BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 9/09 vom 8. Februar 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Braeuer nach m374ndlicher Verhandlung am 8. Februar 2010 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 21. November 2008 und der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 2. Januar 2008 aufgehoben. Geb374hren und Auslagen werden nicht erhoben. Eine Erstattung au337ergerichtlicher Auslagen findet nicht statt. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit dem 27. Juni 2000 als Rechtsanwalt zugelassen. Im Jahre 2004 wurde er zum Gesch344ftsf374hrer der Maler- und Lackiererinnung M. B. bestellt. Am 24. Januar 2005 nahm er eine T344tigkeit als Gesch344ftsf374hrer der Kreishandwerkerschaft M. B. auf. Auf diese Kreishandwerkerschaft haben die Bildhauer- und Steinmetzinnung R. , die Buchbinderinnung R. , die Dachdeckerinnung M. , die Glaserinnung A. B. W. , die Installateur- und 1 - 3 - Heizungsbauerinnungen B. I. und M. , die Deutsche Kraftfahrzeuggewerbe Innung M. B. A. , die Innung des Metallhandwerks M. , die Raumausstatter- und Sattlerinnung M. , die Zimmermeister-Innung M. , die Baugewerksinnung B. , die Dachdeckerinnung B. und A. , die Karosserie- und Fahrzeugbauer-Innung R. , die Metallbauer-Innung B. und die Musikinstrumentenmacher-Innung R. ihre Gesch344fte 374bertragen, dementsprechend hat der Antragsteller auch f374r diese Innungen die Gesch344ftsf374hrung wahrgenommen. Mit Bescheid vom 2. Januar 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO. Als Gesch344ftsf374hrer unter anderem der Maler- und Lackiererinnung M. B. und der Kreishandwerkerschaft M. B. werde er hoheitlich t344tig mit der Folge, dass ihm die f374r die Aus374bung des Anwaltsberufs notwendige Unbefangenheit und Unabh344ngigkeit fehle. 2 3 Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Vorstand der Kreishandwerkerschaft den Antragsteller mit Wirkung zum 31. Dezember 2009 von seinen Verpflichtungen als Gesch344ftsf374hrer entbunden. Seinen bisherigen Dienstleistungs- und Beratungsvertrag mit der Kreishandwerkerschaft hat der Antragsteller gel366st. Stattdessen hat er als Gesch344ftsf374hrer der Firma B374. UG mit Wirkung ab 1. Januar 2010 einen Dienstleistungsvertrag zwischen dieser Gesellschaft und der Kreishandwerkerschaft abgeschlossen. - 4 - II. Die sofortige Beschwerde ist nach 247 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO a.F. i.V.m. 247 215 Abs. 3 BRAO zul344ssig und hat Erfolg. Die Voraussetzungen f374r den Widerruf der Zulassung sind jedenfalls, was zu ber374cksichtigen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), im Laufe des gerichtlichen Verfahrens entfallen. 4 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt eine T344tigkeit aus374bt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabh344ngiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabh344ngigkeit gef344hrden kann. Diese Regelung zielt - ebenso wie die entsprechende Regelung 374ber die Versagung der Zulassung (247 7 Nr. 8 BRAO) - unter anderem darauf ab, im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege das Erscheinungsbild einer von staatlichen Einfl374ssen freien Advokatur zu sch374tzen, indem die beruflichen Sph344ren der Anwaltschaft und des 366ffentlichen Dienstes deutlich getrennt werden. F374r die Betroffenen ist die damit verbundene Beschr344nkung ihrer Berufsfreiheit allerdings nur zumutbar, wenn der Unvereinbarkeitsgrundsatz nicht starr gehandhabt