BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 88/05 vom 21. Februar 2007 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAO 247 42 Abs. 1, 247 223 Abs. 3 a) Gegen die Zur374ckweisung oder Verwerfung eines Antrags auf gerichtliche Fest-stellung der Rechtswidrigkeit eines nach Antragstellung erledigten Widerrufsbe-scheids durch den Anwaltsgerichtshof ist die sofortige Beschwerde nur bei Zulas-sung gem344337 247 223 Abs. 3 BRAO statthaft. b) Das gilt auch dann, wenn der Antrag hilfsweise neben dem trotz Erledigung auf-rechterhaltenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerrufsbe-scheid gestellt wird. Die sofortige Beschwerde ist dann ohne Zulassung nur gegen eine Zur374ckweisung des Hauptantrags statthaft. (Fortf374hrung von Senat, Beschl. v. 13. Januar 2003, AnwZ (B) 59/01, NJW 2003, 965, und Beschl. v. 21. Februar 2007, AnwZ (B) 86/06). BGH, Beschl. v. 21. Februar 2007 - AnwZ (B) 88/05 - AGH M374nchen wegen Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Zulassungswiderrufs - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch, den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 21. Februar 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 16. September 2005 wird als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerde-verfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu ersetzen. Gerichtskosten f374r das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 3.000 200. Gr374nde I. Der 1962 geborene Antragsteller wurde am 18. November 1991 zur Rechtsanwaltschaft und am 20. Mai 1999 als Rechtsanwalt bei dem Amtsge-richt M. , den Landgerichten M. und M. und dem Ober-landesgericht M. zugelassen. Am 3. Juni 2004 widerrief die Antragsgeg-nerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit der Begr374n- 1 - 3 - dung, aufgrund von vier Eintragungen des Antragstellers in das Schuldnerver-zeichnis sei zu vermuten, dass dieser in Verm366gensverfall geraten sei. Dagegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung ge-stellt. Nach einem Hinweis des Anwaltsgerichtshofs auf die bereits vor Beteili-gung des Antragstellers erfolgte Bezahlung des gr366337ten Teils der den Eintra-gungen zugrunde liegenden Forderungen hat die Antragsgegnerin ihren Be-scheid am 24. Mai 2005 aufgehoben. Daraufhin hat der Antragsteller seinen Antrag ge344ndert und beantragt nunmehr festzustellen, dass der Widerruf vom 3. Juni 2004 rechtswidrig war. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof als unzu-l344ssig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-lers. 2 II. Das eingelegte Rechtsmittel ist nicht statthaft. 3 1. Seine Statthaftigkeit folgt nicht aus 247 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO. 4 a) Gegenstand des Antrags war zwar zun344chst der Widerruf der Zulas-sung als Rechtsanwalt. Dieser Widerruf ist aber w344hrend des Verfahrens auf-gehoben worden. Jetzt beantragt der Antragsteller die Feststellung, dass der seinerzeit ausgesprochene Widerruf nicht rechtm344337ig war. Ein solcher Fortset-zungsfeststellungsantrag und seine Zur374ckweisung (als unbegr374ndet oder un-zul344ssig) stehen einem Antrag auf Aufhebung des Widerrufs der Zulassung und seiner Zur374ckweisung nicht gleich. 