BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 90/04 vom 14. November 2005 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanw344lte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien nach m374ndlicher Verhandlung am 14. November 2005 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des 2. Senats des Nieders344chsischen Anwaltsge-richtshofes vom 4. Oktober 2004 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gesch344ftswert wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1981 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 5. Mai 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls widerrufen. 1 Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-liche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. 2 - 3 - II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 4 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen f374r einen Verm366gensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. M344rz 1991 226 AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 226 AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Gegen den Antragsteller waren zum Zeitpunkt des Widerrufs die in dem angefochtenen Bescheid im Einzelnen dargelegten Zwangsvollstre-ckungsma337nahmen - teilweise wegen Kleinstbetr344gen - durchgef374hrt worden. Zur Zahlung r374ckst344ndiger Sozialversicherungsbeitr344ge war er auch im Wege von Ratenzahlungen in H366he von 50 200 zuletzt nicht mehr in der Lage. Nach den Feststellungen des zust344ndigen Gerichtsvollziehers konnten pf344ndbare Ge-genst344nde in den Gesch344ftsr344umen des Antragstellers nicht aufgefunden wer-den. Den zahlreichen - schriftlichen und telefonischen - Aufforderungen der An-tragsgegnerin, zu seinen Verm366gensverh344ltnissen Stellung zu nehmen, ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten. 5 - 4 - b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass der Wider-rufsverf374gung nicht vor. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derar-tigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit Mandantengeldern. 6 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. 7 Gegen den Antragsteller sind 226 wie die Antragsgegnerin im Einzelnen dargelegt hat 226 von weiteren Gl344ubigern Schuldtitel erwirkt und Zwangsvollstre-ckungsma337nahmen durchgef374hrt worden. Er ist zwischenzeitlich im Schuldner-verzeichnis des Amtsgerichts D. mit noch drei Haftbefehlsanordnungen ein-getragen, so dass der Verm366gensverfall nunmehr gesetzlich vermutet wird (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, 247 915 ZPO). Auch im Beschwerdeverfahren hat es der Antragsteller - trotz eines erneuten entsprechenden gerichtlichen Hinweises - an jeglicher Darlegung seiner Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse fehlen lassen. 8 3. Schlie337lich ist auch nicht ersichtlich, dass ungeachtet des weiterhin bestehenden Verm366gensverfalls ausnahmsweise eine Gef344hrdung der Interes-sen der Rechtsuchenden nicht mehr gegeben ist. 9 - 5 - 4. Der Senat setzt den Gesch344ftswert in der in F344llen der vorliegenden Art 374blichen H366he und damit niedriger als der Anwaltsgerichtshof fest (vgl. BGH, Beschl374sse vom 28. Juni 2004 226 AnwZ(B) 60/03 und vom 18. April 2005 226 AnwZ(B) 32/04; Dittmann in Henssler/Pr374tting, BRAO 2. Aufl. 247 202 Rdn. 2). 10 Hirsch Ganter Otten Ernemann Frey Schott Wosgien Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 04.10.2004 - AGH 8/04 -
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