BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 88/08 vom 3. Dezember 2008 in dem Verfahren Antragsteller und Beschwerdef374hrer, gegen Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Dr. Frey, Prof. Dr. St374er und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger am 3. Dezember 2008 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: 1. Der Antragsteller war von 1993 bis 2003 beim Landgericht B. als Rechtsanwalt zugelassen. Am 24. September 2007 beantragte er bei der An-tragsgegnerin die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2007 hat die Antragsgegnerin den Zulassungsantrag gem344337 247 7 Nr. 5 BRAO abgelehnt. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung hat der Anwaltsgerichtshof am 5. Juni 2008 zur374ckgewiesen. Hier-gegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Mit Schreiben vom 19. September 2008 hat der Antragsteller ausgef374hrt, dass der Anwaltsge-richtshof nicht mehr in der Sache h344tte entscheiden d374rfen, weil er am Tag zu- 1 - 3 - vor, dem 4. Juni 2008, um 12.02 Uhr per Fax an den Anwaltsgerichtshof seinen Zulassungsantrag zur374ckgenommen habe. Hilfsweise hat der Antragsteller sei-nen Zulassungsantrag nochmals zur374ckgenommen. Beide Seiten haben die Hauptsache f374r erledigt erkl344rt. 2 2. Danach ist in entsprechender Anwendung der 247247 91a ZPO, 13a FGG nur noch 374ber die Verfahrenskosten zu entscheiden. Diese sind dem An-tragsteller aufzuerlegen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt h344tte. Der Vortrag des Antragstellers, er habe mit Fax vom 4. Juni 2008 - 12.02 Uhr - an den Anwaltsgerichtshof seinen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zur374ckgenommen und den Rechtsstreit f374r erledigt erkl344rt, findet in den Akten des Anwaltsgerichtshofs keine Best344tigung. In ihnen befindet sich kein solches Fax. Wohl aber enthalten die Akten ein am 4. Juni 2008 um 11.37 Uhr einge-gangenes Fax des Antragstellers, mit dem er auf den Schriftsatz der Antrags-gegnerin vom 21. Mai 2008 und deren Antrag, seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckzuweisen, inhaltlich erwidert. Ausweislich des Protokolls hat am Vormittag des 5. Juni 2008 eine Person, die sich als Schwager des An-tragstellers zu erkennen gab, beim Anwaltsgerichtshof angerufen und mitgeteilt, dass der Antragsteller wegen Krankheit nicht zum Termin erscheinen k366nne. - 4 - Bei dieser Sachlage hat der Anwaltsgerichtshof zu Recht in der Sache ent-schieden, ohne dass es darauf ankommt, ob der Antragsteller die R374cknahme seines Antrags auf Zulassung wirksam gegen374ber dem Anwaltsgerichtshof er-kl344ren konnte. Tolksdorf Ernemann Schmidt-R344ntsch Roggenbuck Frey St374er Hauger Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 05.06.2008 - BayAGH I - 47/08 -
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