BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 91/05 vom 17. Juli 2006 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch sowie den Rechtsanwalt Dr. W374llrich und die Rechtsan-w344ltinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 17. Juli 2006 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Gerichtliche Geb374hren und Auslagen werden in beiden Rechtsz374-gen des erledigten Verfahrens nicht erhoben. Eine Erstattung au337ergerichtlicher Auslagen findet nicht statt. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde nach dem Widerruf einer fr374heren Zulassung zur Rechtsanwaltschaft am 2. Oktober 1998 erneut zur Rechtsanwaltschaft zuge-lassen, und zwar zun344chst bei dem Amts- und Landgericht H. , sp344ter bei dem Amts- und Landgericht L. und seit dem 25. M344rz 2003 bei dem Land-gericht A. . Ein von der Landesjustizkasse Ch. eingeleitetes Vollstreckungsverfahren f374hrte am 12. August 2004 zur Eintragung des An- 1 - 3 - tragstellers in das Schuldnerverzeichnis, die erst im Verlauf des Verfahrens vor dem Senat gel366scht wurde. Wegen dieses und weiterer Vollstreckungsverfahren hat die Antragsgeg-nerin am 8. Juni 2005 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 10. Oktober 2005 zur374ckgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem der Antragsteller die dem Widerrufsbescheid zugrunde liegenden Forderungen beglichen hatte, hat die Antragsgegnerin ih-ren Widerrufsbescheid aufgehoben und erkl344rt, sie nehme ihren Antrag bis auf die Kostenentscheidung zur374ck. Der Antragsteller hat das Verfahren f374r erledigt erkl344rt. 2 II. Durch die R374cknahme des angefochtenen Bescheids hat sich die Haupt-sache erledigt. Beide Parteien haben die Hauptsache auch 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt. Die Antragsgegnerin hat zwar eine andere Formulierung hierf374r gebraucht. Die von ihr erkl344rte R374cknahme ihres (Zur374ckweisungs-) An-trags bis auf die Kostenentscheidung ist aber inhaltlich eine Erledigungserkl344-rung mit dem Antrag, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. 3 Bei der entsprechend 247 91 a ZPO, 247 13 a FGG zu treffenden Kostenent-scheidung hat sich der Senat daran orientiert, dass die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zun344chst zu Recht nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen hat und erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens durch die 4 - 4 - Begleichung der Schulden, die Anlass f374r den Widerruf der Zulassung waren, eine 304nderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist. Terno Otten Ernemann Schmidt-R344ntsch W374llrich Hauger Kappelhoff Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 10.10.2005 - BayAGH I - 12/05 -
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