BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 90/06 vom 2. Januar 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal sowie die Rechtsanw344lte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini am 2. Januar 2008 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragstellerin ist seit 1988 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2005 hat die Antragsgegnerin die Zulassung we-gen Verm366gensverfalls widerrufen. Den gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewie-sen. Dagegen hat sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde ge- 1 - 3 - wandt. Am 10. Oktober 2007 hat die Antragsgegnerin den Bescheid vom 19. Dezember 2005 aufgehoben. II. 2 1. Die Hauptsache ist erledigt, weil der angefochtene Widerruf der Zulas-sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls durch den nachfolgenden weiteren bestandskr344ftigen Widerruf der Zulassung wegen Verzichts gegenstandslos geworden ist. Das ist festzustellen, weil sich die Antragsgegnerin zwar einer Erledigungserkl344rung der Antragsteller an-schlie337en w374rde, diese eine solche aber bislang nicht abgegeben, dies aber auch nicht abgelehnt hat (vgl. Senat, Beschl. v. 1. M344rz 1993, AnwZ (B) 29/92, BRAK-Mitt. 1993, 105; Beschl. v. 5. Februar 2007, AnwZ (B) 86/05). 2. a) 334ber die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens ist nach 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i. V. m. 247 13a FGG und 247 91a ZPO nach billi-gem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden (Senatsbeschl. v. 1. M344rz 1993 und v. 5 Februar 2007 aaO). Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen und ihr auch die Erstattung der au337ergerichtlichen Auflagen der Antragsgegnerin aufzugeben. Das Verfahren hat sich zwar da-durch erledigt, dass die Antragsgegnerin ihren Widerrufsbescheid aufgehoben hat. Mit dieser Aufhebung hat sie aber unverz374glich auf den Umstand reagiert, dass die Antragstellerin ihre Verm366gensverh344ltnisse nachtr344glich geordnet hat und der Verm366gensverfall, auf den der Widerruf gest374tzt war, damit entfallen ist. Das geht zu Lasten der Antragstellerin. 3 b) Die Antragstellerin war bei Erlass des Widerrufsbescheids im Schuld-nerverzeichnis wegen eines von der Fa. A. GmbH erwirkten Haftbefehls 4 - 4 - zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung vom 24. November 2005 ein-getragen. Verm366gensverfall wurde daher vermutet. Diese Vermutung lie337e sich nicht allein mit dem Abschluss einer Teilzahlungsvereinbarung mit dieser Gl344u-bigerin widerlegen. Die Gl344ubigerin hat die L366schung der Eintragung nicht be-antragt. Die Antragstellerin hatte ihre Verbindlichkeiten auch nicht s344mtlich er-f374llt oder ihre geordnete Erf374llung durch Vereinbarungen mit den Gl344ubigern abgesichert. Vergleichsweise geringe andere Forderungen (U. GmbH 374ber 91,72 200 und R. Versicherungs-AG 374ber 127,36 200) beglich sie nicht. Die Vollstreckung wegen dieser anderen Forderun-gen blieb erfolglos. Der Verm366gensverfall ist erst im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens entfallen. 3. Einer m374ndlichen Verhandlung bedarf es nicht, da es nicht mehr zu einer Entscheidung 374ber den Antrag kommt, 374ber den nach 247 42 Abs. 6 Satz 1, 247 40 Abs. 2 Satz 1 BRAO m374ndlich zu verhandeln ist. 5 Hirsch Ernemann Schmidt-R344ntsch Schaal Wosgien Quaas Martini Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 28.04.2006 - 1 ZU 10/06 -
Full & Egal Universal Law Academy