BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 9/02 vom25. November 2002In dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidentendes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Schlick, die RichterinDr. Otten und den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,Dr. Wüllrich und Dr. Frey am 25. November 2002 nach mündlicher Verhand-lungbeschlossen:Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen undder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf50.000 tgesetzt. - 3 -Gründe I.Der 1948 geborene Antragsteller ist seit 1978 bei dem Amtsgericht Ü.und dem Landgericht K. und seit 1983 auch bei dem Oberlandesgericht K. alsRechtsanwalt zugelassen.Durch Verfügung vom 15. November 1999 hat die Antragsgegnerin dieZulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensver-falls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat sich derAntragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewendet.Mit Telefax vom 24. November 2002 hat der Antragsteller mitgeteilt, daßer mit Schreiben vom 22. November 2002 gegenüber der Antragsgegnerin aufseine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet habe, und zugleich die Er-ledigung seines Rechtsmittels erklärt.II.Der bloße Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung bewirkt noch nichtden endgültigen Verlust der Rechtsanwaltseigenschaft. Dieser tritt erst ein,wenn ein auf die Verzichtserklärung gestützter Widerrufsbescheid (§ 14 Abs. 2Nr. 4 BRAO) bestandskräftig geworden ist. Eine Erledigung der Hauptsachewar mithin am 25. November 2002 (noch) nicht eingetreten. - 4 -Der Senat hat das Telefax des Antragstellers vom 24. November 2002dahin ausgelegt, daß das Rechtsmittel zurückgenommen wird.III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 1 BRAO, § 13 a FGG.HirschSchlickOttenFrellesenSchottWüllrichFrey
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