BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 89/06 vom 9. November 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-R344ntsch sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 9. November 2009 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-schluss des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. Juli 2006 und die Widerrufsverf374gung der Antragsgegnerin vom 6. Dezember 2005 aufgehoben. Gerichtliche Geb374hren und Auslagen werden f374r beide Rechtsz374-ge nicht erhoben. Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die ihr im ersten Rechtszug entstandenen notwendigen au337ergerichtli-chen Auslagen zu erstatten. Im 334brigen tragen die Beteiligten ihre au337ergerichtlichen Auslagen selbst. Der Gesch344ftswert wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. 1 Der Antragsteller wurde 1976 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 6. Dezember 2005 die Zulassung des Antragstellers gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 2 Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-lers. II. Das nach 247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO zu-l344ssige Rechtsmittel hat Erfolg. 3 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 4 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Rechtsanwalts er366ffnet ist. So verhielt es sich hier; denn das Amtsgericht F. hatte mit Beschluss vom 30. August 2005 auf Antrag des Finanzamts F. die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber 5 - 4 - das Verm366gen des Antragstellers angeordnet. Nach dem Gutachten des vorl344u-figen Insolvenzverwalters vom 22. August 2005 beliefen sich die Forderungen gegen den Antragsteller auf ca. 3.000.000 200. Dem standen als Aktivposten im Wesentlichen nur f374nf (belastete) Eigentumswohnungen mit einem Verkehrwert von insgesamt 386.090 200 gegen374ber. 6 b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, waren bei Erlass der Wider-rufsverf374gung nicht gegeben. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derartigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-anwalts mit Mandantengeldern. 2. Der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin und die angefochtene Entscheidung sind jedoch aufzuheben, weil - was im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen ist (vgl. BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150) - der Widerrufsgrund des Verm366gensverfalls nachtr344glich weggefallen ist. 7 In dem 374ber das Verm366gen des Antragstellers gef374hrten Insolvenzver-fahren ist dem Antragsteller zwischenzeitlich mit rechtskr344ftigem Beschluss vom 23. Dezember 2008 die Erteilung der Restschuldbefreiung angek374ndigt worden. Zwar k366nnen bei Insolvenz des Rechtsanwalts dessen Verm366gensverh344ltnisse grunds344tzlich erst dann wieder im Sinne des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO als ge-ordnet angesehen werden, wenn zus344tzlich zur Ank374ndigung der Restschuldbe-freiung das Insolvenzverfahren aufgehoben worden ist, da erst mit dessen Auf-hebung der Schuldner nach 247 259 Abs. 1 Satz 2 InsO das Recht zur374ckerh344lt, 374ber die vormalige Insolvenzmasse frei zu verf374gen (st. Rspr.; vgl. grundlegend Senat, Beschl. vom 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271). Auf die f366rmliche Freigabe kommt es indes hier nicht an, denn der Insolvenzverwal-ter hat die Kanzlei des Antragstellers zum 1. Oktober 2008 nach 247 35 Abs. 2 8 - 5 - InsO freigegeben, so dass dieser jedenfalls in der Verf374gung 374ber sein Be-triebsverm366gen nicht mehr eingeschr344nkt ist. Im 334brigen ist es zu einer Aufhe-bung des Insolvenzverwalters nach einer Auskunft vom 4. November 2009 nur deshalb nicht gekommen, weil der Abschluss des Verfahrens sich ausschlie337-lich aus Gr374nden der 334berlastung des Insolvenzgerichts verz366gert. 9 3. Da die Voraussetzungen f374r einen Wegfall des Widerrufsgrundes erst im Beschwerdeverfahren eingetreten sind, entspricht es der Billigkeit, dem An-tragsteller die der Antragsgegnerin im ersten Rechtszug entstandenen notwen-digen au337ergerichtlichen Auslagen aufzuerlegen und f374r das Beschwerdever-fahren von der Anordnung einer Auslagenerstattung abzusehen (247 13a Abs. 1 Satz 1 FGG a.F. i.V.m. 247247 42 Abs. 6 Satz 2, 40 Abs. 4 BRAO a.F.). 4. Der Senat konnte in der nach 247 106 Abs. 2 BRAO ma337geblichen Be-setzung verhandeln und entscheiden (Senatsbeschl. vom 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, f374r BGHZ vorgesehen). 10 Tolksdorf Ernemann Schmidt-R344ntsch St374er Quaas Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 03.07.2006 - 2 AGH 2/06 -
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