BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 91/06 vom 8. Oktober 2007 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAO 247247 59e, 209 Abs. 1 Eine rechtsberatende Gesellschaft, deren einziger Gesellschafter ein Kammerrechts-beistand ist, kann nicht als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - AnwZ (B) 91/06 - AGH Jena - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-R344ntsch, Rechtsanwalt Dr. Wosgien, Rechtsan-w344ltin Kappelhoff und Rechtsanwalt Dr. Martini nach m374ndlicher Verhandlung am 8. Oktober 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des 2. Senats des Th374ringer Anwaltsgerichtshofs vom 13. Juni 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt Gr374nde: I. Die Antragstellerin ist seit dem 13. September 2004 als Rechtsanwalts-gesellschaft mbH im Handelsregister eingetragen. Ihr Zweck ist die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, insbesondere die Rechtsberatung durch die 334bernahme von Rechtsanwaltsauftr344gen. Einziger Gesellschafter der Antrag- 1 - 3 - stellerin ist ihr Mitgesch344ftsf374hrer Rainer H. Ihm wurde am 25. Juni 1973 die umfassende Erlaubnis zur Rechtsberatung mit der Einschr344nkung erteilt, dass ein Auftreten in m374ndlicher Verhandlung vor Gericht nicht gestattet sei. Am 4. Juni 2003 wurde er in die Rechtsanwaltskammer F. aufge-nommen. Die Antragstellerin beantragte am 8. September 2004 ihre Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft. Diesen Antrag wies die Antragsgegnerin am 4. November 2005 zur374ck. Dagegen hat die Antragstellerin gerichtliche Entscheidung beantragt. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit welcher diese ihren Zu-lassungsantrag weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 2 II. Das Rechtsmittel ist nach 247 42 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 247 59m Abs. 2 BRAO unabh344ngig von seiner Zulassung durch den Anwaltsgerichtshof kraft Gesetzes statthaft und auch sonst zul344ssig. Es bleibt aber ohne Erfolg, weil die Zur374ck-weisung des Zulassungsantrags durch die Antragsgegnerin rechtm344337ig ist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt. 3 1. Gesellschaften mit beschr344nkter Haftung, deren Unternehmensge-genstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist, k366nnen nach 247 59c Abs. 1 BRAO als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden. Das setzt nach 247 59d Nr. 1 BRAO, soweit hier von Bedeutung, voraus, dass die Gesellschaft den Anforderungen den Erfordernissen der 247247 59c, 59e und 59f BRAO entspricht. Das ist nicht der Fall. Die Antragstellerin ist zwar eine Gesell- 4 - 4 - schaft mit beschr344nkter Haftung, deren satzungsm344337iger Gesellschaftszweck in der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten besteht. Sie erf374llt da-mit die Voraussetzungen des 247 59c BRAO. Ihr alleiniger Gesellschafter ist aber Rainer W. H. , der zwar Mitglied der Rechtsanwaltskammer F. , aber nicht Rechtsanwalt, sondern Rechtsbeistand ist. Er ist neben Rechtsan-walt B. auch einer der beiden Mitgesch344ftsf374hrer der Gesellschaft. Diese Gesellschafter- und Gesch344ftsf374hrungsstruktur steht im Widerspruch zu den Vorgaben von 247 59e Abs. 3 Satz 1 und von 247 59f Abs. 1 BRAO. Nach 247 59e Abs. 3 Satz 1 BRAO muss die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte Rechtsanw344lten zustehen. Rechtsanw344lte m374ssen nach 247 59f Abs. 1 Satz 2 BRAO mehrheitlich auch die Gesch344ftsf374hrer sein. Die Gesell-schaft muss zudem nach 247 59f Abs. 1 Satz 1 BRAO mehrheitlich von Rechts-anw344lten gef374hrt werden. Das ist bei der Antragstellerin nicht der Fall. Ihre Ge-sellschafsanteile stehen allein Rechtsbeistand H. zu, der die Gesellschaft, wenn nicht