BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 90/05 vom 27. September 2006 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 27. September 2006 beschlossen: Die "sofortige Rechtsbeschwerde" des Antragstellers gegen den Beschluss des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 23. Septem-ber 2005 wird als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt beim Landgericht A. und beim Oberlandesgericht M. zugelassen. Mit Antrag vom 13. Januar 2005 hat er bei dem Hessischen Anwaltsgerichtshof die Wiederaufnahme des die Festsetzung einer Abwicklerverg374tung betreffenden, rechtskr344ftig abgeschlos-senen Verfahrens 2 AGH 8/00 beantragt. Mit Schreiben vom 15. M344rz 2005 hat er erg344nzend die Wiederaufnahme weiterer Verfahren, die bei dem Hessischen Anwaltsgerichtshof (2 AGH 1/93 - Zulassungsr374cknahme; 1 AGH 22/97 - Abwicklerbestellung, R374cknahme des Antrags vor AGH; 1 AGH 23/97 1 - 3 - - Abwicklerbestellung) anh344ngig gewesen waren, beantragt. S344mtliche Verfah-ren sind rechtskr344ftig abgeschlossen (vgl. Senatsbeschl374sse vom 3. M344rz 1997 - AnwZ(B) 54/96; vom 6. Juli 1998 - AnwZ(B) 12/98; vom 12 April 1998 - AnwZ(B) 58/98; vom 19. November 2001 - AnwZ(B) 74/01). Durch Beschluss vom 23. September 2005 hat der Hessische Anwaltsgerichtshof den Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren als unzul344ssig verworfen. Dagegen richtet sich die "sofortige Rechtsbeschwerde" des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist unzul344ssig. 2 Die Unzul344ssigkeit des nicht nach 247 223 Abs. 3 BRAO zugelassenen Rechtsmittels ergibt sich - soweit es die Verfahren 2 AGH 8/00, 1 AGH 22/97 und 1 AGH 23/97 betrifft - aus den im Schreiben der Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof Dr. D. vom 31. M344rz 2006 mitgeteilten Gr374nden, auf das verwiesen wird. 3 Erg344nzend wird darauf hingewiesen, dass der Beschluss des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. Juni 1996 226 2 AGH 1/93, mit dem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf der Zulassung des Antragstellers nach 247 35 Abs. 1 Ziff. 5 BRAO zur374ckgewiesen wurde, durch den auf die sofor-tige Beschwerde des Antragstellers ergangenen Senatsbeschluss vom 3. M344rz 1997 - AnwZ(B) 54/96 best344tigt wurde. Die gegen diesen Beschluss bereits fr374-her beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens bei dem Bundesgerichtshof hat der Senat durch Beschluss vom 25. Juli 2005 - AnwZ(B) 47/04 als unzul344s-sig zur374ckgewiesen. Auch insoweit ist das Rechtsmittel des Antragstellers ge-gen den angefochtenen Beschluss, mit dem auch die Wiederaufnahme dieses 4 - 4 - Verfahrens bei dem Hessischen Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen wurde, unzul344ssig. 5 334ber die unzul344ssige Beschwerde kann der Senat ohne m374ndliche Ver-handlung entscheiden (vgl. BGHZ 44, 25). Terno Otten Ernemann Schmidt-R344ntsch Wosgien Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 23.09.2005 - 1 AGH 7/05 -
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