BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 87/09 vom 13. September 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas nach m374ndli-cher Verhandlung am 13. September 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt in Naumburg vom 5. Juni 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit dem 1. August 1994 im Bezirk der Antragsgeg-nerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 26. Januar 2009 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Verm366gensverfalls. Der 1 - 3 - Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewie-sen. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Antragsteller weiterhin die Auf-hebung des Widerrufsbescheides erreichen. II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 2 1. Gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, Rn. 5 m.w.N.). Ein Verm366gensverfall wird ver-mutet, wenn ein Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Rechtsanwalts er366ffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstre-ckungsgericht zu f374hrende Verzeichnis eingetragen worden ist (247 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). 3 2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung waren diese Voraussetzun-gen erf374llt. 4 - 4 - a) Mit Beschluss vom 16. September 2008 ist ein Antrag des Landes S. , vertreten durch das Finanzamt M. , auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Antragstellers mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen worden. Der Antragstel-ler ist seither im Schuldnerverzeichnis des zust344ndigen Amtsgerichts eingetra-gen. Umst344nde, welche geeignet w344ren, die hieraus folgende Vermutung des Verm366gensverfalls zu widerlegen, hat der Antragsteller nicht dargetan. Der An-tragsteller wirft dem Finanzamt M. , welches den Antrag gestellt hat, Ermessensfehler, Rechtsmissbrauch und unrichtige Rechtsanwendung vor und meint au337erdem, der Antrag h344tte als unzul344ssig abgewiesen werden m374ssen, weil die Steuerforderungen nicht durch Vorlage der Steuerbescheide glaubhaft gemacht worden seien. Das Gutachten, welches das Insolvenzgericht am 2. Juli 2008 eingeholt hat, wies jedoch nicht nur Steuerschulden von 65.395,53 200 aus, sondern Verbindlichkeiten von insgesamt 913.415,36 200. Hauptgl344ubigerin war die S. sparkasse mit einer Forderung von 838.115,14 200. Hinzu kamen klei-nere Forderungen verschiedener Gl344ubiger im drei- und vierstelligen Bereich. An freier Masse ermittelte der Gutachter lediglich 1.354,01 200. Dass diese ande-ren Forderungen tats344chlich bestanden und nicht bezahlt werden konnten, hat der Antragsteller nicht in Abrede gestellt. Er hat zwar vorgetragen, er k366nne nicht nachvollziehen, dass die Forderung der S. sparkasse im Gutachten mit 838.115,14 200 angesetzt worden sei; nach einer Mitteilung der Sparkasse vom 6. November 2007 betrage die Forderung insgesamt nur 747.727,43 200. Aber auch diesen Betrag konnte der Antragsteller im Zeitpunkt der Widerrufs-entscheidung nicht ausgleichen. 5 b) Eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden lie337 sich eben-falls nicht ausschlie337en. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derar-tigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan- 6 - 5 - walts mit Mandantengeldern und den darauf m366glichen Zugriff seiner Gl344ubiger (BGH, Beschl. v. 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511). Dass der Antragsteller seine anwaltliche T344tigkeit bis zum Widerruf der Zulassung beanstandungsfrei gef374hrt hat, lie337 die von 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vorausge-setzte Gefahr f374r den Rechtsverkehr nicht entfallen. 3. Die Voraussetzungen f374r den Widerruf der Zulassung sind auch nicht, was bei der Entscheidung noch zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), im Laufe des gerichtlichen Verfahrens entfallen. 7 a) Der Antragsteller befindet sich nach wie vor im Verm366gensverfall. 