BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 91/08 vom 13. Dezember 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Roggenbuck, den Rechtsanwalt Dr. Frey, die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Prof. Dr. St374er am 13. Dezember 2008 beschlossen: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2007 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Antragstellerin ist seit 1982 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 22. August 2007 widerrief die An-tragsgegnerin ihre Zulassung wegen Verm366gensverfalls. Durch rechtskr344ftiges Urteil des Amtsgerichts B. vom 16. Juli 2007 wurde die An-tragstellerin wegen Untreue durch Nichtabf374hrung von Mandantengeldern in zwei F344lle unter Strafvorbehalt verwarnt. Das nahm die Antragsgegnerin zum Anlass, ihren Widerrufsbescheid durch Bescheid vom 26. September 2007 f374r sofort vollziehbar zu erkl344ren. Die Antragstellerin hat gerichtliche Entscheidung gegen den Widerrufsbescheid und gegen die Anordnung der sofortigen Vollzie- 1 - 3 - hung beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat die Antr344ge auf gerichtliche Ent-scheidung und auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Haupt-sacheantrags zur374ckgewiesen. Gegen die Zur374ckweisung beider Antr344ge rich-tet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Der Senat entscheidet vorab 374ber die sofortige Beschwerde gegen die Zur374ckweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung. II. Diese ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zul344ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 2 1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zur374ckwei-sung ihres Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach 247 16 Abs. 6 Satz 6 BRAO durch den Anwaltsgerichtshof ist zwar unzul344ssig, weil eine Entscheidung des An-waltsgerichtshofs 374ber die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach 247 16 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 1 i.V.m. 247 42 Abs. 1 BRAO unanfechtbar ist (Senat, Beschl. v. 20. Oktober 2004, AnwZ (B) 67/04, unver366ff.). Sie ist aber in einen nach 247 42 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. 247 16 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 2 BRAO zul344ssigen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Be-schwerde gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs in der Hauptsache umzudeuten (vgl. Senat, Beschl. v. 20. Oktober 2004 aaO). Dieser Antrag ist unbegr374ndet. 3 2. Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids darf - als Ausnah-mefall - nur angeordnet werden, wenn sie im 374berwiegenden 366ffentlichen Inte-resse zu einer schon vor Bestandskraft der Widerrufsverf374gung notwendigen Abwehr konkreter Gefahren f374r wichtige Gemeinschaftsg374ter geboten ist. Vor- 4 - 4 - aussetzung f374r eine solche Anordnung ist die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Widerrufsbescheid Bestandskraft erlangen wird. Des Weiteren ist zu ver-langen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung im 374berwiegenden 366f-fentlichen Interesse zur Abkehr konkreter Gefahren f374r die Rechtsuchenden oder die Rechtspflege geboten ist (BVerfGE 48, 292, 296; BGH, Beschl. v. 16. Juli 2001, AnwZ (B) 61/00, BRAK-Mitt. 2002, 36 f.; v. 9. Mai 2003, AnwZ (B) 21/03, NJW-RR 2003, 1642, 1643; v. 20. Oktober 2004, AnwZ (B) 67/04; v. 1. September 2008, AnwZ (B) 92/07, juris). 3. Im Zeitpunkt der Anordnung der sofortigen Vollziehung lagen diese Voraussetzungen vor. Daran hat sich bis heute nichts ge344ndert. 5 a) Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit daf374r, dass der Widerrufsbe-scheid Bestandskraft erlangen wird. 6 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die sofortige Beschwerde der An-tragstellerin gegen den Widerrufsbescheid rechtzeitig eingelegt worden ist. Denn jedenfalls spricht nach der derzeitigen Aktenlage alles daf374r, dass das Rechtsmittel unbegr374ndet ist und der Widerrufsbescheid damit Bestandskraft erlangen wird. 7 aa) Ein Verm366gensverfall wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in dem vom Vollstreckungsgericht zu f374hrenden Schuldnerverzeichnis (247 915 ZPO) eingetragen ist. Das war bei Erlass des Wi-derrufsbescheids der Fall. Zu diesem Zeitpunkt war die Antragstellerin mit drei Haftbefehlen zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts B. eingetragen. 8 bb) F374r einen nachtr344glichen Wegfall des Widerrufsgrundes, der im ge-richtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist 9 - 5 - nichts ersichtlich. Vielmehr gilt nach wie vor die Vermutung nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Die Antragstellerin ist n344mlich inzwischen mit insgesamt 14 Haft-befehlen im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Ihre Verbindlichkeiten haben sich von 34.275,86 200 bei Erlass des Widerrufsbescheids auf derzeit 101.358,60 200 erh366ht. b) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war im 374berwiegenden 366f-fentlichen Interesse zur Abwehr konkreter Gefahren f374r die Rechtsuchenden oder die Rechtspflege geboten. Ein 374berwiegendes 366ffentliches Interesse am Sofortvollzug besteht dann, wenn Fremdgelder bei dem Rechtsanwalt konkret gef344hrdet sind. Davon muss ausgegangen werden, wenn der Rechtsanwalt in j374ngerer Zeit wegen Veruntreuung verurteilt wurde (Senat, Beschl. v. 22. Okto-ber 2001, AnwZ (B) 41/01, BGH-Report 2002, 132; Beschl. v. 1. September 2008, AnwZ (B) 92/07, juris). Das ist hier der Fall. Durch rechtskr344ftiges Urteil des Amtsgerichts B. vom 16. Juli 2007 ist die Antragstellerin wegen Untreue durch Nichtabf374hrung von Mandantengeldern in zwei F344llen unter Strafvorbehalt verwarnt worden. Das niedrige Strafma337 ist f374r die Beurtei-lung, ob eine konkrete Gefahr f374r die Rechtsuchenden besteht, ohne Bedeu-tung. Aus dem im Berufungsverfahren best344tigten Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts K. vom 13. Juli 2006 ergibt sich ferner, dass die Antragstel-lerin einem fr374heren Mandanten nach K374ndigung des Mandatverh344ltnisses im Fr374hjahr 2005 von zu treuen H344nden 374berlassenen Geldbetr344gen von insge-samt 144.344,20 200 auch einen Teilbetrag von 7.000 200 vorenthalten hat, den sie nach ihrer eigenen Abrechnung zur374ckzuzahlen hatte. Die konkrete Gef344hrdung von Fremdgeldern besteht fort. Daf374r spricht auch, dass die Antragstellerin ihre hohen Schulden bislang nicht zur374ckgef374hrt hat, obwohl ihr nach ihren Angaben ein Finanzdienstleister, allerdings gegen monatliche Zahlungen von 850 200, ei-nen Betrag von 75.000 200 zugesagt hat, und dass ihr selbst bei dessen vollst344n- 10 - 6 - digen Einsatz weiterhin etwa 20.000 200 Schulden blieben, deren R374ckf374hrung durch die Antragstellerin nicht erkennbar ist. Tolksdorf Ernemann Schmidt-R344ntsch Roggenbuck Frey Hauger St374er Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 14.12.2007 - 1 ZU 83/07 -
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