BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 9/10 vom 22. November 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ernemann, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger nach m374ndlicher Verhandlung am 22. November 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. August 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde mit Urkunde vom 21. August 1998 im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 20. April 2009 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Verm366gens- 1 - 3 - verfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Antragsteller weiter-hin die Aufhebung des Widerrufsbescheides erreichen. II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 2 1. Gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, Rn. 5 m.w.N.). Der Verm366gensverfall wird ver-mutet, wenn ein Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Rechtsanwalts er366ffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstre-ckungsgericht zu f374hrende Verzeichnis (247 26 Abs. 2 InsO, 247 915 ZPO) eingetra-gen worden ist (247 14 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). 3 2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung, am 20. April 2009, waren diese Voraussetzungen erf374llt. Der Antragsteller war im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts R. eingetragen. Tatsachen, welche geeignet w344ren, 4 - 4 - die gesetzliche Vermutung des Verm366gensverfalls zu widerlegen, hat der An-tragsteller nicht dargetan. Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366-gensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, gibt es nicht. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer Gef344hrdung der Interes-sen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf m366glichen Zugriff seiner Gl344ubiger. 3. Die Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers haben sich auch nicht, was bei der Entscheidung noch zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), im Laufe des gerichtlichen Verfahrens konsolidiert. Der An-tragsteller hat einzelne Forderungen beglichen, darunter diejenige, die der Ein-tragung im Schuldnerverzeichnis zur Zeit der Widerrufsverf374gung zugrunde lag. Auch nach Erlass der Widerrufsverf374gung hat es jedoch st344ndig Titel, Vollstre-ckungsma337nahmen und Eintragungen im Schuldnerverzeichnis gegeben. Der Antragsteller hat am 13. Januar 2010 wegen einer Forderung des Versor-gungswerks der Rechtsanw344lte im Lande N. in H366he von 3.070,86 200 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Nach Angaben der An-tragsgegnerin, denen der Antragsteller nicht entgegen getreten ist, belaufen sich die Verbindlichkeiten des Antragstellers auf insgesamt mindestens 118.632,91 200, nach neueren Angaben der Antragsgegnerin sogar auf 219.697,82 200. 5 Eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366-gensverfall des Antragstellers (247 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO) l344sst sich nach wie vor nicht ausschlie337en. Jedenfalls zwei der Verbindlichkeiten des An-tragstellers betreffen nicht ausgekehrtes Fremdgeld. Gegen den Antragsteller l344uft ein Strafverfahren wegen Untreue. 6 - 5 - 4. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers verhandeln und entscheiden. Der Antragsteller ist ordnungsgem344337 zum Termin geladen worden und hat sein Fehlen nicht entschuldigt. 7 Ernemann Lohmann Fetzer Frey Hauger Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 28.08.2009 - 1 AGH 30/09 -
Full & Egal Universal Law Academy