BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 88/09 vom 12. Juli 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Sch344fer sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Braeuer nach m374ndli-cher Verhandlung am 12. Juli 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 10. August 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwalt-schaft zugelassen. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2007 widerrief die Antrags-gegnerin die Zulassung wegen Verm366gensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat 1 - 3 - den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung des Widerrufsbe-scheides erreichen. II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 2 1. Gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, Rn. 5 m.w.N.). Ein Verm366gensverfall wird ver-mutet, wenn ein Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Rechtsanwalts er366ffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstre-ckungsgericht zu f374hrende Verzeichnis eingetragen worden ist (247 14 Nr. 7 Halb-satz 2 BRAO). 3 2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung waren diese Voraussetzun-gen erf374llt. Der Antragsteller hat am 23. November 2005 die eidesstattliche Ver-sicherung abgegeben und war im Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht 4 - 4 - F. eingetragen. Umst344nde, welche geeignet w344ren, die hieraus folgende Vermutung des Verm366gensverfalls zu widerlegen, hat der Antragstel-ler nicht dargetan. Im Gegenteil: Im Jahre 2007 haben weitere Gl344ubiger des Antragstellers ihre Forderungen titulieren lassen und die Zwangsvollstreckung gegen ihn betrieben. Eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden lie337 sich ebenfalls nicht ausschlie337en. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derartigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf m366glichen Zugriff seiner Gl344ubiger (BGH, Beschl. v. 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511). Im Falle des Antragstellers hatte sich die Gefahr bereits realisiert. Die Forderungen der Gl344ubigerin S. betreffen nicht ausgekehrte Mandantengelder. 5 3. Die Voraussetzungen f374r den Widerruf der Zulassung sind auch nicht, was bei der Entscheidung noch zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), im Laufe des gerichtlichen Verfahrens entfallen. 6 a) Der Antragsteller befindet sich nach wie vor im Verm366gensverfall. 7 (1) Der Rechtsanwalt ist darlegungs- und beweispflichtig daf374r, dass ein Verm366gensverfall nicht mehr besteht (BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 1/07, BRAK-Mitt. 2008, 73 Rn. 8). Die Ber374cksichtigung nachtr344glich eingetretener Ver344nderungen in der wirtschaftlichen Situation des Rechtsan-walts beruht auf der 334berlegung, dass dieser anderenfalls nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens sogleich wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden m374sste. Erfolgte der Widerruf wegen Verm366gensverfalls, besteht aber nur dann ein Anspruch auf Wiederzulassung, wenn geordnete Verh344ltnisse 8 - 5 - zweifelsfrei wiederhergestellt sind. Hierf374r ist erforderlich, dass der betroffene Rechtsanwalt seine Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse umfassend dar-legt. Insbesondere muss er eine Aufstellung s344mtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegen und im Einzelnen erl344utern, wie er diese Forderungen zu erf374llen gedenkt (BGH, Beschl. v. 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083). Der Rechtsanwalt ist nach dem hier noch anzuwendenden 247 36a Abs. 2 BRAO a.F. (jetzt: 247 32 BRAO i.V.m. 247 26 Abs. 2 VwVfG) zu einer entsprechen-den Mitwirkung im Verfahren verpflichtet. (2) Diesen Anforderungen ist der Antragsteller nicht gerecht geworden. Er ist zwar nicht mehr im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Seine Ansicht, er sei nunmehr wie jeder andere Rechtsanwalt zu behandeln, der zur Finanzie-rung seiner Immobilie Kredite aufgenommen hat und diese auch bedient, trifft jedoch nicht zu. Weil die Voraussetzungen f374r einen Widerruf wegen Verm366-gensverfalles im Zeitpunkt des Widerrufsbescheides vorlagen, muss er nun-mehr darlegen und beweisen, dass er seine wirtschaftlichen Verh344ltnisse in Ordnung gebracht hat. F374r ihn gilt insoweit nichts anderes als f374r jeden anderen Betroffenen, der im gerichtlichen Verfahren eine nachtr344gliche Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse behauptet. aa) Der Antragsteller hat die gegen ihn erhobenen Forderungen nicht umfassend dargelegt, sondern nur zu einzelnen Forderungen vorgetragen. Selbst diese Forderungen sind nicht durchweg durch Erf374llung, Stundung oder einen tats344chlich eingehaltenen Ratenzahlungs- oder Abgeltungsvergleich regu-liert worden. 