entscheidend, so doch jedenfalls mit gleichem Gewicht f374hrt wie sein Mitgesch344ftsf374hrer B. , der Rechtsanwalt ist. Diese Feststellungen greift die Antragstellerin nicht an. 2. Sie meint aber, aus 247 209 Abs. 1 Satz 3 BRAO ableiten zu k366nnen, dass die Anforderungen der 247247 59e Abs. 3 Satz 1 und 59f Abs. 1 BRAO auch durch einen Kammerrechtsbeistand allein erf374llt werden k366nnen. Das ist indes-sen nicht der Fall. 5 a) Der Antragstellerin ist allerdings einzur344umen, dass der Dritte Teil der Bundesrechtsanwaltsordnung, der auch die Vorschriften der 247247 59e und 59f BRAO umfasst, nach 247 209 Abs. 1 Satz 3 BRAO f374r Rechtsbeist344nde sinnge-m344337 gilt, die 374ber eine umfassende Erlaubnis zur gesch344ftsm344337igen Rechtsbe-ratung verf374gen und Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind. Diese Voraus- 6 - 5 - setzungen erf374llt auch ihr Alleingesellschafter. Ihm ist die gesch344ftsm344337ige Rechtsberatung ohne inhaltliche Einschr344nkungen erlaubt. Er ist seit 2003 Mit-glied der Rechtsanwaltskammer F. Dass ihm nach seiner Erlaub-nis ein Auftreten in m374ndlicher Verhandlung vor Gericht nicht gestattet ist, stellt die Anwendbarkeit von 247 209 BRAO auf ihn nicht in Frage. Mit dieser Ein-schr344nkung stellt die Erlaubnis nur klar, dass sich die M366glichkeiten eines Auf-tretens in der m374ndlichen Verhandlung nach den Vorgaben der Prozessord-nungen richten. Diese k366nnen durch eine Erlaubnis nach dem Rechtsbera-tungsgesetz weder erweitert noch eingeschr344nkt werden. Die Verweisung auf den Dritten Teil der Bundesrechtsanwaltsordnung in 247 209 Abs. 1 Satz 3 BRAO besagt aber entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht, dass die in den 247247 59e und 59f BRAO verlangten Rechtsanwaltsquoren auch durch einen ver-kammerten Rechtsbeistand dargestellt werden k366nnten. b) Ob sich das mit einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers be-gr374nden l344sst, wie die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof meinen, ist allerdings zweifelhaft. H344tte der Gesetzgeber bei Einf374gung der 247247 59c ff. BRAO durch Gesetz vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600) diese Vorschriften aus der Verweisung auf den Dritten Teil der Bundesrechtsanwaltsordnung aus-genommen, h344tte er den verkammerten Rechtsbeist344nden die M366glichkeit einer Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltsgesellschaft ungewollt verschlossen oder jedenfalls ungewollte Zweifel an dieser M366glichkeit geweckt. Das bedarf aber keiner Vertiefung. Schon eine an Wortlaut und Zweck der Vorschriften ausge-richtete Auslegung ergibt, dass ein Rechtsbeistand nicht Alleingesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein kann. 7 c) Nach 247 209 Abs 1 Satz 3 BRAO sind die Bestimmungen des Dritten Teils auf verkammerte Rechtsbeist344nde mit umfassenden Alterlaubnissen 8 - 6 - "sinngem344337" anzuwenden. Mit dieser Formulierung bringt das Gesetz zum Aus-druck, dass diese Vorschriften nur insoweit auf den verkammerten Rechtsbei-stand angewendet werden sollen, als dies dem Sinn der in Bezug genommenen Vorschriften entspricht. Das ist bei den 247247 59c ff. BRAO nur mit Einschr344nkun-gen der Fall. aa) Aus der in 247247 59e Abs. 1 und 59f Abs. 2 BRAO enthaltenen Bezug-nahme auf 247 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO folgt einerseits, dass ein verkammerter Rechtsbeistand Gesellschafter und Gesch344ftsf374hrer einer Rechtsanwaltsgesell-schaft sein kann. 247 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO bezeichnet n344mlich die Angeh366ri-gen der Berufe, mit denen ein Rechtsanwalt zusammenarbeiten darf, mit ihren Berufsbezeichnungen. Nur Rechts- und Patentanw344lte bezeichnet die Norm nicht als