5 - 4 - b) Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist in der Bundesrechtsanwalts-ordnung als Rechtsinstitut nicht vorgesehen (Senat, Beschl. v. 1. M344rz 1993, AnwZ (B) 29/92, BRAK-Mitt. 1993, 105 f.; v. 29. Mai 2000, AnwZ (B) 33/99, BRAK-Mitt. 2000, 257, 258; Beschl. v. 18. April 2005, AnwZ (B) 28/04). Der Se-nat l344sst solche Antr344ge in Anlehnung an 247 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO dennoch in verfassungskonformer Erweiterung des Rechtsschutzsystems der Bundes-rechtsanwaltsordnung ausnahmsweise zu, wenn dem Antragsteller anders ef-fektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gegen die Entscheidung, deren Rechtswidrigkeit nachtr344glich festgestellt werden soll, nicht gew344hrt werden kann und die beantragte Feststellung eine Rechtsfrage kl344ren hilft, die sich der Rechtsanwaltskammer und dem Rechtsanwalt bei k374nftigen Gelegenheiten e-benso stellen wird (BGHZ 137, 200, 201 f.; Beschl. v. 1. M344rz 1993, AnwZ (B) 29/92, aaO; Beschl. v. 11. Juli 1994, AnwZ (B) 4/94, NJW 1995, 2105; Beschl. v. 6. November 2000, AnwZ (B) 3/00, NJW 2001, 1572, 1573; Beschl. v. 13. Ja-nuar 2003, AnwZ (B) 59/01, NJW 2003, 965, 966). Bei (im vorliegenden Fall allerdings zweifelhaftem) Vorliegen dieser Voraussetzungen wird, das ist dem Antragsteller zuzugeben, die Pr374fung der mit dem erledigten Widerrufsbescheid aufgeworfenen Sachfragen ganz oder teilweise fortgesetzt. 6 c) Das f374hrt aber nicht dazu, dass gegen eine Entscheidung des An-waltsgerichtshofs hier374ber ohne Zulassung die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof gegeben ist (Senat, Beschl. v. 3. M344rz 1997, AnwZ (B) 57/96, BRAK-Mitt. 1997, 128). Die sofortige Beschwerde ist in den in 247 42 Abs. 1 BRAO genannten F344llen ohne Zulassung statthaft, weil sie Entscheidun-gen betreffen, die unmittelbar an die berufliche Existenz des Betroffenen r374hren (Beschl. v. 22. Mai 1985, AnwZ (B) 42/84, NJW 1985, 1842, 1843). Diese inne-re Rechtfertigung mag auch bei anderen, dort nicht genannten qualitativ gleich-wertigen Entscheidungen gegeben sein und eine entsprechende Anwendung 7 - 5 - von 247 42 Abs. 1 BRAO erlauben (Senat, Beschl. v. 22. Mai 1985, aaO). Sie fehlt aber bei der Entscheidung 374ber einen Fortsetzungsfeststellungsantrag. Er kommt n344mlich nur in Betracht, wenn sich die nach 247 42 Abs. 1 BRAO anfecht-bare Ma337nahme in der Hauptsache erledigt hat (Senat, Beschl. v. 22. Mai 1985, aaO). Es geht dann nicht mehr unmittelbar um die berufliche Existenz des An-tragstellers und auch nicht mehr um Einzelheiten seines Falles, sondern allen-falls um die Kl344rung von eventuell f374r andere Rechtsf344lle bedeutsamen allge-meinen Rechtsfragen. Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs 374ber solche Fragen soll aber nach der konzeptionellen Grundentscheidung des Ge-setzgebers in 247 223 Abs. 3 BRAO die sofortige Beschwerde nicht ohne weiteres zul344ssig sein, sondern nur, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat. Das hat der Senat f374r den Fall eines von vornherein nur gestellten Fortset-zungsfeststellungsantrags entschieden (Beschl. v. 21. Februar 2007, AnwZ (B) 86/06, zur Ver366ffentlichung bestimmt). F374r den hier vorliegenden Fall eines Fortsetzungsfeststellungsantrags nach Eintritt der Erledigung im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof gilt nichts anderes. 2. Die Statthaftigkeit seines Rechtsmittels l344sst sich auch nicht aus ei-nem Verfahrensfehler des Anwaltsgerichtshofs ableiten. 