BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 90/08 vom 9. November 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Roggenbuck und die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 9. November 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. April 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1988 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 23. November 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtli- 1 - 3 - che Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. II. 2 Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. 3 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierf374r sind die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschl. vom 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Zum Zeitpunkt des Widerrufs waren gegen den Antragsteller Forderungen in einer Gesamth366he von mehr als 100.000 200 vollstreckbar. Insoweit wird auf die dem Widerrufsbescheid beigef374gte Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin Bezug genommen. Das Finanzamt E. hatte wegen Steuerr374ckst344nden des Antragstellers und seiner Ehefrau Sicherungshypotheken 374ber 56.474,95 200 und 20.975,89 200 auf deren Grundbesitz eintragen lassen. Dem zust344ndigen Ge-richtsvollzieher lagen sieben Vollstreckungsauftr344ge 374ber zusammen rund 16.000 200 vor, darunter eine Forderung des Vermieters Dr. S. 374ber 4 - 4 - 7.588,91 200 und des Rechtsanwaltsversorgungswerks 374ber 5.510,51 200. Die For-derung des Versorgungswerks war zum Zeitpunkt des Widerrufs auf 14.560,95 200 angewachsen, au337erdem schuldete der Antragsteller der Antrags-gegnerin 2.000 200 aus zwei gegen ihn festgesetzten Zwangsgeldern zu je 1.000 200. Den Aufforderungen der Antragsgegnerin, hierzu sowie zu seinen Ver-m366gensverh344ltnissen im 334brigen Stellung zu nehmen, war er nicht nachge-kommen. Die Antragsgegnerin ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller in Verm366gensverfall befand. b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die In-teressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass der Wi-derrufsverf374gung nicht vor. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derartigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-anwalts mit Mandantengeldern und den darauf m366glichen Zugriff seiner Gl344ubi-ger. 5 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht gegeben. 6 a) Eine Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse hat der Antragstel-ler nicht nachgewiesen. 7 Der Beschwerdef374hrer hat seine Beschwerde nicht begr374ndet und auch keine Aufstellung seiner Eink374nfte und Verbindlichkeiten vorgelegt. F374r eine Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse liegen auch sonst keine Anhalts-punkte vor. Im Gegenteil: Nach einer von der Antragsgegnerin zu den Akten gereichten Zusammenstellung hat er zwar einige Verbindlichkeiten ganz oder teilweise zur374ckgef374hrt; nach ihr sind gegen ihn im Laufe des Beschwerdever-fahrens aber auch vier Haftbefehle ergangen. Der Beschwerdef374hrer ist diesen Angaben nicht entgegengetreten. 8 - 5 - b) Schlie337lich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall nicht (mehr) gef344hrdet sind. Dagegen spricht, dass der Beschwerdef374hrer durch rechtskr344ftiges Urteil vom 24. Juni 2009 wegen Untreue - Vorenthalten von Mandantengeldern - zu einer Freiheitsstrafe auf Bew344hrung verurteilt worden ist. 9 10 3. Der Senat konnte in der Besetzung nach 247 106 Abs. 2 BRAO ent-scheiden (Senatsbeschluss vom 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, f374r BGHZ vorgesehen). 4. Da der ordnungsgem344337 geladene Antragsteller sein Ausbleiben im Termin nicht entschuldigt hat, konnte der Senat m374ndlich verhandeln und ent-scheiden. 11 Tolksdorf Ernemann Roggenbuck St374er Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 11.04.2008 - 1 ZU 115/07 -
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