BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 9/08 vom 10. Juni 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und die Rechtsanw344lte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas am 10. Juni 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwalts-gerichtshofs vom 4. Dezember 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gesch344ftswert wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragstellerin ist seit 1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 4. April 2007 nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewie-sen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. 1 - 3 - II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht widerrufen worden. 2 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 3 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu f374hrende Schuldnerverzeichnis (247 915 ZPO) eingetragen ist. Die Antragstellerin war im Zeitpunkt des Erlasses der Wider-rufsverf374gung mit insgesamt vier Haftbefehlen zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts N. eingetragen. Die hierdurch begr374ndete Vermutung hat sie nicht wi-derlegt. Den Aufforderungen der Antragsgegnerin, zu ihren Verm366gensverh344lt-nissen detailliert Stellung zu nehmen, ist sie nicht nachgekommen. 4 b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass der Wider-rufsverf374gung nicht vor. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derar-tigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit Mandantengeldern und den hierauf m366glichen Zugriff seiner Gl344ubi-ger. 5 - 4 - 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht gegeben. 6 a) Den hierf374r erforderlichen Nachweis einer Konsolidierung ihrer Ver-m366gensverh344ltnisse hat die Antragstellerin nicht gef374hrt. Zwar ist es ihr zwi-schenzeitlich gelungen, die der Widerrufsverf374gung zu Grunde liegenden For-derungen zu tilgen und die L366schung der sie betreffenden Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zu bewirken. Jedoch sind im Laufe des Verfahrens immer wieder neue Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen sie bekannt geworden. So hat zuletzt das Amtsgericht N. mitgeteilt, dass das Versorgungswerk f374r Rechtsanw344lte gegen die Antragstellerin wegen einer Ge-samtforderung in H366he von 24.852,40 200 die Zwangsvollstreckung betreibt. Der Senat hat daraufhin die Antragstellerin erneut darauf hingewiesen, dass ihr der Nachweis eines nachtr344glichen Wegfalls des Verm366gensverfalls obliegt und sie zu einer Stellungnahme zu dieser weiteren Zwangsvollstreckungsma337nahme aufgefordert. Eine solche ist jedoch trotz mehrfacher Verl344ngerung der einge-r344umten Erkl344rungsfrist nicht erfolgt. 7 Im 334brigen reicht es zum Nachweis einer Konsolidierung der Verm366-gensverh344ltnisse nicht aus, dass der betroffene Rechtsanwalt bez374glich einzel-ner bekannt gewordener Forderungen eine Schuldtilgung nachweist. Vielmehr muss er - worauf die Antragstellerin ebenfalls wiederholt hingewiesen worden ist - seine Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse umfassend darlegen. Ins-besondere muss er eine Aufstellung s344mtlicher der gegen ihn erhobenen For-derungen vorlegen und im Einzelnen darlegen, ob und in welcher H366he diese inzwischen erf374llt sind oder in welcher Weise er sie zu erf374llen gedenkt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschl374sse vom 12. Januar 2004 - AnwZ (B) 26/03 und vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 105/06; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 14 Rdn. 60 m.w.N.). Auch dem hat die Antragstellerin nicht entsprochen. 8 - 5 - b) Durch den Verm366gensverfall sind auch weiterhin die Interessen der Rechtsuchenden gef344hrdet. F374r einen Ausnahmefall im Sinne der Senatsrecht-sprechung (vgl. Beschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511) ist nichts ersichtlich. 9 3. Der Senat konnte ohne erneute m374ndliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einver-standen erkl344rt haben. Er sieht keinen Anlass, den Gesch344ftswert niedriger als in F344llen der vorliegenden Art 374blich (vgl. Dittmer in Henssler/Pr374tting, BRAO, 2. Aufl., 247 202 Rdn. 2) festzusetzen, und bemisst ihn daher h366her als der An-waltsgerichtshof. 10 Tolksdorf Ernemann Frellesen Roggenbuck Kappelhoff Martini Quaas Vorinstanz: AGH Schleswig, Entscheidung vom 04.12.2007 - 2 AGH 4/07 -
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