BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 88/06 vom 20. M344rz 2007 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch sowie die Rechtsanw344lte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini am 20. M344rz 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-W374rttemberg vom 7. August 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gesch344ftswert f374r das Verfahren wird auf 50.000 200 festge-setzt. Gr374nde: 1. Der Antragsteller wurde 1990 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine Zulassung wurde im Jahre 2000 wegen Verm366gensverfalls und wegen Nichtunterhaltung der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 bzw. Nr. 9 BRAO bestandskr344ftig widerrufen. 1 Mit Urteil des Landgerichts M. vom 18. Januar 2002 wurde der Antragsteller wegen Betrugs in f374nf F344llen und Untreue in drei F344llen unter Ein-beziehung einer Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten aus einer Vorverurtei- 2 - 3 - lung durch das Landgericht B. vom 24. Juni 1999 zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von drei Jahren sowie wegen Betrugs, versuchten Betrugs, Un-treue in sieben F344llen und Missbrauchs von Berufsbezeichnungen in vierzehn F344llen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Mo-nat verurteilt; zugleich wurde ihm f374r die Dauer von drei Jahren unter anderem verboten, als Rechtsanwalt t344tig zu sein. In dem Urteil des Landgerichts B. vom 24. Juni 1999 war der Antragsteller ebenfalls bereits wegen Un-treue - damals in f374nf F344llen - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten und wegen Untreue in einem weiteren Fall zu einer Freiheitsstrafe von drei Mo-naten verurteilt worden, deren Vollstreckung (zun344chst) zur Bew344hrung ausge-setzt worden war. In diese Verurteilung war die in einer fr374heren Verurteilung durch das Landgericht B. vom 10. M344rz 1995 wegen versuchten Betruges verh344ngte Freiheitsstrafe von f374nf Monaten einbezogen worden. Schlie337lich war der Antragsteller durch Urteil des Amtsgerichts B. vom 15. M344rz 1996 wegen Steuerdelikten zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagess344tzen zu je 100.- DM verurteilt worden. Der Antragsteller befand sich vom 11. Juli 2001 bis zum 17. Januar 2002 in Untersuchungshaft und ab dem 4. Juni 2002 zur Verb374337ung der gegen ihn erkannten Freiheitsstrafen in Strafhaft. Durch Beschluss des Landgerichts M. vom 11. August 2004 ist die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafen aus den Urteilen des Landgerichts B. vom 24. Juni 1999 und des Landgerichts M. vom 18. Januar 2002 nach Verb374337ung von zwei Drittel bzw. knapp zwei Drittel der jeweils verh344ngten Strafen zur Bew344hrung ausge-setzt worden. Die Dauer der Bew344hrungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt, sie endet am 26. August 2007. Die Entlassung des Antragstellers aus der Straf-haft erfolgte am 27. August 2004. Mit Beschluss des Landgerichts M. vom 23. M344rz 2006 ist das durch Urteil des Landgerichts M. vom 3 - 4 - 18. Januar 2002 angeordnete Verbot, als Rechtsanwalt t344tig zu sein, zur Be-w344hrung ausgesetzt worden. Die Bew344hrungszeit betr344gt drei Jahre. 4 Die am 3. Juni 2002 beantragte (Wieder-) Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft hat die Antragsgegnerin mit R374cksicht auf die strafgerichtlichen Verurtei-lungen des Antragstellers gem344337 247 7 Nr. 5 BRAO abgelehnt. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dage-gen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der, wie die An-tragsgegnerin, auf m374ndliche Verhandlung verzichtet hat. 2. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Dem Antragsteller ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Recht gem344337 247 7 Nr. 5 BRAO versagt worden 5 a) Nach 247 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unw374rdig erscheinen l344sst, den Beruf des Rechtsanwalts auszu374ben. Dass die massiven strafrechtlichen Verurteilungen des Antragstellers den Unw374rdig-keitstatbestand erf374llen, bedarf keiner n344heren Begr374ndung. Dies wird vom Be-schwerdef374hrer auch nicht in Zweifel gezogen. 