BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 91/05 vom 18. Oktober 2006 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch sowie den Rechtsanwalt Dr. W374llrich und die Rechtsan-w344ltinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 18. Oktober 2006 beschlossen: Der Tatbestandsberichtigungsantrag des Antragstellers vom 19. August 2006 wird verworfen. Gr374nde: I. Mit Beschluss vom 17. Juli 2006 hat der Senat die Erledigung des vorlie-genden Verfahrens in der Hauptsache festgestellt und hinsichtlich der Kosten entschieden, dass gerichtliche Geb374hren und Auslagen in beiden Rechtsz374gen nicht erhoben und Auslagen nicht erstattet werden. Mit seinem Antrag auf Tat-bestandsberichtigung wendet sich der Antragsteller gegen die Formulierung im Sachverhalt dieses Beschlusses, er sei nach Widerruf einer fr374heren Zulassung am 2. Oktober 1998 erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. 1 II. Dieser Antrag ist unzul344ssig. 2 - 3 - 1. Eine Tatbestandsberichtigung kommt in dem hier anzuwendenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in entsprechender Anwendung von 247 320 ZPO nur in Betracht, wenn die Entscheidung einem Rechtsmittel unter-liegt und m374ndlicher Sachvortrag zu ber374cksichtigen war (BayObLG BayObLGZ 1989, 51, 52). Denn nur in diesem Fall k366nnen die Feststellungen Rechte eines Beteiligten beeintr344chtigen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Entscheidung des Senats ist unanfechtbar. Sie beruht nicht auf m374ndlichem Vortrag. Die geschilderte Passage f374hrt wertungsfrei in den Sachverhalt ein und ist f374r die Frage der Erledigung der Hauptsache und die Verteilung der Kosten ohne jede Bedeutung. Sie besagt f374r etwaige k374nftige Verfahren, die zudem nicht absehbar sind, nichts. 3 2. Der Antrag w344re auch unbegr374ndet, weil die Angabe zutrifft. Eine fr374-here Zulassung des Antragstellers ist widerrufen worden. Dass dies mit R374ck-sicht auf eine anderweitige Zulassung in der fr374heren DDR geschehen ist, 344n-dert an dieser Tatsache nichts. 4 - 4 - 3. Aus diesem Grund scheidet auch eine Umdeutung in einen Berichti-gungsantrag in entsprechender Anwendung nach 247 319 ZPO aus. 5 Terno Otten Ernemann Schmidt-R344ntsch W374llrich Hauger Kappelhoff Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 10.10.2005 - BayAGH I - 12/05 -
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