BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 91/04 vom 22. Februar 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch sowie die Rechtsanw344lte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien am 22. Februar 2006 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde 1988 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verf374gung vom 26. November 2003 nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-lers. 2 - 3 - W344hrend des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers mit Bescheid vom 8. November 2005 nochmals wider-rufen, nunmehr gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO, nachdem der Antragsteller ihr gegen374ber auf die Rechte aus der Zulassung schriftlich verzichtet hatte. Nach Eintritt der Bestandskraft dieses Widerrufsbescheids hat die Antragsgegnerin die Hauptsache im vorliegenden Verfahren f374r erledigt erkl344rt; der Antragsteller ist dem nicht entgegengetreten. 3 II. Durch den bestandskr344ftigen Widerruf der Zulassung gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen (vgl. Senatsbe-schluss vom 21. Januar 2002 - AnwZ(B) 2/01 m.w.N.). 334ber die Verfahrenskos-ten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entsprechend 247 91a ZPO, 247 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem 4 - 4 - Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes keinen Erfolg gehabt h344tte. Hirsch Otten Ernemann Schmidt-R344ntsch Schott Frey Wosgien Vorinstanz: OLG Hamm, Entscheidung vom 13.08.2004 - 1 ZU 79/03 -
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