solche; sie verwendet vielmehr die Umschreibung "Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer". Das ist nur zweckm344-337ig, wenn die Kooperationserlaubnis nicht nur die Rechts- und Patentanw344lte, sondern alle Mitglieder dieser Kammern erfassen soll, also auch die verkam-merten Rechtsbeist344nde. Daf374r spricht auch, dass es f374r ein Verbot der Koope-ration der Rechtsanw344lte mit verkammerten Rechtsbeist344nden keinen sachli-chen Grund gibt (BVerfGE 80, 269, 283 f.). Daraus folgt, dass verkammerte Rechtsbeist344nde auch an Rechtsanwaltsgesellschaften beteiligt sein k366nnen. 9 bb) Mit den Vorgaben zur Struktur der Gesellschafter und der Gesch344fts-f374hrung einer Rechtsanwaltsgesellschaft will der Gesetzgeber andererseits si-cherstellen, dass eine Rechtsanwaltsgesellschaft nur dann zur Rechtsanwalt-schaft zugelassen wird, wenn die Mehrheit ihrer Gesch344ftsanteile Rechtsanw344l-ten zusteht und Rechtsanw344lte auch die Geschicke der Gesellschaft und ihre Gesch344ftsf374hrung beherrschen (Entwurfsbegr374ndung in BT-Drucks. 13/9820 S. 14 f.). Diesen Gestaltungswillen bringt der Gesetzgeber dadurch sinnf344llig 10 - 7 - zum Ausdruck, dass er in den Punkten, bei denen es auf den f366rmlichen Status als Rechtsanwalt nicht ankommt, auf 247 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO verweist und so von Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern spricht, in den f374r die Struktur entscheidenden Punkten jedoch ausdr374cklich von Rechtsanw344lten. K366nnten diese Strukturvorgaben auch durch verkammerte Rechtsbeist344nde erf374llt wer-den, verfehlten die Vorgaben ihren Zweck. Es k366nnten dann, wie der vorliegen-de Fall zeigt, Rechtsanwaltsgesellschaften entstehen, die nicht mehr von Rechtsanw344lten beherrscht werden, sondern von Rechtsbeist344nden mit regel-m344337ig geringerer fachlicher Qualit344t (BVerfGE 80, 269, 283). cc) Das von der Antragstellerin erstrebte Ergebnis verfehlte dar374ber hin-aus auch den Zweck des 247 209 Abs. 1 Satz 3 BRAO selbst. Diese Norm ist mit dem F374nften Gesetz zur 304nderung der Bundesgeb374hrenordnung f374r Rechtsan-w344lte vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1503) eingef374hrt worden. Sie erg344nzt die darin durch eine Neufassung von Art. 1 247 1 Abs. 1 des Rechtsberatungsgeset-zes vorgenommene Neuausrichtung des Rechts der Rechtsbeist344nde. Diese Neuausrichtung hatte zum Ziel, den Beruf des Rechtsbeistands alter Pr344gung mit der M366glichkeit einer Befugnis zu umfassender Rechtsberatung auslaufen zu lassen und k374nftig nur noch Rechtsberatungserlaubnisse f374r einzelne abge-grenzte Teilbereiche vorzusehen (Beschlussempfehlung zur 304nderung der BRAGO in BT-Drucks 8/4277 S. 22). Die bisherigen Erlaubnisse sollten unge-schm344lert erhalten bleiben (Art. 3 des Gesetzes, dazu Beschlussempfehlung aaO S. 23). Inhaber mit einer uneingeschr344nkten Erlaubnis oder einer Erlaubnis mit Ausnahme des Sozial- und Sozialversicherungsrechts sollten nach M366glich-keit der gleichen standesrechtlichen und anwaltsgerichtlichen Aufsicht unter-stellt werden wie die Rechtsanw344lte. Dazu sollten sie die M366glichkeit erhalten, Mitglied einer Rechtsanwaltskammer zu werden und als Anreiz dazu nach Auf-nahme in die Kammer dann auch vor den Zivilgerichten auftreten k366nnen (BT- 11 - 8 - Drucks 8/4277 S. 22). Die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer macht den Rechtsbeistand nicht zum Rechtsanwalt. Deshalb darf er nach seiner Auf-nahme in die Kammer nach 247 209 Abs. 1 Satz 2 BRAO auch nicht die Berufs-bezeichnung Rechtsanwalt, sondern lediglich den Zusatz "Mitglied der Rechts-anwaltskammer" f374hren. Eine vollst344ndige Angleichung der Kammerrechtsbei-st344nde an die Rechtsanw344lte