BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 9/05 vom 25. Juni 2007 in dem Verfahren - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger und Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 25. Juni 2007 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Gerichtliche Geb374hren und Auslagen werden nicht erhoben, au-337ergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zur374ck-gewiesen. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragstellerin ist seit 1995 zur Rechtsanwaltschaft bei dem Amtsge-richt und Landgericht L. zugelassen, seit 2000 auch bei dem Oberlandes-gericht D. Mit Bescheid vom 7. Juli 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Den dagegen gerichteten An-trag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen hatte die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt und mit Schriftsatz vom 28. November 2005 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollm344chtigten beantragt. W344hrend des 1 - 3 - Beschwerdeverfahrens hat das Amtsgericht L. mit Beschluss vom 30. Au-gust 2006 die Restschuldbefreiung angek374ndigt und mit Beschluss vom 2. No-vember 2006 das am 11. November 2004 er366ffnete Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Antragstellerin aufgehoben. Die Antragsgegnerin hat mit Verf374gung vom 10. Januar 2007 den Widerrufsbescheid zur374ckgenommen. An-tragstellerin und Antragsgegnerin haben daraufhin das Verfahren 374bereinstim-mend f374r erledigt erkl344rt. II. 1. Nach 374bereinstimmender Erledigungserkl344rung war in entsprechender Anwendung von 247 91 a ZPO und 247 13 a FGG 374ber die Kosten zu entscheiden. Der Senat hat von der Erhebung gerichtlicher Geb374hren und Auslagen abgese-hen, weil sich die Verm366gensverh344ltnisse der Antragstellerin im Beschwerde-verfahren konsolidiert haben und der Widerruf der Zulassung der Antragstellerin daher nicht mehr gerechtfertigt war; dem hat die Antragsgegnerin durch die R374cknahme der Widerrufsverf374gung Rechnung getragen. Da der Widerrufs-grund aber erst im Beschwerdeverfahren weggefallen ist, entspricht es nicht der Billigkeit, eine Erstattung der au337ergerichtlichen Auslagen anzuordnen. 2 2. Der Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe war zur374ckzuwei-sen. Die Erledigung der Hauptsache f374hrt zum Wegfall der Erfolgsaussichten f374r die Rechtsverfolgung (vgl. Philippi in Z366ller, ZPO, 26. Aufl. 247 114 Rdn. 20 a). Es kann dahinstehen, ob ma337geblich f374r die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidung (BGH; Beschl. v. 27. Januar 1982 226 IVb ZB 925/80, MDR 1982, 564) oder der Zeitpunkt der Ent-scheidungsreife ist (so im Falle der Verz366gerung: BFH, BVH/NV 2001, 1598 Tz. 26; OVG Frankfurt, NVwZ-RR 2002, 789, 790; Philippi in Z366ller, ZPO, 26. Aufl. 247 119 Rdn. 44 m.w.N.). Eine r374ckwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe 3 - 4 - k344me im Falle der Erledigung der Hauptsache jedenfalls nur dann in Betracht, wenn das Prozesskostenhilfegesuch bereits vor Eintritt des erledigenden Ereig-nisses (der R374cknahme des Widerrufsbescheids) bewilligungsreif gewesen w344-re. Dies ist indes nicht der Fall. 4 a) Das Prozesskostenhilfegesuch h344tte zum Zeitpunkt der Entschei-dungsreife 226 n344mlich nach Eingang der Stellungnahme der Antragsgegnerin zum Prozesskostenhilfegesuch am 7. Januar 2006 226 zur374ckgewiesen werden m374ssen, da die Beschwerde zu diesem Zeitpunkt keine Aussicht auf Erfolg hat-te. (1) Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung waren die Voraussetzungen des Verm366gensverfalls gegeben. Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere gegen den Rechtsanwalt ergangene Schuldtitel und Vollstreckungsma337nah-men. Gegen die Antragstellerin wurde wegen einer Vielzahl titulierter Forderun-gen die Zwangsvollstreckung betrieben. Im Einzelnen hatte die Antragsgegnerin 31 Forderungen, darunter Forderungen aus dem Mietverh344ltnis f374r die Kanzlei-r344ume in betr344chtlicher H366he aufgelistet und auf weitere Vollstreckungsma337-nahmen hingewiesen. Die Antragstellerin hatte die gegen sie geltend gemach-ten Forderungen nicht bestritten, ihre Gesamtverbindlichkeiten hatte sie gegen-374ber der Antragsgegnerin mit ca. eine Million Euro angegeben. Von ihr ange-strebte Ratenzahlungsvereinbarungen waren zum Zeitpunkt der Widerrufsver-f374gung nicht zustande gekommen. 5 (2) Die Voraussetzungen f374r den Widerruf der Zulassung wegen Verm366-gensverfalls waren vor der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und der Ank374n-digung der Restschuldbefreiung durch das Amtsgericht L. auch nicht nach-tr344glich entfallen. Die Antragstellerin hatte im Gegenteil unter dem 30. August 6 - 5 - 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben, am 11. November 2004 wur-de 374ber ihr Verm366gen das Insolvenzverfahren er366ffnet. Die Er366ffnung des Insol-venzverfahrens beseitigte weder den Verm366gensverfall noch die Gef344hrdung der Rechtsuchenden (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2004 226 AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271). (3) Zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife 374ber das Prozesskostenhilfe-gesuch waren auch sonst keine Anhaltspunkte daf374r gegeben, dass die Inte-ressen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall hier ausnahmsweise nicht gef344hrdet waren. 7 b) Zwar war die Erfolgsaussicht der Beschwerde zu bejahen, nachdem das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Antragstellerin aufgehoben und der Antragstellerin Restschuldbefreiung angek374ndigt worden war (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2004 226 AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271). Diese 304nde-rung der tats344chlichen Verh344ltnisse konnte der Senat seiner Entscheidung 374ber das Prozesskostenhilfegesuch jedoch erst zugrunde legen, nachdem der An-tragsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war. Da die Antragsgegnerin den Widerrufsbescheid innerhalb der (am 26. Januar 2007 8 - 6 - endenden) Stellungnahmefrist zur374ckgenommen hat, war die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels vor Eintritt der Entscheidungsreife weggefallen. Hirsch Otten Ernemann Frellesen Hauger Kappelhoff Martini Vorinstanz: OLG Dresden, Entscheidung vom 05.11.2004 - AGH 15/04 -
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