6 b) Der Antragsteller ist - auch wenn die letzten abgeurteilten Straftaten nunmehr sechs Jahre zur374ckliegen - f374r den Anwaltsberuf noch nicht wieder tragbar. 7 aa) Bei der Gesamtbeurteilung im Zeitpunkt der Entscheidung 374ber die Zulassung ist zu ber374cksichtigen, dass auch ein schwerwiegendes pflichtwidri-ges Verhalten durch sp344teres langj344hriges Wohlverhalten und andere Umst344n- 8 - 5 - de so viel an Bedeutung verlieren kann, dass es der Zulassung zur Rechtsan-waltschaft nicht mehr im Wege steht. Bei der Pr374fung, ob dies der Fall ist, muss stets das berechtigte Interesse des Bewerbers an beruflicher und sozialer Wie-dereingliederung abgewogen werden gegen das Interesse der 326ffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrit344t des Anwaltsstandes und der Vermeidung einer Gef344hrdung der Rechtsuchenden (Senat, Beschl. v. 17. Februar 1992 - AnwZ (B) 61/91, BRAK-Mitt. 1992, 106, 107; v. 1. M344rz 1993 - AnwZ (B) 49/92, BRAK-Mitt. 1993, 102, 103; v. 12. April 1999 226 AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219). bb) Bei dieser Abw344gung f344llt zugunsten des Antragstellers ins Gewicht, dass er seit seiner Entlassung aus der Strafhaft am 27. August 2004 ein straf-freies Leben gef374hrt hat. In den Beschl374ssen des Landgerichts M. - Strafvollstreckungskammer - vom 11. August 2004 und vom 23. M344rz 2006 ist ihm jeweils eine g374nstige Sozialprognose gestellt worden. F374r eine Wiederzu-lassung spricht auch, dass durch sie die berufliche Wiedereingliederung des nunmehr 47-j344hrigen Antragstellers gef366rdert w374rde. Der Antragsteller hat seine nach der Entlassung angetretene Arbeitsstelle bei der Firma R. AG infolge Insolvenz der Arbeitgeberin zum 1. Dezember 2004 wieder verloren. Eine anschlie337ende T344tigkeit als freier Unternehmensberater, die vom Ar-beitsamt gef366rdert wurde, f374hrte nur zu geringen Eink374nften. F374r den An-tragsteller spricht schlie337lich auch, dass er in Zusammenarbeit mit seinem Be-w344hrungshelfer um R374ckf374hrung seiner Schulden bem374ht ist. 9 cc) Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass die Verfehlungen des Antragstellers besonders schwerwiegend waren und 366ffentliches Aufsehen er-regten. Die von ihm ver374bten zahlreichen gegen fremdes Verm366gen gerichteten Straftaten hat er ganz 374berwiegend in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder 10 - 6 - jedenfalls unter Ausnutzung des ihm als Rechtsanwalt entgegengebrachten besonderen Vertrauens begangen. Die den einzelnen Tatopfern zugef374gten Verm366genssch344den lagen teilweise im f374nf- bis sechsstelligen DM-Bereich. Die zwischenzeitliche straffreie F374hrung des Antragstellers verliert an Bedeutung, weil er noch unter dem Druck der zur Bew344hrung ausgesetzten Restfreiheits-strafen steht (vgl. Senat, Beschl. v. 30. November 1987 - AnwZ (B) 38/87, BRAK-Mitt. 1988, 147, 148). In der Regel bedarf es eines l344ngeren Zeitraums nach Ablauf der strafrechtlichen Bew344hrungszeit, um zuverl344ssig beurteilen zu k366nnen, ob dem Antragsteller die Aufgabe, unabh344ngiger Berater und Vertreter der Rechtsuchenden zu sein (247 3 BRAO), wieder anvertraut werden kann (Se-nat, Beschl. v. 1. M344rz 1993, aaO). Im vorliegenden Fall ist die Bew344hrungszeit noch nicht einmal verstrichen; sie endet am 26. August 2007. dd) Bei einer Gesamtabw344gung kann daher derzeit auch nach Auffas-sung des Senats noch nicht festgestellt werden, dass der Versagungsgrund des 247 7 Nr. 5 BRAO nicht mehr besteht. 11 Hirsch Otten Ernemann Schmidt-R344ntsch Wosgien Martini Quaas Vorinstanzen: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 07.08.2006 - AGH 14/06 (II) -
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