BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 90/05 vom 24. Januar 2007 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 24. Januar 2007 beschlossen: Die als Gegenvorstellung auszulegende "Streitwertbeschwerde" und Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 27. September 2006 werden zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Durch Beschluss vom 27. September 2006 hatte der Senat eine vom Beschwerdef374hrer eingelegte und als "sofortige Rechtsbeschwerde" bezeichne-te Beschwerde als unzul344ssig zur374ckgewiesen. Der Beschwerdef374hrer hatte sich gegen eine Entscheidung des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 23. September 2005 gewandt, mit der sein Antrag auf gerichtliche Entschei-dung, mit dem er die Wiederaufnahme verschiedener rechtskr344ftig abgeschlos-sener Beschl374sse erstrebt hatte, als unzul344ssig verworfen worden war. Der Ge-sch344ftswert war sowohl vom Anwaltsgerichtshof als auch vom Senat mit 25.000 200 festgesetzt worden. 1 Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller sowohl mit einer Streitwertbeschwerde als auch mit einer Rechtsbeschwerde - gemeint ist eine au337erordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit -, wobei sich letztere wohl dagegen richtet, dass seine damalige Beschwerde auch insoweit 2 - 3 - zur374ckgewiesen worden war, als sie die Senatsbeschl374sse vom 3. M344rz 1997 - AnwZ(B) 54/96 und vom 25. Juli 2005 - AnwZ(B) 47/04 betraf. II. 3 Die Streitwertbeschwerde und die au337erordentliche Beschwerde sind unzul344ssig. Sie haben auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg. 1. Gegen Gesch344ftswertfestsetzungen des Senats ist eine Streitwertbe-schwerde nicht gegeben (Senatsbeschl374sse vom 26. Mai 1986 - AnwZ(B) 35/84 = BRAK-Mitt. 1987, 39 und vom 15. Juni 1987 - AnwZ(B) 55/86 = BRAK-Mitt. 1987, 209). 4 Soweit in dem Vorbringen des Beschwerdef374hrers eine Gegenvorstellung ge-sehen werden kann, gibt diese dem Senat keinen Anlass, den festgesetzten Streitwert zu 344ndern. Dabei muss der Senat auch in diesem Fall nicht entschei-den, ob eine solche 304nderung des Gesch344ftswerts nach rechtskr344ftigem Ab-schluss des Beschwerdeverfahrens nach der Bundesrechtsanwaltsordnung 374berhaupt noch in Betracht kommt (offen gelassen in den Senatsbeschl374ssen vom 26. Mai 1986 - AnwZ(B) 35/84 = BRAK-Mitt. 1987, 39 und vom 23. Februar 1987 - AnwZ(B) 33/86 = BRAK-Mitt. 1987, 154). Denn jedenfalls 374berschreitet die Streitwertfestsetzung nicht das dem Senat (und dem Anwaltsgerichtshof) einger344umte Ermessen. Die H344lfte des 374blicherweise in Zulassungssachen festgesetzten Gesch344ftswerts war hier angemessen. 2. Soweit sich der Beschwerdef374hrer mit seiner ebenfalls als Gegenvor-stellung anzusehenden "Rechtsbeschwerde" der Sache nach wohl gegen die Beschl374sse des Senats vom 3. M344rz 1997 - AnwZ (B) 54/96, mit dem der da-malige Widerruf der Anwaltszulassung des Beschwerdef374hrers best344tigt wurde, 5 - 4 - und vom 25. Juli 2005 - AnwZ(B) 47/ 04, mit dem die Ablehnung seines Antrags auf Wiederaufnahme jenes Verfahrens rechtskr344ftig wurde, wenden will, gibt das - schon zuvor in verschiedenen Verfahren vorgetragene - erneute Vorbrin-gen des Beschwerdef374hrers ebenfalls keinen Anlass zur 304nderung seiner Ent-scheidungen. Auch insoweit kann offen bleiben, ob eine nachtr344gliche 304nde-rung der rechtskr344ftigen Entscheidungen zul344ssig w344re. Terno Otten Ernemann Schmidt-R344ntsch Wosgien Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 23.09.2005 - 1 AGH 7/05 -
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