wird. Erforderlich ist eine Einzelfallpr374fung, die der Vielgestaltigkeit der T344tigkeiten im 366ffentlichen Dienst gerecht wird. Eine Unvereinbarkeit kann nur angenommen werden, wenn zumindest die M366glichkeit besteht, dass aus Sicht des rechtsuchenden Publikums die Unabh344ngigkeit des Rechtsanwalts durch Bindungen an den Staat beeintr344chtigt ist. Die Belange der Rechtspflege sind auch dann gef344hrdet, wenn bei den Rechtsuchenden die Vorstellung entstehen kann, der Rechtsanwalt k366nne wegen seiner "Staatsn344he" mehr als andere Rechtsanw344lte f374r sie bewirken. Dies muss anhand der konkreten Ausgestaltung des Angestelltenverh344ltnisses und der ausge374bten T344tigkeit gepr374ft werden und kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf hoheitlich t344tig wird (BVerfG, NJW 2009, 3710, 3711; BVerfGE 87, 287, 324; BGHZ 175, 316, 317 m.w.N.). 5 - 5 - 2. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller, solange er noch Gesch344ftsf374hrer der Kreishandwerkerschaft M. B. war, als Rechtsanwalt zugelassen sein konnte. Allerdings hat der Senat, ausgehend von den dargelegten Grunds344tzen, eine Besch344ftigung als Gesch344ftsf374hrer einer Kreishandwerkerschaft (Beschl. v. 13. September 1993 - AnwZ (B) 24/93, BRAK-Mitt. 1994, 42) und einer Handwerksinnung (Beschl. v. 29. November 1993 - AnwZ (B) 41/93, NJW-RR 1994, 954) als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar angesehen. Es besteht kein Anlass, diese Rechtsprechung grunds344tzlich in Frage zu stellen. Ob die Umst344nde des Einzelfalls eine andere Beurteilung gerechtfertigt h344tten, bedarf hier keiner Entscheidung mehr. 6 3. Jedenfalls seit der Abberufung des Antragstellers als Gesch344ftsf374hrer der Kreishandwerkerschaft besteht ein Zulassungshindernis nicht mehr. Die Belange der Rechtspflege sind durch die gleichzeitige Aus374bung des Anwaltsberufs durch den Antragsteller und die nach seiner Abberufung als Gesch344ftsf374hrer verbleibende T344tigkeit f374r die Kreishandwerkerschaft nicht (mehr) gef344hrdet. 7 8 Zwar ist der Antragsteller aufgrund des Dienstleistungsvertrags zwischen der Kreishandwerkerschaft und der B374. , deren Gesch344ftsf374hrer er ist, weiterhin im "administrativen" Bereich der Kreishandwerkerschaft sowie der Innungen t344tig, die ihre Gesch344ftsf374hrung auf diese 374bertragen haben. Nach dem Vertrag geh366rt hierzu insbesondere die fortlaufende Erledigung der Korrespondenz, die Haushalts374berwachung sowie die redaktionelle Betreuung des Organs "Brennpunkt Handwerk" und des Internetauftritts. Diese Aufgaben betreffen aber nicht Bereiche, in denen die Kreishandwerkerschaft oder die ihr angeschlossenen Handwerksinnungen als K366rperschaften des 366ffentlichen Rechts hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Die hoheitliche T344tigkeit der betreffenden K366rperschaften beschr344nkt sich ohnehin im Wesentlichen auf die Regelung und Durchf374hrung der Lehrlingsausbildung (247 54 Abs. 1 Nr. 3 HwO) und die Erstattung von Gutachten und Ausk374nften gegen374ber Beh366rden (247 54 Abs. 1 Nr. 8 HwO), w344hrend die Durchf374hrung der Gesellenpr374fung im Jahre - 6 - 2008 auf die Handwerkskammer R. 374bertragen wurde. Der Antragsteller 374bt jedenfalls sp344testens seit seiner Abl366sung als Gesch344ftsf374hrer keine hoheitliche T344tigkeit mehr aus. Ihm steht auch keine Aufsichts- und Weisungsbefugnis gegen374ber hoheitlich t344tigem Personal zu. Die Gefahr, dass beim rechtsuchenden Publikum der Eindruck einer die anwaltliche Unabh344ngigkeit beeintr344chtigenden "Staatsn344he" entsteht, ist schon aus diesem Grunde weitgehend ausgeschlossen. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller nach au337en nicht mehr als Gesch344ftsf374hrer der Kreishandwerkerschaft auftritt und daher nicht mehr als deren offizieller Repr344sentant wahrgenommen wird. Seine Beteiligung an der 326ffentlichkeitsarbeit beschr344nkt sich nach dem Dienstleistungsvertrag auf die redaktionelle Betreuung der Mitgliederzeitschrift und des Internetauftritts. Dar374ber hinaus erledigt er in Vertretung der B374. die fortlaufende Korrespondenz. Dadurch unterscheidet sich der Fall ma337geblich von dem der Senatsentscheidung vom 25. Mai 2003 (AnwZ (B) 50/02, BGH-Report 2003, 1379) zugrunde liegenden Sachverhalt. Dort hatte der Rechtsanwalt, der zudem das Amt des Gesch344ftsf374hrers wahrnahm, ausdr374cklich die Aufgabe, die 366ffentlich-rechtliche Berufsvertretung nach au337en zu repr344sentieren, ihre berufspolitischen Interessen zu vertreten, insbesondere Kontakte zu Beh366rden, Verb344nden und der Bundesvertretung zu pflegen und 366ffentlichkeitswirksame Ma337nahmen zur St344rkung des Bekanntheitsgrades und des Ansehens der Vertretung zu ergreifen. Dass dem Antragsteller vergleichbare Aufgaben zukommen, l344sst sich dem Dienstleistungsvertrag nicht entnehmen; daf374r bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte. Der blo337e Umstand, dass er in derselben B374roeinheit untergebracht ist wie die Kreishandwerkerschaft, l344sst ebenfalls nicht bef374rchten, dass das Vertrauen in die Unabh344ngigkeit der Advokatur von staatlichen Einfl374ssen Schaden nimmt. 9 Nach dem Dienstleistungsvertrag soll der Antragsteller ferner die Beratung der Mitgliedsbetriebe und der Innungen in ihren betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere im Bereich des Arbeitsrechts 374bernehmen, 10 - 7 - einschlie337lich der F374hrung der vor- und au337ergerichtlichen Korrespondenz und der Vertretung der Mitgliedsbetriebe vor den Arbeitsgerichten. Belange der Rechtspflege sind dadurch nicht in einem Ma337e gef344hrdet, dass ein Widerruf der Zulassung geboten w344re. Die regelm344337ige Vertretung der Mitgliedsbetriebe bringt den Antragsteller in keine gr366337ere Abh344ngigkeit von diesen und der Kreishandwerkerschaft, als sie sonst zwischen Rechtsanw344lten und deren Mandantenstamm besteht. Die Gefahr, dass sich die Mitgliedsbetriebe nicht nur wegen seiner fachlichen Kompetenz an den Antragsteller wenden, sondern damit die Hoffnung verbinden, er k366nne wegen seines Dienstleistungs-verh344ltnisses mit der Kreishandwerkerschaft mehr als andere Rechtsanw344lte f374r sie bewirken, liegt unter den hier gegebenen Umst344nden fern. Sollten in Einzelf344llen Interessenkonflikte zwischen der T344tigkeit f374r die Kreishandwerkerschaft und dem Mandatsverh344ltnis zu den Mitgliedsbetrieben auftreten, greifen die Berufsaus374bungsregeln der 247247 45, 46 BRAO ein. Eine generelle Versagung des Zugangs zum Beruf des Rechtsanwalts ist hingegen unter Ber374cksichtigung des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) nicht gerechtfertigt. - 8 - 4. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus 247 201 Abs. 2 BRAO a.F. i.V.m. 247 13a FGG a.F. 11 Tolksdorf Ernemann Roggenbuck W374llrich Braeuer Vorinstanz: AGH Koblenz, Entscheidung vom 21.11.2008 - 1 AGH 3/08 -
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