BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 9/06 vom 19. November 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frelle-sen und Schaal, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Dr. Martini am 19. November 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 2005 wird zur374ckge-wiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 5. April 2005 die Zulassung des Antragstellers gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 - 3 - Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. 2 II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 4 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen f374r einen Verm366gensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. M344rz 1991 226 AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 226 AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Gegen den Antragsteller waren die in der Widerrufsverf374gung der Beschwerdegegnerin im Einzelnen aufgef374hrten Vollstreckungsma337nahmen durchgef374hrt worden. Er war Ende 2004 mit der Zahlung der Pr344mie f374r die Be-rufshaftpflichtversicherung in Verzug geraten, so dass bereits eine Versiche-rungsl374cke entstanden war. Der Aufforderung der Antragsgegnerin im Schrei-ben vom 28. Februar 2005, zu seinen Verm366gensverh344ltnissen detailliert Stel-lung zu nehmen, war er nicht nachgekommen. 5 - 4 - b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass der Wider-rufsverf374gung nicht vor. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derar-tigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit Mandantengeldern. 6 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. 7 Eine Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse hat der Antragsteller nicht dargetan. Zwar hat er zwischenzeitlich einzelne Verbindlichkeiten begli-chen und auf andere Teilleistungen erbracht. Andererseits sind aber auch neue Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen ihn (vgl. Nr. 10 bis 13 der Forde-rungsaufstellung der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2006) bekannt ge-worden. Durch Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 2. Mai 2007 ist er zur Zahlung eines Betrages von 2.131,38 200 an einen weiteren Gl344ubiger verur-teilt worden. Den ihm im Senatstermin vom 5. Februar 2007 erteilten Auflagen, bis zum 31. August 2007 einen Verm366gensstatus vorzulegen und den Nach-weis zu erbringen, dass die noch offenen finanziellen Verpflichtungen erledigt sind, ist er ohne Angabe von Gr374nden nicht nachgekommen. Dies geht zu sei-nen Lasten. 8 3. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall nicht (mehr) gef344hrdet sind. An-haltspunkte f374r einen Ausnahmefall im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 18. Oktober 2004 226 AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511) liegen nicht vor. 9 - 5 - 4. Der Senat konnte ohne m374ndliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich im Senatstermin vom 5. Februar 2007 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erkl344rt haben. 10 Hirsch Ernemann Frellesen Schaal Kappelhoff St374er Martini Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 21.10.2005 - 1 ZU 43/05 -
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