8 a) Der Anwaltsgerichtshof hat den Antragsteller allerdings nach der Auf-hebung des angefochtenen Widerrufsbescheids durch die Antragsgegnerin auf-gefordert, seinen Antrag zur374ckzunehmen. Das war fehlerhaft und mag den Antragsteller davon abgehalten haben, die der Verfahrenssituation angemesse-nen Erkl344rungen abzugeben. Der Antragsteller hatte aber ohnehin keine M366g-lichkeit, die ihn interessierende Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Widerrufs eine 334berpr374fung durch den Bundesgerichtshof zuzuf374hren. 9 - 6 - b) Der Verfahrenssituation, die durch die Aufhebung ihres Widerrufsbe-scheids durch die Antragsgegnerin entstanden war, h344tte es entsprochen, dass die Beteiligten die Hauptsache f374r erledigt erkl344ren. W344re das geschehen, w344re nur noch 374ber die Kosten zu entscheiden gewesen, die nicht dem Antragsteller, sondern der Antragsgegnerin aufzuerlegen gewesen w344ren, weil der Widerruf von Anfang an nicht gerechtfertigt war. Gegen die Entscheidung des Anwalts-gerichtshofs hier374ber w344re die sofortige Beschwerde nicht gegeben gewesen (Senat, Beschl. v. 7. Dezember 1981, AnwZ (B) 14/81, BRAK-Mitt. 1982, 75; Beschl. v. 3. M344rz 1997, AnwZ (B) 57/96, BRAK-Mitt. 1997, 128; Beschl. v. 19. November 2001, AnwZ (B) 71/00, NJOZ 2002, 771, 772; Beschl. v. 29. Sep-tember 2003, AnwZ (B) 66/02, NJW 2004, 1173). 10 c) Der Antragsteller h344tte, etwa im Hinblick auf die unterschiedliche Form der Bescheidung bei dem Widerruf einerseits und bei seiner Aufhebung ande-rerseits, auch bei seinem urspr374nglichen Sachantrag bleiben und die Feststel-lung der Rechtswidrigkeit des Widerrufs nur hilfsweise beantragen k366nnen. Das h344tte ihm aber ebenfalls nicht die M366glichkeit verschafft, die Rechtswidrigkeit der Widerrufsverf374gung der Antragsgegnerin einer 334berpr374fung durch den Bun-desgerichtshof zuzuf374hren. In einem solchen Fall ist der Hauptantrag als unzu-l344ssig zu verwerfen, wenn, wie hier, die Erledigung in der Hauptsache tats344ch-lich eingetreten (Senat, Beschl. v. 1. M344rz 1993, AnwZ (B) 29/92, BRAK-Mitt. 1993, 105; Beschl. v. 14. Juni 1993, AnwZ (B) 16/93, BRAK-Mitt. 1993, 221; Beschl. v. 24. Oktober 1994, AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124) und 374ber den Hilfsantrag zu entscheiden ist (Senat, Beschl. v. 13. Januar 2003, AnwZ (B) 59/01, NJW 2003, 965, 966). Gegen die Verwerfung des Hauptan-trags als unzul344ssig w344re dann die sofortige Beschwerde gegeben (Senat, Beschl. v. 24. Oktober 1994, AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124; Beschl. v. 13. Januar 2003, AnwZ (B) 59/01, NJW 2003, 965). Zu einer 334berpr374fung eines 11 - 7 - hilfsweise gestellten Antrags, die Rechtswidrigkeit der Verf374gung festzustellen, kommt es aber nur, wenn der Anwaltsgerichtshof in einem solchen Fall verfah-rensfehlerhaft die Erledigung in der Hauptsache feststellt und den Hilfsantrag nicht pr374ft (Senat, Beschl. v. 13. Januar 2003, AnwZ (B) 59/01, NJW 2003, 965, 966). Hat der Anwaltsgerichtshof aber 374ber beide Antr344ge entschieden, dann ist die sofortige Beschwerde nur hinsichtlich der Entscheidung 374ber den Hauptan-trag nach 247 42 Abs. 1 BRAO ohne Zulassung statthaft, hinsichtlich des Hilfsan-trags dagegen nur, wenn sie nach 247 223 Abs. 3 BRAO zugelassen worden ist. Im Beschwerdeverfahren w374rde dann nur gepr374ft, ob Erledigung in der Haupt-sache eingetreten ist, nicht aber, ob die erledigte Verf374gung rechtswidrig war. 3. Auch aus 247 223 Abs. 3 BRAO folgt die Statthaftigkeit der Beschwerde nicht, weil sie der Anwaltsgerichtshof nicht zugelassen hat. 12 4. Der Senat kann 374ber das unzul344ssige Rechtsmittel ohne m374ndliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25). 13 - 8 - III. Bei der Kostenentscheidung hat der Senat im Hinblick auf die fehlerhafte Aufforderung des Anwaltsgerichtshofs zur R374cknahme des Antrags 247247 200 Satz 1 BRAO, 16 Abs. 1 KostO angewendet. 14 Terno Otten Ernemann Schmidt-R344ntsch Wosgien Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 16.09.2005 - BayAGH I - 16/04 -
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