BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 89/05 vom 12. Oktober 2006 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch sowie Rechtsanwalt Dr. Wosgien, Rechtsanw344ltin Kappelhoff und Rechtsanwalt Dr. Martini am 12. Oktober 2006 beschlossen: Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtsz374ge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtsz374gen entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1977 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsan-walt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht B. zugelassen. Mit Verf374-gung vom 8. Dezember 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der An-waltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt. W344hrend des laufenden Beschwerdeverfah- 1 - 3 - rens hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 9. August 2006 den Widerrufs-bescheid aufgehoben, nachdem der Antragsteller eine Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse nachgewiesen hatte. Die Antragsgegnerin hat die Hauptsache f374r erledigt erkl344rt, der Antragsteller hat keine Erkl344rung abgege-ben. Danach war lediglich festzustellen, dass die Hauptsache erledigt ist und in entsprechender Anwendung der 247 91 a ZPO, 247 13 a FGG 374ber die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Denn im Zeitpunkt des Ergehens des Bescheids waren die Vor-aussetzungen eines Verm366gensverfalls gegeben. Terno Otten Ernemann Schmidt-R344ntsch Wosgien Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 17.06.2005 - 1 ZU 3/05 -
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