh344ngiger Kapitalbeschaffung besteht, ist weitgehend auf seine Person zugeschnitten. Die hieraus entspringenden rechtlichen Man-date werden der - auf der Internetseite der Dr. W. AG als "Netzwerkpartner" bezeichneten - B. Rechtsanwaltsgesellschaft vermittelt, tats344chlich aber federf374hrend von dem Antragsteller selbst bearbei-tet, wie dieser in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat erkl344rt hat. In die-sen selbst akquirierten Mandatsverh344ltnissen, in denen der Antragsteller das Vertrauen seiner Kunden genie337t und diese 374ber die unmittelbare rechtliche T344tigkeit hinaus umfassend in Finanzierungs- und Kapitalmarktangelegenheiten ber344t, ist eine effektive Kontrolle durch die Arbeitgeber nicht zu erwarten. 8 - 5 - Hinzu kommt, dass die Rechtsanw344lte B. und D. fr374her Angestell-te der Rechtsanwaltsgesellschaft des Antragstellers waren. Sie sind in zeitli-chem Zusammenhang mit seinem Verm366gensverfall mit ihm zusammen bei der Rechtsanwaltsgesellschaft Dr. W. , Dr. G. & Collegen ausgeschieden und haben die B. Rechtsanwaltsgesellschaft gegr374ndet. Dies l344sst besorgen, dass dem Antragsteller trotz seines formal geringen T344tigkeitsum-fangs eine dominierende Stellung in der Rechtsanwaltsgesellschaft zukommt, zumal er von den beteiligten Rechtsanw344lten in der Branche den bei weitem gr366337ten Bekanntheitsgrad genie337t, der ihm einen deutlichen Vorteil bei der Ak-quisition von Mandaten verschafft. Es steht daher nicht zu erwarten, dass eine ausreichende Kontrolle der arbeitsvertraglich vereinbarten Beschr344nkungen erfolgt. Der Antragsteller hat auch keine n344heren Angaben dazu gemacht, wel-che Sicherungsvorkehrungen und Vertretungsregelungen getroffen worden sind und durchgef374hrt werden, um zu verhindern, dass er mit Mandantengeldern in Ber374hrung kommt (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2008 - AnwZ (B) 67/07, AnwBl. 2009, 64, 65). 9 Die T344tigkeit des Antragstellers im Rahmen der Dr. W. AG bringt es im 334brigen - wie dieser in der m374ndlichen Verhandlung einger344umt hat - mit sich, dass er f374r seine Kunden in gewissem Umfang Rechtsdienstleistungen erbringt, ohne die eine sachgerechte Beratung etwa auf dem Gebiet der Unternehmensfinanzierung oder der Emission von Kapitalanla-gen nicht m366glich ist. Die Vorschrift des 247 5 Abs. 1 RDG bietet eine rechtliche Grundlage daf374r, solche Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung zu der ei-gentlichen T344tigkeit anzubieten. Die erlaubnisfreie Annexberatung, zu der die Dr. W. AG befugt ist, und die haupts344chlich rechtsbera-tende T344tigkeit werden dabei vielfach ineinander 374bergehen. Dass der An-tragsteller hierbei trennscharf unterscheidet, hat er dem Senat bei seiner Anh366-rung nicht zu vermitteln vermocht und ist auch deshalb nicht zu erwarten, weil 10 - 6 - er beabsichtigt, die erlaubnispflichtige Rechtsberatung ebenfalls in eigener Per-son, n344mlich als angestellter Rechtsanwalt der B. Rechtsanwalts-gesellschaft, zu erbringen. Seine Mandanten werden zwischen den beiden Be-t344tigungsfeldern ohnehin nicht klar unterscheiden. Unter diesen Umst344nden kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller auch unter dem Dach der Dr. W. AG als Rechtsanwalt t344tig wird und in diesem Zusammenhang mit Mandantengeldern in Ber374hrung kommt. Dass er hierbei vergleichbaren arbeitsvertraglichen Be-schr344nkungen zum Ausschluss einer Gef344hrdung der Rechtsuchenden unter-liegt, hat er nicht vorgetragen. Angesichts der beschriebenen Zusammenarbeit der beiden Gesellschaften in der Person des Antragstellers l344sst sich dessen T344tigkeit nicht in eine solche auf einem 374berwachten rechtsanwaltlichen Gebiet und eine davon verschiedene un374berwachte T344tigkeit auf dem Kapitalmarktsek-tor trennen. - 7 - Der Senat entscheidet in der seit 1. September 2009 geltenden verklei-nerten Besetzung nach 247 106 Abs. 2 Satz 1 BRAO (Senatsbeschluss vom 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgese-hen). 11 Tolksdorf Schmidt-R344ntsch Roggenbuck St374er Quaas Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 28.07.2008 - AGH 28/07 -
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