BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 91/07 vom 3. November 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und die Rechtsanw344lte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas nach m374ndli-cher Verhandlung am 3. November 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-W374rttemberg vom 15. September 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde 1968 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 21. Mai 2007 nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewie-sen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. 1 - 3 - II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht widerrufen worden. 2 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 3 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren 374ber sein Verm366gen er366ffnet worden ist. 4 Mit Beschluss des Amtsgerichts H. vom 31. Oktober 2006 ist auf Antrag des Finanzamts M. 374ber das Verm366gen des Antragstellers wegen Zahlungsunf344higkeit das Insolvenzverfahren er366ffnet worden. Seine hiergegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Der Antragsteller stellt den Ein-tritt des Verm366gensverfalls letztlich auch nicht in Frage. Er vertritt lediglich die Auffassung, dieser sei allein durch das unverh344ltnism344337ige Vorgehen des Fi-nanzamts M. verursacht worden. Hiermit kann er jedoch nicht geh366rt werden. Der Widerrufsgrund des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO kn374pft an das Vorlie-gen des Verm366gensverfalls an. Er dient dem Schutz der Interessen der Recht-suchenden. Darauf, ob der Rechtsanwalt seine schlechten Verm366gensverh344lt-nisse verschuldet hat oder nicht, kommt es - wie bereits der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgef374hrt hat - nicht an (vgl. auch Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 14 Rn. 60). 5 - 4 - b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass der Wider-rufsverf374gung nicht vor. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derar-tigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit Mandantengeldern. 6 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht gegeben. 7 Eine Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse wird vom Antragstel-ler nicht behauptet. Ein Abschluss des Insolvenzverfahrens ist derzeit nicht ab-sehbar. Nach einer Mitteilung des Insolvenzverwalters vom 4. Juni 2008 ist von einem Gl344ubiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt wor-den. Durch den Verm366gensverfall sind auch weiterhin die Interessen der 8 - 5 - Rechtsuchenden gef344hrdet. Diese Gefahr hat sich zudem bereits in der Ver-gangenheit realisiert, wie die rechtskr344ftige Verurteilung des Antragstellers we-gen Untreue in zwei F344llen (Veruntreuung von Mandantengeldern) durch Urteil des Amtsgerichts H. vom 22. November 2007 zeigt. Tolksdorf Ernemann Schmidt-R344ntsch Roggenbuck Kappelhoff Martini Quaas Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 15.09.2007 - AGH 25/07 (I) -
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