9 Die Forderung der D. Bank ist erledigt, wie sich aus einer Be-scheinigung vom 29. Dezember 2009 ergibt. - 6 - Hinsichtlich der Forderung der A. GmbH, die zun344chst etwa 350.000 200 betragen hat, hat der Antragsteller ein Schrei-ben der Gl344ubigerin vom 1. Dezember 2009 vorgelegt, nach welchem er die Forderung durch Zahlung eines Betrages von 15.000 200 bis zum 23. Dezember 2009 oder von 20.000 200 bis zum 31. M344rz 2010 h344tte be-gleichen k366nnen. Beide Fristen hat er seinem eigenen Vorbringen nach nicht eingehalten. Im Termin hat er vorgetragen, ein privater Geldgeber habe am 9. Juli 2010 f374r ihn 20.000 200 an die Gl344ubigerin 374berwiesen, die nach wie vor an ihrem Angebot festhalte; einen Beleg hierf374r ist er schul-dig geblieben. Die Steuerschulden sind der eigenen Darstellung des Antragstellers nach nicht vollst344ndig beglichen. Der Antragsteller hat ein Schreiben vom 14. Juni 2010 vorgelegt, in dem sich das zust344ndige Finanzamt F. mit Ratenzahlungen in H366he von 500 200 einverstanden erkl344rt. Die vom Finanzamt vorgeschlagene Vereinbarung enth344lt jedoch unter anderem die Auflage, dass der Antragsteller die r374ckst344ndigen Be-tr344ge f374r die Jahreserkl344rungen Einkommensteuer und Umsatzsteuer einschlie337lich der verwirkten S344umniszuschl344ge f374r die Jahre 2006 und 2007, insgesamt 9.820,61 200, bis sp344testens zum 30. September 2010 bezahlt. Wie er diesen Betrag aufbringen will, hat der Antragsteller nicht dargetan. Hinsichtlich der Gl344ubigerin S. nimmt der Antragsteller auf einen Ver-gleich Bezug. Es d374rfte sich um die "Teilzahlungsvereinbarung" vom 3. Juli 2008 handeln, welche der Antragsteller bereits im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof zu den Akten gereicht hat. Darin hat sich der Antragsteller verpflichtet, an die Gl344ubigerin 29.283,28 200 zuz374glich Zin- - 7 - sen und Kosten zu zahlen, und zwar in Raten von 300 200. Die erste Rate war am 15. Juli 2008 f344llig, die folgenden ab August 2008, jeweils am 3. Werktag jeden Monats. Der gesamte Restbetrag sollte auf einmal f344llig werden, wenn der Antragsteller mit einer Rate ganz oder teilweise mehr als 10 Tage in R374ckstand geriet. Der Anwaltsgerichtshof hat diese Ver-einbarung nicht anerkannt, weil der Antragsteller weder die p374nktliche Aufnahme der Zahlungen am 15. Juli 2008 noch Zahlungen im Jahre 2009 nachgewiesen habe. Nunmehr tr344gt der Antragsteller - ohne auf die Frage der rechtzeitigen Aufnahme der Zahlungen einzugehen - vor, er habe die im Jahre 2009 f344lligen Zahlungen von 3.600 200 gezahlt. Eine vom Antragsteller selbst stammende Aufstellung der im Jahre 2009 ge-leisteten Zahlungen l344sst jedoch erkennen, dass die Zahlungen nicht p374nktlich erfolgten. Zahlungen im Jahre 2010 hat der Antragsteller be-hauptet, aber nicht belegt. Die Sparkasse M. soll nach durchgef374hrter Versteige-rung das Darlehenskonto noch nicht abgerechnet haben. Der Nachweis, dass die Forderung dieser Gl344ubigerin beglichen worden ist, ist dem An-tragsteller damit ebenfalls nicht gelungen. Dass der Antragsteller - wie er im Termin vorgetragen hat - f374r die Darlehensforderung aus dem von ihm selbst geschlossenen Vertrag nicht pers366nlich, sondern nur mit dem be-lasteten Grundst374ck haftete, hat er nicht belegt. bb) Verm366gen, das er zur Begleichung der verbliebenen Verbindlichkei-ten einsetzen k366nnte, hat der Antragsteller nicht. Die Immobilien, die ihm geh366-ren oder geh366rten, stehen unter Zwangsverwaltung oder wurden bereits zwangsversteigert. Seine Einnahmesituation erlaubt die Tilgung der bekannten Verbindlichkeiten ebenfalls nicht. Der Antragsteller hat eine vorl344ufige Einnah- 10 - 8 - me- und 334berschussrechnung f374r das Jahr 2009 vorgelegt, nach welcher er monatlich einen Betrag von 755,76 200 zur Verf374gung hat (Betriebsausgaben von 119.259,12 200, Einnahmen von 128.328,30 200, 334berschuss 9.069,18 200). Zus344tz-lich erh344lt er f374r seinen neunj344hrigen Sohn, der bei ihm lebt, Kindergeld von monatlich 165 200 und Unterhalt von 158 200. An festen Ausgaben hat er den Bei-trag f374r seine Krankenversicherung von 270 200 sowie Miete und Nebenkosten von 400 200 angegeben. Wie er in dieser Lage insbesondere die offenen Steuer-forderungen begleichen wird, ist nicht ersichtlich. b) Eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Ver-m366gensverfall des Antragstellers (247 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO) l344sst sich nach wie vor nicht ausschlie337en. Hier hat sich nichts ge344ndert. 11 Tolksdorf Lohmann Sch344fer W374llrich Braeuer Vorinstanz: AGH Brandenburg, Entscheidung vom 10.08.2009 - AGH I 5/07 -
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