8 (1) Der Rechtsanwalt ist darlegungs- und beweispflichtig daf374r, dass ein Verm366gensverfall nicht mehr besteht (BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 1/07, BRAK-Mitt. 2008, 73 Rn. 8). Die Ber374cksichtigung nachtr344glich eingetretener Ver344nderungen in der wirtschaftlichen Situation des Rechtsan-walts beruht auf der 334berlegung, dass dieser anderenfalls nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens sogleich wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden m374sste. Erfolgte der Widerruf wegen Verm366gensverfalls, besteht aber nur dann ein Anspruch auf Wiederzulassung, wenn geordnete Verh344ltnisse zweifelsfrei wiederhergestellt sind. Hierf374r ist erforderlich, dass der betroffene Rechtsanwalt seine Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse umfassend dar-legt. Insbesondere muss er eine Aufstellung s344mtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegen und im Einzelnen erl344utern, wie er diese Forderungen zu erf374llen gedenkt (BGH, Beschl. v. 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083). Der Rechtsanwalt ist nach dem hier noch anzuwendenden 247 36a Abs. 2 BRAO a.F. (jetzt: 247 32 BRAO i.V.m. 247 26 Abs. 2 VwVfG) zu einer entsprechen-den Mitwirkung im Verfahren verpflichtet. 9 - 6 - (2) Diesen Anforderungen ist der Antragsteller nicht gerecht geworden. 10 aa) Der Antragsteller ist nach wie vor im Schuldnerverzeichnis eingetra-gen. Die Vermutung des Verm366gensverfalls besteht nach wie vor (247 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). Tatsachen, welche geeignet w344ren, die Vermutung zu widerlegen, hat der Antragsteller nicht ausreichend dargetan. Er hat lediglich zu einzelnen - nicht allen - Forderungen vorgetragen, die sich aus dem im Insol-venzer366ffnungsverfahren eingeholten Gutachten ergeben. Selbst diese Forde-rungen sind nicht durchweg durch Erf374llung, Stundung oder einen tats344chlich eingehaltenen Ratenzahlungs- oder Abgeltungsvergleich reguliert worden. Im Einzelnen gilt: 11 Von den Forderungen der S. sparkasse soll das im Soll stehende Ge-sch344ftsgirokonto ausgeglichen worden sein. Die Bescheinigung der Sparkasse vom 6. November 2007 wies einen Negativsaldo von 1.225,54 200 aus; am 6. Juli 2009 hat der Antragsteller einen Betrag von 1.234,46 200 auf dieses Konto 374berwiesen. Einen Kontoauszug des Giro-kontos hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Drei Darlehen, die am 6. November 2007 in H366he von 657.944,32 200 und 88.537,57 200 valutier-ten, sollen durch Zahlungen eines B374rgen sowie Erl366se aus der Zwangs-verwaltung teilweise zur374ckgef374hrt worden sein. Die beiden Darlehen 374ber insgesamt 657.944,32 200 dienten der Finanzierung zweier Mieth344u-ser (P. stra337e und ). Der Antragsteller hat in notarieller Form auf das Eigentum an den genannten Grundst374cken verzichtet. Die Sparkas-se soll im Hinblick auf den Eigentumsverzicht eine Kontenpf344ndung ru-hend gestellt haben und nunmehr auf jegliche Vollstreckungsma337nah-men verzichten. Auf die Darlehensforderung der Sparkasse gegen den - 7 - Antragsteller wirkt sich der Eigentumsverzicht allerdings nicht aus. Die Sparkasse betreibt die Zwangsverwaltung beider Grundst374cke. Das Dar-lehen 374ber 88.537,57 200 betrifft die Immobilie L. -Stra337e , in welcher der Antragsteller seine Kanzlei betreibt. Hier soll eine Gesamt-regelung getroffen worden sein. Das vorgelegte Schreiben der S. sparkasse vom 26. November 2009 besagt allerdings nur, dass die Sparkasse gegen Zahlung eines Abl366sungsbetrages von 70.000 200 zu-z374glich Kosten bereit ist, L366schungsbewilligungen f374r Grundschulden zu erteilen. Der Antragsteller zahlt bis zur Abl366sung monatlich eine Nut-zungsentsch344digung von 500 200, die nicht auf den Abl366sebetrag ange-rechnet wird. Belegt ist eine Zahlung von 500 200 am 25. Februar 2010. Vollstreckungsma337nahmen sollen derzeit nicht anh344ngig sein. Damit be-stehen nach wie vor erhebliche Verbindlichkeiten, welche der Antragstel-ler nicht begleichen kann. Die Gl344ubigerin h344lt derzeit still, ohne sich je-doch in irgendeiner Weise rechtlich gebunden zu haben. Der Antragsteller tr344gt au337erdem zu einer weiteren Forderung der S. sparkasse vor, die sich zun344chst gegen eine Grundst374cksverwaltungs-gesellschaft E. GbR gerichtet