BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 88/05 vom 22. Mai 2007 in dem Verfahren wegen Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Zulassungswiderrufs - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch, den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanw344ltin Kappel-hoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 22. Mai 2007 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 21. Februar 2007 wird auf seine Kosten zur374ckgewie-sen. Gr374nde: I. Die Antragsgegnerin widerrief am 3. Juni 2004 die Zulassung des An-tragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls. Dagegen bean-tragte der Antragsteller gerichtliche Entscheidung. Im Verlaufe dieses Verfahren hob die Antragsgegnerin ihren Widerrufsbescheid auf, nachdem sie der An-waltsgerichtshof darauf hingewiesen hatte, dass Verm366gensverfall nicht vorge-legen habe. Daraufhin hat der Antragsteller seinen Antrag ge344ndert und bean-tragt nunmehr festzustellen, dass der Widerruf vom 3. Juni 2004 rechtswidrig war. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof als unzul344ssig verworfen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss hat der er- 1 - 3 - kennende Senat am 21. Februar 2007 verworfen, weil sie nur bei Zulassung durch den Anwaltsgerichtshof statthaft und diese Zulassung nicht erfolgt ist. II. Die dagegen gerichtete Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. 2 1. Der Antragsteller tr344gt vor, der Senat habe ihm rechtsfehlerhaft die umfassende Einsicht in s344mtliche Akten verweigert, die dem Anwaltsgerichtshof vorgelegen h344tten. Er habe deshalb keine M366glichkeit gehabt, sein ihm vom Anwaltsgerichtshof abgesprochenes Feststellungsinteresse n344her zu begr374n-den. Dies habe der Senat abwarten m374ssen. Diese R374ge geht fehl. 3 2. Der Antragsteller hat zwar Einsichtnahme in s344mtliche Akten bean-tragt, die dem Anwaltsgerichtshof seinerzeit vorgelegen hatten. Diese ihm selbst zun344chst nicht zugeleiteten Akten hat der Senat aber alle beigezogen, um dem Antragsteller Einsicht gew344hren zu k366nnen. Nach Eingang aller Akten ist dem Antragsteller Gelegenheit gegeben worden, diese Akten auf der Ge-sch344ftsstelle des Senats einzusehen und seine sofortige Beschwerde n344her zu begr374nden. Der Antragsteller hat die Gelegenheit zur Einsichtnahme nicht ge-nutzt und nichts weiter vorgetragen. Er hat dem Senat auch nicht mitgeteilt, dass er sich noch 344u337ern wolle. 4 3. Im 334brigen waren sowohl der Inhalt der Akten als auch das Bestehen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses f374r die Entscheidung 374ber die soforti-ge Beschwerde des Antragstellers unerheblich. Mit diesen Fragen konnte sich der Senat nur befassen, wenn die sofortige Beschwerde zul344ssig war. Daran aber fehlte es, weil sie zulassungsbed374rftig war, der Anwaltsgerichtshof die so- 5 - 4 - fortige Beschwerde aber nicht zugelassen hatte. Darauf ist der Antragsteller hingewiesen worden. Auch dazu hat er nicht Stellung genommen. 4. Veranlassung, den Ausgang des vor dem Bayerischen Anwaltsge-richtshof anh344ngigen Verfahrens 374ber den Antrag des Antragstellers auf ge-richtliche Entscheidung gegen den neuerlichen Widerrufsbescheid der Antrags-gegnerin vom 14. Dezember 2006 abzuwarten, besteht nicht. 6 Terno Otten Ernemann Schmidt-R344ntsch Wosgien Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 16.09.2005 - BayAGH I - 16/04 -
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