ist angesichts der regelm344337ig unterschiedlichen Qualifikation (BVerfGE 80, 269, 283) auch sachlich nicht gerechtfertigt. Dieser ungewollte Effekt tr344te aber ein, verst374nde man die Verweisung auf den Dritten Teil in 247 209 Abs. 1 Satz 3 BRAO so, wie es der Antragstellerin vorschwebt. Dann n344mlich k366nnte sich ein Rechtsbeistand in der Sache von den Beschr344nkungen seiner bisherigen Erlaubnis l366sen und die gerade nicht vorgesehene berufsrechtliche Gleichstellung erreichen, indem er als Alleinge-sellschafter eine Rechtsanwaltsgesellschaft gr374ndet, die nach ihrer Zulassung die uneingeschr344nkte Rechtsberatungsbefugnis eines Rechtsanwalts erlangt. Das w374rde den Rechtsbeistand auch besser stellen als die Angeh366rigen der anderen Berufsgruppen, mit denen Rechtsanw344lte kooperieren d374rfen. Diese h344tten n344mlich keine M366glichkeit, als Alleingesellschafter eine Rechtsanwalts-gesellschaft zu gr374nden und Rechtsberatung au337erhalb ihres Berufsfelds zu betreiben. Was den Gesetzgeber h344tte veranlassen k366nnen, einen auslaufen-den Beruf in dieser Weise zu privilegieren, ist nicht ersichtlich. Ein Kammer-rechtsbeistand kann in einer Rechtsanwaltsgesellschaft deshalb nur mitwirken. Eine rechtsberatende Gesellschaft, deren einziger Gesellschafter ein Kammer-rechtsbeistand ist, kann dagegen - wie er selbst - nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden. 12 d) Dieses Ergebnis ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Kammerrechtsbeist344nde sind zwar den Rechtsanw344lten standesrechtlich 13 - 9 - gleichgestellt. An ihre Soziet344tsf344higkeit d374rfen auch keine h366heren Anforde-rungen gestellt werden als an die der Rechtsanw344lte (BVerfGE 80, 269, 282 f.). Bei den Anforderungen an die Gesellschafter- und Gesch344ftsf374hrungsstruktur geht es aber nicht um die standesrechtliche Behandlung der Gesellschafter, sondern um die Anforderungen an die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Ziel des Antrags der Antragstellerin ist dementsprechend auch nicht die Aufnahme in eine Rechtsanwaltskammer, sondern die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft zur Rechtsanwaltschaft soll nach 247 59d Nr. 1 i.V.m. 247247 59e Abs. 3 und 59f BRAO davon abh344ngen, dass ihre Gesellschaftsanteile und Stimmrechte mehrheitlich Rechtsanw344lten zuste-hen und ihre Gesch344ftsf374hrer mehrheitlich Rechtsanw344lte sind (Entwurfsbe-gr374ndung in BT-Drucks 13/9820 S. 14). Dies ist nicht zu beanstanden und liegt im Gegenteil sogar nahe, da sich nur so sicherstellen l344sst, dass die Gesell-schaft durch ihre Organe den fachlichen Anforderungen gen374gt, die 247 4 BRAO generell f374r die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verlangt. Diese Anforderun-gen erf374llt eine Rechtsanwaltsgesellschaft nicht, deren einziger Gesellschafter ein Kammerrechtsbeistand ist. Eine solche Rechtsanwaltsgesellschaft w374rde von jemandem beherrscht, der die fachlichen Anforderungen an die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht erf374llt. Der Gesetzgeber war auch nicht gehalten, Kammerrechtsbeist344nden eine der Rechtsanwaltsgesellschaft vergleichbare Form der Berufsaus374bung zu er366ffnen. Kammerrechtsbeist344nde geh366ren n344m-lich einem Beruf an, den der Gesetzgeber 1980 geschlossen hat. Er konnte es - 10 - im Rahmen der 334bergangsregelung dabei bewenden lassen, den Fortbestand der Alterlaubnisse anzuordnen und Vollrechtsbeist344nden eine Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer zu erm366glichen. Hirsch Ernemann Frellesen Schmidt-R344ntsch Wosgien Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH Jena, Entscheidung vom 13.06.2006 - AGH 6/05 -
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