BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 90/07 vom 3. November 2008 in dem Verfahren Antragsteller und Beschwerdef374hrer, gegen Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff sowie die Rechtsanw344lte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 3. November 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-W374rttemberg vom 29. September 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist 1997 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden, seit Juni 1998 im Bezirk der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 23. Mai 2007 die Zulassung des Antragstellers gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 - 3 - Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-richtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antrag-steller mit seiner sofortigen Beschwerde. 2 II. 3 Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-waltschaft ist zu Recht widerrufen worden. 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 4 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen f374r einen Verm366gensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Der Verm366gensverfall wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu f374hrende Verzeichnis (247 26 Abs. 2 InsO, 247 915 ZPO) eingetragen ist. Zum Zeitpunkt des Widerrufs war der Antragsteller im Schuldnerverzeichnis des 5 - 4 - Amtsgerichts B. eingetragen, so dass der Vermutungstatbestand gege-ben war. Er hatte in Vollstreckungsverfahren der Gl344ubiger N. bank AG und H. bank eG am 14. M344rz 2007 wegen Forderungen in H366he von 1.000 200 bzw. 500 200 die Eidesstattliche Versicherung abgegeben. Nach sei-nen Angaben in der Eidesstattlichen Versicherung verf374gte er 374ber keine Ver-m366genswerte und lebte von Eink374nften seiner Ehefrau. Au337erdem lagen weite-re Vollstreckungsauftr344ge wegen Forderungen in der H366he zwischen 120 200 und 1.241,80 200 vor. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage zur Widerrufs-verf374gung verwiesen. Der Aufforderung der Antragsgegnerin in den Schreiben vom 14. M344rz 2007 und 26. April 2007, zu seinen Verm366gensverh344ltnissen de-tailliert Stellung zu nehmen, war der Antragsteller nicht nachgekommen. b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die In-teressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass der Wi-derrufsverf374gung nicht vor. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derartigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-anwalts mit Mandantengeldern. 6 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. 7 Eine Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse hat der Antragsteller nicht dargetan. Eine vollst344ndige 334bersicht 374ber die bestehenden Verbindlich-keiten und laufenden Eink374nfte hat der Antragsteller trotz eines entsprechen-den Hinweises durch den Senat nicht vorgelegt. Dies geht zu seinen Lasten. Soweit er pauschal behauptet hat, dass ein Teil der Verbindlichkeiten getilgt sei, hat er keinerlei Belege vorgelegt. Dar374ber hinaus sind vier neue Zwangs-vollstreckungsauftr344ge gegen ihn bekannt geworden, die wegen Forderungen in H366he zwischen 22,77 200 und 263,97 200 erteilt wurden. Es kann auch nicht fest- 8 - 5 - gestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366-gensverfall nicht (mehr) gef344hrdet sind. 9 3. Der Senat sieht keinen Anlass, den Gesch344ftswert niedriger als in F344l-len der vorliegenden Art 374blich festzusetzen. 10 4. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers entscheiden, weil er sein Fernbleiben zum heutigen Termin nicht hinreichend entschuldigt hat. Tolksdorf Ernemann Schmidt-R344ntsch Roggenbuck Kappelhoff Martini Quaas Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 29.09.2007 - AGH 26/07 (II) -
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