BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 89/07 vom 28. August 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. Quaas, Dr. Frey und Dr. W374llrich am 28. August 2008 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde 1989 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 23. Oktober 2006 nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. 2 W344hrend des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers mit Bescheid vom 25. April 2008 nochmals widerrufen, 3 - 3 - nunmehr wegen Verzichts auf die Zulassung gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO. Beide Parteien haben das Verfahren f374r erledigt erkl344rt. II. 4 334ber die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteilig-ten war entsprechend 247 91a ZPO, 247 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmit-tel ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unter Ber374cksichtigung des bishe-rigen Sach- und Streitstandes keinen Erfolg gehabt h344tte. Tolksdorf Ernemann Schmidt-R344ntsch Roggenbuck Quaas Frey W374llrich Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 26.02.2007 - BayAGH I - 36/06 -
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