habe und nunmehr von ihm 374bernommen worden sei. Dass die Schuld dadurch "gegenstands-los" geworden sei, l344sst sich den vorgelegten Unterlagen jedoch nicht entnehmen. Der Antragsteller hat eine Schuld von 80.000 200 374bernom-men und sich zu Ratenzahlungen von 500 200 im Monat, beginnend ab September 2009, verpflichtet. Dass er entsprechende Raten zahlt oder dass es zu einer Teilungserkl344rung und zu einem Verkauf des Dachge-schosses gekommen ist, ist bisher nicht belegt; mit dem in Aussicht ge-nommenen Verkaufspreis von 35.000 200 lie337e sich die Schuld von 80.000 200 374berdies nicht vollst344ndig zur374ckf374hren. - 8 - Der Antragsteller behauptet, hinsichtlich der Forderungen weiterer Gl344u-biger Ratenzahlungsvereinbarungen geschlossen zu haben. Die Gl344ubi-gerin Geb344udereinigung H. (1.480 200) hat einem Schul-denbereinigungsplan vom 18. M344rz 2008 zugestimmt. Belegt ist eine Zahlung von 246,59 200 am 8. Dezember 2009. Die Gl344ubigerin A. GmbH hatte dem Gutachten zufolge eine Forderung von 1.485,27 200 ge-gen den Antragsteller. Der Antragsteller hat hier ein unter dem Briefkopf der T. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfasstes Schreiben vom 11. April 2008 vorgelegt, nach welchem die Hauptforderung 2.032,73 200 betrug und in Raten zu 338,78 200 vollst344ndig beglichen werden sollte. Auf Anfrage der Gl344ubigerin vom 15. Mai 2008 hat der Antragsteller geantwortet, er werde die 1. Rate "Ende Septem-ber/Anfang Oktober" bezahlen. Belegt ist eine Zahlung von 338,78 200 am 29. Dezember 2009. Zu den 374brigen Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung sowie zu den sonstigen Verbindlichkeiten, welche sich aus dem Gutachten erge-ben, hat der Antragsteller einen "Schuldenbereinigungsplan f374r das ge-richtliche Verfahren" vom 19. M344rz 2008 vorgelegt, nach dem die dort aufgef374hrten Forderungen (A. GmbH 1.485,27 200, MI. 252,25 200, Landgericht Ha. 181,50 200, Notar St. 900,09 200, A. M. 572,21 200) in Raten, aber vollst344ndig getilgt werden sollten. Der A. M. und MI. haben diesem Plan zugestimmt. Dass die Ratenzahlungen aufgenommen worden w344ren, hat der An-tragsteller erstmals f374r das Jahr 2009 belegt. - 9 - Die Steuerforderungen, die im Gutachten mit 65.395,53 200 angegeben worden sind, zieht der Antragsteller mit umf344nglichen Ausf374hrungen zur Zust344ndigkeit des Finanzamts M. und zum Ermessensfehl-gebrauch bei der Beurteilung des Ergebnisses einer Betriebspr374fung in Frage. Dass er keine Steuerschulden mehr hat, behauptet er jedoch nicht einmal selbst. Er errechnet R374ckst344nde von 14.562,65 200, die er in H366he von 5.738,08 200 durch Aufrechnungen getilgt habe, und kommt so zu einer Steuerschuld von 8.824,57 200. Antr344ge auf Erlass der Verbind-lichkeiten wegen pers366nlicher Unbilligkeit sind erfolglos geblieben; eben-so Antr344ge auf Einstellung der Zwangsvollstreckung. bb) Verm366gen, das er zur Begleichung seiner Verbindlichkeiten einset-zen k366nnte, hat der Antragsteller nicht. Seine Einnahmesituation erlaubt die Tilgung der bekannten Verbindlichkeiten ebenfalls nicht. Er tr344gt vor, seine La-ge habe sich stabilisiert. Eine vorl344ufige betriebswirtschaftliche Auswertung zum 31. Dezember 2009 endet mit einem Jahresergebnis von 22.692,25 200; eine vorl344ufige Einnahmen374berschussrechnung 2009 mit einem Ergebnis von 26.797,72 200. Davon kann der Antragsteller die aufgelaufenen Verbindlichkeiten auf absehbare Zeit nicht begleichen. 12 b) Eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Ver-m366gensverfall des Antragstellers (247 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO) l344sst sich nach wie vor nicht ausschlie337en. Der Antragsteller ist nach wie vor als (Einzel-) Anwalt t344tig. Er selbst verweist darauf, wegen schwerer Erkrankungen 13 - 10 - unverschuldet in finanzielle Schwierigkeiten geraten zu sein. Mit seiner anwaltli-chen T344tigkeit habe dies nichts zu tun. Darauf kommt es indes nicht an. Ganter Roggenbuck Lohmann Kappelhoff Quaas Vorinstanz: AGH Naumburg, Entscheidung vom 05.06.2009 - 1 AGH 2/09 -
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