BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 88/07 vom 15. September 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger und die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Prof. Dr. St374er ohne m374ndliche Ver-handlung am 15. September 2008 beschlossen: Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Mit Bescheid vom 27. M344rz 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls widerru-fen. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. W344hrend des Beschwerdeverfahrens 1 - 3 - hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18. Februar 2008 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft erneut, und zwar wegen mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbarer Nebent344tigkeiten, widerrufen. Dieser Be-scheid ist bestandskr344ftig. Der Erledigungserkl344rung der Antragsgegnerin hat der Antragsteller nicht widersprochen. II. 1. Die Hauptsache ist erledigt, weil der angefochtene Widerruf der Zulas-sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls durch den nachfolgenden weiteren bestandskr344ftigen Widerruf dieser Zulas-sung wegen einer mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbaren T344tigkeit gegenstandslos geworden ist. Das ist festzustellen, weil sich der Antragsteller der Erledigungserkl344rung der Antragsgegnerin nicht angeschlossen, ihr aber auch nicht widersprochen hat (Senat, Beschl. v. 1. M344rz 1993, AnwZ (B) 29/92, BRAK-Mitt. 1993, 105; Beschl. v. 5. Februar 2007, AnwZ (B) 86/05, juris). 2 2. 334ber die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens ist nach 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i. V. m. 247247 13a FGG, 91a ZPO nach billigem Ermes-sen durch Beschluss zu entscheiden (Senat, Beschl. v. 1. M344rz 1993 und v. 5. Februar 2007 jeweils aaO). Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne den anderweitigen Wi-derruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erfolglos geblieben w344re. Der Antragsteller war bei Erlass des Widerrufsbescheids mit zwei Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts J. eingetragen. Der Verm366gensver-fall, auf den der angefochtene Widerruf gest374tzt war, wurde deshalb gesetzlich vermutet. Diese Vermutung hat der Antragsteller nicht widerlegt. Anhaltspunkte 3 - 4 - daf374r, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, sind nicht ersichtlich. Tolksdorf Ernemann Schmidt-R344ntsch Roggenbuck Hauger W374llrich St374er Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 17.08.2007 - 1 ZU 36/07 -
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